Viele Betriebe bieten die Übernahme von Ausbildungs- und Studienkosten an. Im Gegenzug binden sich die Arbeitnehmer:innen für einen gewissen Zeitraum an das Unternehmen. Eine solche Vereinbarung muss für Beschäftigte aber transparent und fair gestaltet sein, damit sie Wirkung entfaltet. Das hat das Arbeitsgericht Gera entschieden.

Unternehmen fordert Studiengebühren zurück

Im Ausgangsfall klagte ein Unternehmen gegen seine ehemalige Mitarbeiterin. Von 2015 bis 2019 absolvierte die Frau ein berufsbegleitendes Fernstudium zur Betriebswirtin. Die Kosten hierfür übernahm ihr Arbeitgeber. Als die frisch gebackene Betriebswirtin nach nur acht Monaten krankheitsbedingt kündigte, forderte die Firma Ausbildungskosten in Höhe von rund 16.000 EUR zurück.

In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Parteien hieß es nämlich, dass die Arbeitnehmerin sich für mindestens fünf Jahre dem Unternehmen gegenüber verpflichtet. Andernfalls müsse sie ihrem Arbeitgeber die ihm entstandenen Ausbildungskosten zurückerstatten.

Kostenrisiko muss erkennbar sein

Das Gericht wies die Klage des Unternehmens jedoch ab. Nach Auffassung der Richter:innen entfalte die Kostenabrede keine Wirkung, da sie die beklagte Arbeitnehmerin zu stark benachteilige. Dabei bemängelte das Gericht die Klausel in gleich mehreren Punkten.

So sei das Kostenrisiko für die Betriebswirtin überhaupt nicht einschätzbar gewesen, da aus der Vereinbarung nicht klar hervorgehe, welche Kosten der Kläger zu welchem Anteil übernommen hat. Beispielsweise blieb offen, ob die Freistellung der Beklagten für den Besuch von Lehrveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.

Als Arbeitnehmerin und Verbraucherin müsse die Beschäftigte aber genau wissen, was bei einer vorzeitigen Kündigung auf sie zukommt. Ansonsten könne sie ihre Rechte nur schwer durchsetzen.

Hinweis: Geleistete Arbeitszeit berücksichtigen
Zwar können sich Betriebe grundsätzlich die Ausbildungskosten von ihren Mitarbeitenden zurückholen. Dabei müssen sie aber die bis zur Kündigung geleistete Arbeit bei der Berechnung berücksichtigen und von der Endsumme abziehen.

Zu lange Bindung an das Unternehmen

Neben der Intransparenz kritisierte das Gericht auch die unfaire Ausgestaltung der Klausel. „Die vereinbarte Bindungsdauer von 5 Jahren nach Abschluss der Ausbildung ist unangemessen lang und beeinträchtigt die Beklagte in ihrem nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes“, so die Richter:innen im Urteil. Weder die Kosten noch die Dauer der Ausbildung rechtfertigen einen so langen Bindungszeitraum.

Zudem berücksichtige die Vereinbarung nicht, dass ein Kündigungswunsch der Arbeitnehmerin auch auf das Verhalten des Arbeitgebers zurückgeführt werden kann. Das würde dazu führen, dass Arbeitnehmer:innen sich bei Fehlverhalten des Chefs in einer Zwickmühle befinden: Kündige ich meinen Job und riskiere damit Schulden in Höhe von mehreren tausend Euro oder bleibe ich bei einem Betrieb mit schlechtem Arbeitsklima? Eine so undifferenzierte und benachteiligende Klausel dürfe keine Rechtswirkung entfalten.