Das Mitgefühl ist groß, unzählige Menschen hierzulande engagieren sich und spenden für Ukrainer:innen, die sich noch im Kriegsgebiet befinden wie auch für die Geflüchteten. Die Hilfsbereitschaft scheint grenzenlos, denn auch die eigenen vier Wände werden zur Verfügung gestellt, um das Leid zu lindern. Dass das ehrbar ist, steht außer Frage. Dennoch stellt sich die Frage: Sind Mieter:innen rechtliche Grenzen gesetzt?

Aufnahme von Geflüchteten – geht das ohne Weiteres?

Ja, das geht. Schließlich können Sie als Mieter:in frei entscheiden, ob und wann Sie wen zu Besuch haben bzw. Sie empfangen. Das schließt auch die vorübergehende Beherbergung von Geflüchteten in Ihrer Mietwohnung ein.

Wichtig: Erlaubnis vom Vermieter
Für eine Besuchsdauer zwischen sechs und acht Wochen benötigen Sie keine Erlaubnis Ihres Vermieters. Dennoch empfiehlt es sich, schon vorab das Einverständnis einzuholen, um etwaige Probleme und Missverständnisse zu umgehen.

Das gilt bei längerer Aufnahmedauer

Wollen Sie Geflüchtete für eine Dauer aufnehmen, die sechs bzw. acht Wochen übersteigt, müssen Sie sich das Einverständnis Ihres Vermieters einholen – und das sollten Sie auch. Allerdings darf dieser seine Erlaubnis nur verweigern, wenn:

  • der Wohnraum dauerhaft überbelegt würde
  • in der Person des bzw. der Untermieter:in ein wichtiger Grund liegt
  • dem Vermieter die „Untervermietung“ nicht zugemutet werden kann

Ausländer:innen aufgrund ihrer Herkunft als Untermieter:innen abzulehnen, ist nicht zulässig. Grundsätzlich gilt in Deutschland: Ein Vermieter darf Mieter:innen keinesfalls aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Religion ablehnen. Das stellt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar und gilt damit als Diskriminierung.

Holen Sie sich nicht das Einverständnis Ihres Vermieters ein, kann ihn das schlimmstenfalls zu einer Abmahnung und anschließenden fristlosen Kündigung berechtigen. Die fristlose Kündigung setzt dabei voraus, dass Sie das Untermietverhältnis auch nach Aufforderung nicht beenden.

Hinweis: Erlaubnis verweigert
Wie erwähnt, brauchen Vermieter einen guten Grund, um Untermieter:innen abzulehnen. Ist eine Begründung belanglos oder gar rechtswidrig (Benachteiligungsverbot), wurde die Untervermietung zu Unrecht verweigert. Eine etwaige Wohnungskündigung wäre unwirksam.

Bei Eigentumswohnungen verhält sich das natürlich anders – eine Erlaubnis müssen sich Wohneigentümer:innen nicht einholen. Doch ob Mietverhältnis oder Wohneigentum – eines müssen Hilfswillige in beiden Fällen berücksichtigen: Die Wohnräume sollten nicht überbelegt werden.

Wann ist Überbelegung gegeben?

Überbelegung bedeutet, dass nicht genügend Wohnfläche für die in einem Haushalt lebenden Personen vorhanden ist. Wann eine Überbelegung gegeben ist, hängt zum einen von der Anzahl der Räume in einer Wohnung ab. Zum anderen spielt auch die Wohnungsgröße eine Rolle.

Für Ihre Orientierung: Die Rechtsprechung bedient sich zweierlei Richtwerten bezüglich einer Überbelegung von Wohnraum. So werden von zwei Personen pro Zimmer ausgegangen, wobei durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter für eine erwachsene Person und sechs Quadratmeter je Kind gegeben sein sollten.