Der Mietendeckel war eines der wichtigsten politischen Projekte des Berliner Senats, um die mehr als angespannte Wohnsituation in der Bundeshauptstadt unter Kontrolle zu bekommen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Gesetz für nichtig erklärt. Mieter*innen drohen nun saftige Rückzahlungen.

Mieterschutz durch Mietendeckel

In den vergangen Jahren stieg die Höhe der Mieten in der Millionenmetropole Berlin in bedenkliche Höhen. Dagegen beschloss der Berliner Senat im Januar letzten Jahres das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin. Dies ist auch unter dem Namen Berliner Mietendeckel bekannt. Ziel war die Schaffung bezahlbaren Wohnraums in der Hauptstadt und der Schutz von Mieter*innen vor horrenden Mieten.

Hierfür legte der Berliner Senat Mietobergrenzen fest und beschränkte die Erhöhung der Miete bei Neu- oder Weitervermietungen. So sollte verhindert werden, dass Vermieter*innen willkürlich Mietpreise festsetzen, die für einen Großteil der Bevölkerung unbezahlbar waren.

Berliner Senat fehlte die Zuständigkeit

Im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollverfahrens wurde der Mietdeckel jetzt vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Initiatoren des Verfahrens waren mehrere hundert Bundestagsabgeordnete, die den Senat als ein Landesorgan für unzuständig erachteten. Die Kompetenz für Regelungen im Mietrecht liege beim Bund und nicht bei den Ländern, erklärten sie.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter*innen am Bundesverfassungsgericht einstimmig an. Das Mietrecht liege im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit, d.h. dass die Länder nur dann Vorschriften erlassen dürfen, wenn der Bund nicht bereits von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Genau das sei aber im Mietrecht der Fall, da das BGB bereits viele mietrechtliche Vorschriften enthalte, so das Gericht.

Hinweis: Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit
Neben der oben genannten konkurrierenden Gesetzgebung kennt das Grundgesetz auch noch die ausschließlichen Gesetzgebung. Hier ist der Bund allein für den Erlass von Vorschriften zuständig. Welche Art der Gesetzgebung wann einschlägig ist, bemisst sich nach den Bereichen, die geregelt werden sollen. Eine Übersicht dazu befindet sich in den Artikeln 73 und 74 des Grundgesetzes.

Mieter*innen müssen nachzahlen

Die fehlende Kompetenz führt dazu, dass der Mietendeckel von Anfang an als nichtig zu betrachten ist. Da somit der Rechtsgrund für eine geringere Miete nie da war, ergibt sich daraus für betroffene Mieter*innen die Verpflichtung, die entgangene Miete rückwirkend an ihre Vermieter*innen zurückzuzahlen.

Sebastian Scheel, Berlins Senator für Stadtentwicklung und Wohnen, hat Mieter*innen bereits staatliche Hilfen zur Bewältigung der Rückzahlungen versprochen. Viele hätten trotz der Aufforderung der Politik, das Geld für den Fall eines Scheiterns des Mietendeckels erst einmal beiseite zu legen, auf die Entscheidungen des Senats vertraut. Kein Mieter solle im Stich gelassen werden, so Scheel.

Quelle:

  • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts