Sinn der Unterscheidung: Bestimmung des Steuersubjekts
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht – diese Unterscheidung dient der Feststellung, ob eine Person überhaupt zur Zahlung von Steuern verpflichtet ist. Steuerberater sprechen insoweit von der Ermittlung des Steuersubjekts oder der persönlichen Steuerpflicht. Im Gegensatz dazu geht es bei der sachlichen Steuerpflicht um das Steuerobjekt, also darum, was konkret besteuert wird.
Wovon ist die Steuerpflicht abhängig?
Das deutsche Steuerrecht kennt keinen einheitlichen Begriff der persönlichen Steuerpflicht. Diese hängt vielmehr von der konkreten Steuerart ab. Die verschiedenen Einzelsteuergesetze regeln die Steuerpflicht jeweils separat.
Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Bezug auf eine bestimmte Steuerart steuerpflichtig sind, sollten Sie sich bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt informieren oder einen Steuerberater zu Rate ziehen.
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht im Einkommensteuerrecht
Die persönliche Einkommensteuerpflicht ist in § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt, wo beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht jeweils definiert und voneinander abgegrenzt werden.
Was sind die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht?
Gemäß § 1 Absatz 1 EStG sind alle natürlichen Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
“Wohnsitz” meint nicht die Meldeadresse. Eine amtliche Abmeldung allein führt folglich nicht zum Erlöschen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Vielmehr bestimmt sich der Wohnsitz nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Beispiele für eine Wohnung im Sinne des § 8 AO:
- Nicht vermietete Eigentumswohnung
- Mietshaus
- Gästezimmer im Elternhaus, zu dem freier Zugang mit eigenem Schlüssel besteht
Was ist der “gewöhnliche Aufenthaltsort”?
Eine Definition des “gewöhnlichen Aufenthalts” findet sich in § 9 AO. Nach dem ersten Satz dieser Norm hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist stets auszugehen ab einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Dies gilt jedoch nicht für Aufenthalte, die ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dienen und nicht länger als ein Jahr dauern (§ 9 Satz 3 AO).
Hinweis: Nicht der Aufenthalt, sondern der Lebensmittelpunkt ist entscheidend
Auch wenn Sie sich weniger als sechs Monate am Stück in Deutschland aufhalten, können Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Entscheidend ist, wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Beurteilungskriterien sind z.B. familiäre Bindungen, Immobilienbesitz und bestehende Verträge.
Was ist unter der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu verstehen?
Wer die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 EStG nicht erfüllt, kann gemäß § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Diese Konstellation betrifft in erster Linie Grenzpendler, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber regelmäßig zu ihrer deutschen Arbeitsstätte pendeln.
Voraussetzung ist, dass die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte
- zu wenigstens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
- die Einnahmen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, im Kalenderjahr nicht höher sind als der Grundfreibetrag.
Der Vorteil dieser Regelung ist, dass die jeweilige Person in den Genuss etwa des Ehegatten-Splittings sowie des Abzugs von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben kommt.
Was ist die Rechtsfolge der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht?
Wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss sämtliche Einkünfte versteuern, die er im Kalenderjahr auf der gesamten Welt – also nicht nur in Deutschland – erzielt hat (sog. Welteinkommensprinzip). Ein in Deutschland lebender und arbeitender Angestellter, der zusätzlich Einnahmen aus der Vermietung eines Ferienhauses auf Mallorca generiert, muss demnach sowohl auf seine deutschen als auch auf seine spanischen Einkünfte deutsche Einkommensteuer zahlen.
Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften kommt, hat Deutschland mit vielen Staaten entsprechende völkerrechtliche Verträge abgeschlossen (sog. Doppelbesteuerungsabkommen).
Was ist unter der beschränkten Einkommensteuerpflicht zu verstehen?
Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist nach § 1 Absatz 4 EStG, wer – ohne unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein – inländische Einkünfte nach § 49 EStG erwirtschaftet. Zum Beispiel:
- Gewerbliche Einkünfte aus einer in Deutschland ansässigen Betriebsstätte
- Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit, die in Deutschland erbracht wird
- Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in Deutschland
Daneben regelt § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Wer seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland in ein Niedrigsteuerland verlagert, ist nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig.
Wenn die betreffende Person jedoch in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug wenigstens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig war und zudem nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hegt, unterliegt sie für eine Dauer von zehn Jahren ab dem Wegzug der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Auch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst den gesamten Vermögensanfall – also auch Vermögensteile, die sich im Ausland befinden. Sie besteht gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber Inländer ist.
Liegen die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, unterliegt der Vermögensanfall, welcher in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht, nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 ErbStG der beschränkten Steuerpflicht.
§ 4 AStG konkretisiert die Steuerpflicht in Fällen der Wohnsitzverlagerung in ein Niedrigsteuerland.