Eine schlechte Auftragslage oder eine einkommensschwache Wirtschaftssituation des Unternehmens: Das können Gründe für Arbeitergeber sein, Arbeitnehmer:innen unbezahlten Urlaub anzuordnen. Doch darf Ihr Arbeitergeber Sie überhaupt zu so einem einseitig angeordneten Urlaub ohne Vergütung verpflichten? Wir liefern Antworten.
Das gilt arbeitsrechtlich
Arbeitgeber dürfen unbezahlten Urlaub nicht aus freien Stücken anordnen. Selbst dann nicht, wenn die Auftragslage mau und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens angeschlagen ist. Zwar bleibt das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub bestehen. Finanzielle Einbußen sind den betroffenen Arbeitnehmer:innen aber sicher. Bezahlten Urlaub müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer:innen hingegen gewähren. Und zwar mindestens 24 Tage bei einer Vollzeitstelle.
Zustimmung beider Seiten erforderlich
Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht in unbezahlten Urlaub schicken. Denn er ist dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer:innen zu beschäftigen und zu bezahlen – so wie es im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart wurde. Sie als Arbeitnehmer:in können hingegen in bestimmten Ausnahmefällen eine unbezahlte Freistellung fordern. Folgende Gründe sind z.B. denkbar:
- Pflege von Familienangehörigen
- Versorgung kranker Kinder
- Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme
- Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
- sonstige Sonderregelungen aus Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
Hinweis: Zwangsurlaub und Betriebsferien
Im Rahmen des Direktionsrechts dürfen Arbeitgeber Zwangsurlaub beziehungsweise Betriebsferien anordnen, wenn nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz dringende betriebliche Gründer dafür sprechen. Diese angeordneten Urlaubstage müssen allerdings regulär bezahlt werden.
Kurzarbeitergeld als Lösung
Da der Arbeitgeber wie bereits erwähnt keinen unbezahlten Urlaub anordnen darf, ist das Kurzarbeitergeld eine vorteilhafte Alternative – zumindest, wenn das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise steckt. Es wird von der Agentur für Arbeit an Arbeiternehmer:innen gezahlt und ist ein teilweiser Ersatz (60 % bzw. 67 %) vom eigentlichen Netto-Lohn. Der Arbeitgeber wird somit bei den Personalkosten entlastet. Angestellte werden trotz schlechter Auftragslage des Unternehmens somit weiter beschäftigt und Kündigungen vermieden.
Erleichtertes Kurzarbeitergeld
Die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden gerade erst bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Grund dafür ist der Ukraine-Krieg und die damit verbundenen Folgen für die hiesige Wirtschaft. Ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld ist also weiterhin gewährleistet.
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