Normalerweise sind Geschäftsführer:innen und andere leitende Angestellte von den Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausgenommen. Ehemalige Führungskräfte genießen dagegen denselben Kündigungsschutz wie „normale“ Arbeitnehmer:innen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem neuen Urteil nun klargestellt und damit klare Regeln für den Umgang mit ehemaligen Managern aufgestellt.
Ex-Geschäftsführer wird in neuer Position gekündigt
Der Klage lag eine Arbeitgeberkündigung eines ehemaligen Geschäftsführers zugrunde. Im März 2021 wurde der damals 49-Jährige als Führungskraft in einem mittelständischen Unternehmen eingestellt. Knapp ein halbes Jahr später teilte ihm sein Vorgesetzter mit, dass sein Platz in der Geschäftsführung neu besetzt werden soll.
Von diesem Zeitpunkt an wurde der Mann zunächst übergangsweise als „Special Project Manager“ seinem Nachfolger unterstellt, bis eine vergleichbare Stelle im Unternehmen für ihn frei wurde. Trotz Bemühungen des Arbeitgebers, den Kläger mit einer neuen Führungsposition zu betrauen, erhielt der Ex-Geschäftsführer im Juni 2023 schließlich seine Kündigung. Vor Gericht stritten beide Parteien nun darum, ob der Kündigungsschutz nach dem KSchG für leitende Angestellte wie den Kläger gilt oder nicht.
Achtung: Leitende Angestellte grundsätzlich vom KSchG ausgeschlossen!
Auf Geschäftsführer:innen sowie andere leitende Angestellte findet das Kündigungsschutzgesetz nach § 14 KSchG keine bzw. nur begrenzte Anwendung. Sie sind also deutlich leichter zu kündigen als „normale“ Arbeitnehmer:innen.
Geschäftsführervertrag blieb weiterhin bestehen
Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers wandte vor Gericht ein, dass die Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis während der gesamten Zeit der alte Vertrag von 2021 war. Die Parteien hätten selbst nach dem Positionswechsel des Managers keinen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Somit sei der mittlerweile 53-Jährige zwar faktisch kein Geschäftsführer mehr. Rechtlich sähe das aber anders aus: Für die Kündigung des Vertrages gelte auch dessen Tatsachenlage.
Trotz ehemaliger Führungsposition greift das KSchG
Diesen Einwand schmetterte das LAG ab und erklärte die ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig. Entscheidend sei nicht die Art der vertraglichen Grundlage zwischen den beiden Parteien, sondern welche Stellung der Gekündigte faktisch zum Zeitpunkt der Kündigung innehatte.
§ 14 KSchG schließe leitende Angestellte nur deshalb vom besonderen Kündigungsschutz aus, weil diese arbeitgeberähnliche Aufgaben wahrnehmen und daher als „arbeitgeberähnliche Personen“ anzusehen sind. Verliert ein:e Beschäftigte:r diese besondere Rechtsstellung innerhalb des Unternehmens, so sei er oder sie automatisch (wieder) als Arbeitnehmer:in zu qualifizieren – mitsamt seiner oder ihrer Rechte und Pflichten. Folglich greife für sie auch das KSchG, so das Gericht abschließend.
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