Die Corona-Verordnungen untersagen Ansammlungen von Personengruppen. Wie genau eine solche Ansammlung definiert wird, ist aber umstritten. Ein vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschiedener Grenzfall zeigt, dass Ansammlung nicht gleich Ansammlung ist und Gerichte eine Abwägung vornehmen müssen.

Einminütiges Treffen zieht Bußgeld nach sich

Im Ausgangsfall trafen zwei Freunde beim Spazierengehen zufällig auf zwei weitere Bekannte, die ebenfalls zusammen unterwegs waren. Da eine der vier Personen vor kurzer Zeit eine nahe Angehörige verloren hatte, erkundigten sich die Bekannten nach dem Wohlbefinden des Mannes und kondolierten ihm. Das Gespräch dauerte ein bis zwei Minuten, wobei während der gesamten Zeit ein Sicherheitsabstand von zwei Metern eingehalten wurde.

Polizeibeamte wurden auf die Personengruppe aufmerksam, kontrollierten alle und erfuhren, dass alle einem unterschiedlichen Haushalt angehörten. Die Sache wurde zum Amtsgericht weitergeleitet, das die Betroffenen zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Auflagen der Corona-Verordnung verurteilte. Das Gericht war der Auffassung, dass unter dem Ansammlungsbegriff auch kurze und ungeplante Zusammenkünfte fallen.

Gegen dieses Urteil legte ein Betroffener Rechtsmittel ein. Die Zusammenkunft sei nicht geplant gewesen und habe auch nicht lange gedauert. Es könne nicht sein, dass eine solch kurze soziale Interaktion direkt bestraft werde, zumal zufällige Begegnungen mit anderen Menschen oft nicht vermeidbar seien.

Einschränkende Auslegung geboten

Das OLG schließt sich der Auffassung des Klägers an. Eine sehr weite Auslegung des Ansammlungsbegriffs würde dazu führen, dass praktisch jede*r eine Ordnungswidrigkeit begehe. Denn eine kleine Ansammlung von Menschen sei schnell beim Einkaufen oder Spazierengehen erreicht, so die Richter*innen.

Entscheidend sei nicht ob, sondern wie das Treffen zustande kommt und verläuft. Dem Gericht nach seien drei Punkte bei der Beurteilung wesentlich:

  • Ist das Treffen geplant bzw. entschließt man sich dazu, das Treffen auf einen längeren Zeitraum auszuweiten?
  • Ist während des Treffens ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten und werden weitere Schutzmaßnahmen – wie z.B das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – vorgenommen?
  • Handelt es sich um “sozialadäquates Verhalten”; sprich erkundigt man sich nur kurz um das Wohlergehen des Gegenübers oder tätigt man andere kurze soziale Interaktionen, die zum gesellschaftlichen Leben dazugehören?

Kurze und rein zufällige Zusammenkünfte, bei denen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden, seien demnach keine Ansammlungen und können daher auch nicht unter Strafe gestellt werden, so die Richter*innen.

Infektionsschutz vs. persönliche Rechte und Freiheiten

Am Ende müssen Gerichte also immer abwägen. Eingriffe des Staates stehen immer unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Jedes staatliche Handeln muss die Rechte des Einzelnen beachten und in Einklang mit ihnen gebracht werden. Infektionsschutz ist zweifelsfrei wichtig; insbesondere wenn eine weltweite Pandemie viele Leben bedroht. Dennoch haben Bürger*innen innerhalb eines gewissen Rahmens Freiheiten, die gewahrt werden müssen.

Quellen: