Eigentlich ist der Vermieter nach deutschem Mietrecht für die Instandhaltung seiner Wohnung zuständig. Mittels einer Kleinreparaturklausel kann er aber zumindest einen Teil dieser Pflicht auf Mieter:innen abwälzen. Wir zeigen Ihnen, was eine solche Klausel enthalten darf und wo ihre Grenzen liegen.
Das sind Kleinreparaturen
Obwohl viele Mietverträge mittlerweile eine Kleinreparaturklausel enthalten, ist der Begriff „Kleinreparatur“ an sich doch eher wage. Was genau können und sollen sich Mieter:innen darunter vorstellen? Kurz und knapp: die Instandhaltung bzw. Reparatur von standardmäßigen Ausstattungen in Mieträumen. Dazu zählen insbesondere:
- Rollläden/Jalousien
- Wasserhähne
- Duschköpfe
- Steckdosen
- Lichtschalter
- Fenster- und Türverschlüsse
Dabei kann sich ein Blick in § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung lohnen. Dort sind in Absatz drei grob alle Wohnungsteile aufgelistet, die Gegenstand einer Kleinreparaturklausel sein können.
Kosten für Kleinreparatur gedeckelt
Kleinreparaturklauseln sind an sich zwar möglich und rechtlich zulässig, allzu leicht dürfen es sich Vermieter aber nicht machen. Die Höhe der Kosten, die Ihnen als Mieter:in aufgebrummt werden darf, ist in zweifacher Hinsicht begrenzt:
- Die Einzelhöchstgrenze bestimmt, wie viel Sie pro Reparatur beisteuern müssen. Wo diese Grenze genau liegt, ist umstritten. Die Rechtsprechung schwankt momentan zwischen 75 und 150 EUR. Deutlich einiger sind sich Richter:innen dagegen bei unangemessen hohen Kosten: 200 EUR sind eindeutig zu viel, wie ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg zeigt.
- Die Jahreshöchstgrenze deckelt die Kosten für alle Kleinreparaturen, die innerhalb eines Jahres anfallen. Auch hier ist sich die Rechtsprechung nicht ganz einig. Zwischen 6 und 8 % der Jahreskaltmiete halten Zivilgerichte für vertretbar. Sowohl die Einzel- als auch die Jahreshöchstgrenze ändern sich entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung.
Hinweis: Vermieter zahlt bei unzulässiger Kleinreparaturklausel alles
Ist die Kleinreparaturklausel unwirksam – hier kommen unterschiedliche Gründe infrage – greift der Grundsatz § 535 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Vermieter muss dann sämtliche Kosten alleine tragen.
Anteilige Kostenübernahme nicht möglich
Vermieter können diese Grenzen auch nicht dadurch umgehen, dass sie ihre Mieter:innen bei jeder Reparatur anteilig verpflichten. Kleinreparaturklauseln, die auf Quoten abzielen, sind unwirksam.
Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, die bestimmen, dass Sie die Reparatur in Auftrag geben müssen. Wenn überhaupt, müssen Sie sich nur an den Kosten hierfür beteiligen. Die Organisation ist und bleibt Sache Ihres Vermieters.