In einem Parkhaus kann es schnell zu einem Unfall kommen. So auch bei einer Fahrerin, die ein Vorfahrt gewähren-Schild missachtete und mit einem aus ihrer Sicht von links kommenden Fahrzeug kollidierte. Das Amtsgericht Saarbrücken ging von einer Haftung der Unfallverursacherin von 50 % aus. Das Landgericht Saarbrücken sah dies jedoch anders.

Wie bindend sind Verkehrsschilder außerhalb des öffentlichen Verkehrs?

Der BGH hat bereits in einem Beschluss aus dem Jahr 2004 (BGH, Beschluss vom 22.04.2004, I ZB 15/03) festgestellt, dass Verkehrsschilder außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zulässig und auch erwünscht sind.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die gleiche Wirkung entfalten wie im öffentlichen Straßenverkehr. Eine bindende Wirkung im Sinne einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung kann verneint werden. Im Zivilrecht kann die Missachtung eines solchen Verkehrsschildes jedoch ein Verstoß gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot darstellen, was zu einer Mithaftung führen kann.

Was entschied das Landgericht Saarbrücken?

Die Fahrerin, die das Verkehrsschild missachtet hatte, hat die Auffassung vertreten, dass solche Verkehrsschilder in einem Parkhaus nicht bindend seien, da es sich hier nicht um öffentlichen Straßenverkehr handelt. Vielmehr würde auf einem privaten Grundstück das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten, weshalb eine über 50 % hinausgehende Haftung auszuschließen ist. Das Amtsgericht bestätigte eine hälftige Haftungsverteilung, da beide Parteien gegen ihre Sorgfaltspflicht aus § 1 Absatz 2 StVO verstoßen hatten.

Das Landgericht Saarbrücken lehnte einen entsprechenden Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers jedoch ab. Zwar hätte dieser jederzeit damit rechnen und sich auch darauf einstellen müssen, dass von rechts ein Fahrzeug kommt, jedoch hatte die Beklagte vor der Einmündung zunächst angehalten. Hierdurch hatte die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt, sie würde das Vorfahrt gewähren-Schild beachten. Erst als der Kläger sich bereits unmittelbar vor der Beklagten befunden hat, sei diese wieder angefahren. Ein Ausweichen oder Abbremsen war dem Kläger daher gar nicht mehr möglich.

Das Landgericht Saarbrücken entschied deshalb, dass die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 % haften. Die Haftung des Klägers ergibt sich aus der allgemeinen Betriebsgefahr eines KFZ.

Entfalten Verkehrsschilder auf anderen privaten Grundstücken die gleiche Wirkung?

Wie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken zeigt, findet die StVO auf privaten Grundstücken wie einem Parkhaus nur eingeschränkt Anwendung. Gleiches gilt für Parkplätze und private Betriebsgelände.

Der BGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 2015 (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15) ebenfalls festgestellt, dass grundsätzlich allein die Vorschrift des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Absatz 2 StVO Anwendung findet. Nur weil ein Verkehrsschild vorhanden ist, bedeutet dies somit nicht, dass die Person, die dieses missachtet, automatisch eine höhere Haftungsquote hat.

Das Landgericht Saarbrücken hat hier deutlich gemacht, dass dem Kläger deshalb kein Sorgfaltspflichtverstoß zugerechnet wurde, weil die Beklagte bei diesem das Vertrauen erweckt hatte, sie würde sich an das angebrachte Verkehrsschild halten.

Quellen: