Vom Abgasskandal betroffene Kund*innen behalten ihren Schadensersatzanspruch auch dann noch, wenn sie ihr Fahrzeug weiterverkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Erstattung des Kaufpreises sei demnach auch ohne Rückgabe des Autos möglich.

VW-Kund*innen verkaufen ihre manipulierten Fahrzeuge

Der Bundesgerichtshof hat in gleich zwei Verfahren über die Frage des Schadensersatzes entschieden. In beiden Fällen verkauften die VW-Halter*innen ihre Fahrzeuge nach Bekanntwerden der Abgasvorwürfe. Trotzdem zogen sie vor Gericht und verlangten Schadensersatz vom Hersteller.

Ihr Argument: Der Verkauf ändere nichts daran, dass die Autos zum Zeitpunkt des Kaufs mangelbehaftet waren, weil sie illegale Abschalteinrichtungen enthielten. Der Schaden der Verbraucher*innen sei in jedem Fall entstanden und müsse von VW beglichen werden.

Dem hielt VW entgegen, dass ein Schaden durch den Weiterverkauf entfiele, da die Verbraucher*innen die Fahrzeuge wirtschaftlich genutzt und Gewinne erzielt hätten. Zudem sei den Kläger*innen überhaupt kein Schaden entstanden, weil die Fahrzeuge überhaupt nie an Wert verloren hätten. Und selbst wenn dem so wäre, seien der Mangel und damit auch der Schaden am Fahrzeug durch das Software-Update längst behoben.

Hinweis: Weiterverkauf als häufig genutzte Option
Dass geschädigte Kund*innen ihre Fahrzeuge so schnell wie möglich loswerden wollten, nachdem der Abgasskandal aufgedeckt wurde, war keine Seltenheit. Nach Angaben von VW sind noch tausend ähnlich gelagerte Fälle wie diese vor deutschen Gerichten anhängig.

BGH spricht Verkäufer*innen Schadensersatz zu

Der BGH bestätigte die Auffassung der Verbraucher*innen und verurteilte VW zur Leistung von Schadensersatz. Der Anspruch auf Schadensersatz bestehe deshalb, weil der Wolfsburger Autobauer durch das Inverkehrbringen von manipulierten PKW seine Kund*innen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Denn ein Weiterverkauf der Fahrzeuge ändere nichts an dieser Schädigung.

Allerdings müssen sich die Kläger*innen den Gewinn aus dem Verkauf anrechnen lassen. Daher reduziere sich der Schadensersatz um die Gewinnsumme. Sonst würden die Verkäufer*innen ungerechtfertigterweise doppelt profitieren.

Wechselprämie nicht anrechenbar

Eine zweite wichtige Frage, die der BGH klären musste, war der Umgang mit einer sogenannten “Wechselprämie”. Einer der Kläger*innen hatte nämlich nicht nur seinen VW verkauft, sondern auch ein neues Auto von einem anderen Hersteller erworben und dabei eine Wechselprämie vom Händler kassiert.

Da diese Prämie aber nichts mit dem Wagen und seiner Nutzung zu tun hatte, sondern lediglich deshalb an den Kläger ausgezahlt wurde, weil er die Automarke wechselte, darf der Kläger sie in voller Höhe behalten.

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