Anspruch auf Bürgergeld
Aus verschiedenen Gründen können Sie Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Hartz 4) haben: Sind Sie arbeitslos aber arbeitsfähig und erhalten kein Arbeitslosengeld I, da Sie beispielsweise einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I unterliegen. Oder Sie haben Arbeitslosengeld I beantragt und dieses bereits ausgeschöpft. Dann steht Ihnen in der Regel Bürgergeld zu.
Sind Sie arbeitslos aber arbeitsfähig und erhalten kein Arbeitslosengeld I oder haben dieses bereits ausgeschöpft, steht Ihnen in der Regel Bürgergeld zu. Diese Leistung ist eine Sozialleistung, die nach Bedarf gewährt wird.
Das bedeutet, Sie erhalten Bürgergeld nur, wenn Sie nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Diese Leistung beantragen Sie beim Jobcenter.
Die Höhe der Zahlungen wird dabei individuell, unter Berücksichtigung von Vermögensfreibeträgen, berechnet und ist abhängig von vielen Faktoren. Dabei schleicht sich auch schnell der Fehlerteufel ein. Den Bescheid vom Jobcenter sollten Sie daher genau prüfen.
Fehler im Bürgergeld -Bescheid
Haben Sie beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld gestellt, geht Ihnen nach Prüfung des Antrags ein Bescheid zu. Dieser Bescheid beinhaltet sowohl die generelle Feststellung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt als auch die Berechnung der Höhe Ihrer Leistungen. Es ist kaum vorstellbar, doch nahezu 50 % dieser Bescheide sind fehlerhaft. Ein genauer Blick auf die Berechnung lohnt sich daher.
Typische Fehler sind:
- Fehler in der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung
- fehlerhafte Anrechnung vorhandenen Einkommens
- falsche Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen
- Verweigerung eines zustehenden Mehrbedarfs
- fehlende oder nicht zureichende Begründung des Bescheides
- der Bewilligungszeitraum wurde unrechtmäßig verkürzt
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bürgergeld -Bescheides, sollten Sie Widerspruch einlegen. Ein Bürgergeld -Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides möglich. Diese Frist muss in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung in jedem Bescheid angegeben sein.
Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Frist für den Bürgergeld -Widerspruch sogar auf 1 Jahr. Dies gilt übrigens für alle Bürgergeld -Bescheide wie zum Beispiel:
- grundsätzlicher Bewilligungsbescheid
- Änderungs- oder Anpassungsbescheid
- Sanktionsbescheid
- Aufhebungsbescheid
Der Bürgergeld -Widerspruch kann rechtlich sowohl schriftlich als auch mündlich (zur Niederschrift im Jobcenter) eingelegt werden. Bei verpasster Widerspruchfrist, haben Sie noch eine letzte Möglichkeit: Sie können einen Überprüfungsantrag stellen.
Empfehlung: Widerspruch in schriftlicher FormAus Nachweisgründen empfehlen wir grundsätzlich die schriftliche Form für den Bürgergeld -Widerspruch. Mündliche Informationen oder ohne Nachweis eingereichte Unterlagen gehen im Jobcenter gerne unter.
Verfassen Sie den Widerspruch daher schriftlich und reichen Sie ihn gegen Quittung ein oder Versenden Sie ihn per Einschreiben.
Hilfe für den Widerspruch einholen
Die gründliche Prüfung eines Bürgergeld -Bescheides ist für Sie ohne juristische Erfahrung teilweise nur schwer möglich. Die Regelungen und gesetzlichen Vorschriften sind komplex und teilweise undurchsichtig.
Unser Kanzlei-Team setzt Ihre Interessen gegenüber dem Jobcenter durch und holt aus Ihrem Bürgergeld-Anspruch das Maximum heraus.
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