Eigenkündigung: Das sollten Sie beachten
Bei Eigenkündigung – auch Arbeitnehmerkündigung genannt – müssen Arbeitnehmer formale Voraussetzungen berücksichtigen, damit die Kündigung wirksam ist. Allem voran die Einhaltung der Kündigungsfrist. Anders, als es bei der Kündigung durch Arbeitgeber der Fall ist, braucht es bei einer Eigenkündigung aber keinen Kündigungsgrund – vorausgesetzt, es handelt sich um eine ordentliche Kündigung.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Wollen Sie als Arbeitnehmer kündigen, müssen Sie in der Regel die für Sie geltende Kündigungsfrist einhalten. Ausnahme: Sie kündigen aus einem triftigen Grund fristlos. Wir gehen den wichtigsten Fragen nach.
- Welche Kündigungsfrist gilt und wie wird sie berechnet?
- Ab wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
- Fristlose Kündigung: Wann ist die gerechtfertigt?
Welche Kündigungsfrist gilt und wie wird sie berechnet?
Welche Kündigungsfrist für Sie als Arbeitnehmer gilt, kann vertraglich geregelt sein. Dementsprechend finden sich Angaben dazu in Ihrem Arbeitsvertrag. Fehlt indes jegliche Regelung, gilt für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Hinweis: gestaffelte Kündigungsfristen
Nach § 622 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen vorgesehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die aber nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber – nicht bei Arbeitnehmerkündigung.
Wichtig in dem Kontext ist: Die Kündigungsfrist für Sie als Arbeitnehmer darf bezogen auf die Dauer nicht über der Kündigungsfrist Ihres Arbeitgebers liegen – sie muss für beide Parteien mindestens gleich lang sein.
Hintergrund ist, dass Unternehmen für bestimmte Arbeitnehmer mit besonderer Funktion längere Kündigungsfristen vereinbaren, um sich vor einem plötzlichen Ausscheiden zu schützen. Dass diese aber nicht länger ausfallen darf, als die Frist für eine arbeitgeberseitige Kündigung, wird mitunter missachtet.
Hinweis: Beendigungsdatum bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sind Sie sich unsicher, ob für Sie eine verlängerte Kündigungsfrist gilt, nennen Sie in Ihrer Kündigungserklärung ein konkretes Beendigungsdatum. Verweisen Sie zudem darauf, dass Sie hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Ein entsprechender Verweis bezweckt, dass im Zweifelsfall lediglich der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses streitig wird, nicht aber die Kündigung als solche.
Übrigens: Während der Probezeit – in der Regel beträgt diese sechs Monate – können Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Der Zugang beim Empfänger legt den Startzeitpunkt für den Beginn der Kündigungsfrist fest. Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Tisch hat, übergeben Sie diese persönlich und lassen sich den Empfang quittieren. Oftmals ist allerdings die Übersendung per Einwurf-Einschreiben das Mittel der Wahl.
Alternativ können Sie auch einen Dritten mit der Übergabe des Kündigungsschreibens beauftragen. In dem Fall bedarf es einer Vollmacht für den Überbringer.
Wichtig: Vier-Wochen-Frist entspricht 28 Tagen
Die Frist von vier Wochen bei Arbeitnehmerkündigung entspricht exakt 28 Tagen. Das ist auch § 622 BGB zu entnehmen. Oftmals wird fälschlicherweise von einem Monat, sprich 30 Tagen, ausgegangen.
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Wann ist das gerechtfertigt?
Unter bestimmten Umständen sind Sie als Arbeitnehmer berechtigt, fristlos zu kündigen. Eine außerordentliche Eigenkündigung ist dabei an strenge Anforderungen gebunden – allen voran: ein triftiger Grund. Dieser muss es für Sie unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der für Sie geltenden Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.
Folgende Gründe können eine fristlose Arbeitnehmerkündigung rechtfertigen:
- wiederholter Verzug des Arbeitgebers bei der Lohnzahlung.
- bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses unabsehbare und nicht angekündigte gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit.
- Straftaten des Arbeitgebers gegen Sie als Arbeitnehmer.
- Ehrverletzungen wie Beleidigung durch den Arbeitgeber.
Dabei müssen in jedem Fall Ihre Interessen als auch die Ihres Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Zudem kann eine außerordentliche Kündigung voraussetzen, dass Sie Ihren Arbeitgeber im Vorfeld auf die Missstände hingewiesen und unter Androhung einer fristlosen Kündigung abgemahnt haben.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie eine fristlose Kündigung wirksam aussprechen können, holen Sie sich in jedem Fall anwaltlichen Rat ein. Denn: Erweist sich eine fristlose Kündigung als unwirksam, laufen Sie Gefahr, sich aufgrund unberechtigter Arbeitsverweigerung schadensersatzpflichtig zu machen. Grundlage für eine Geldstrafe kann dabei eine Strafklausel bei Vertragsbruch in Ihrem Arbeitsvertrag sein.
Kündigungsschreiben bei Eigenkündigung
Möchten Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, muss das immer schriftlich erfolgen. Eine Eigenkündigung per E-Mail ist also nicht wirksam. Wenngleich Sie in Ihrem Kündigungsschreiben keinen Grund für Ihre Kündigung angeben müssen – so müssen Sie aber in jedem Fall erklären, zu welchem Zeitpunkt Ihr Beschäftigungsverhältnis enden soll. Zudem bedarf es einer Unterschrift mit Ihrem vollen Namen.
Wichtig: Begründung bei fristloser Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung ist ein Kündigungsgrund unverzichtbar, anderenfalls kann die Kündigung einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Wenngleich der Grund nicht im Kündigungsschreiben angegeben werden muss, muss er auf Nachfrage genannt und bei späteren Streitigkeiten zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Unserer Muster-Kündigung entnehmen Sie, welche Angaben eine Kündigungserklärung enthalten muss.
Friedrich Mustermann
Musterstraße 15
XXXXX Musterstadt
Kündigung persönlich übergeben durch Boten
Muster GmbH XYZ
Musterstraße 80
XXXXX Musterstadt
Musterstadt, am …
Kündigung des Arbeitsverhältnisses/Arbeitsvertrags vom …
Sehr geehrter Herr XYZ,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum … (Alternative: hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich.
Außerdem bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen.
Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Mustermann (eigenhändige Unterschrift)
Bei wem ist die Kündigung einzureichen?
Geht Ihre Kündigung nicht an den richtigen Adressaten, wurde Sie im Zweifelsfall nicht zugestellt. Das führt unweigerlich zur Unwirksamkeit Ihrer Kündigung. Schauen Sie deshalb in Ihrem Arbeitsvertrag nach, wer dort als Vertragspartner aufgeführt ist. Die Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmensteilen oder Schwester- und Tochterunternehmen können mitunter komplex sein.
Haben Sie sich dazu entschlossen, Ihre Kündigung persönlich einzureichen, lassen Sie sich bei Abgabe den Empfang bestätigen.
Arbeitsverhältnis vor Beschäftigungsbeginn kündigen – geht das?
Sie haben kurzfristig ein noch attraktiveres Angebot von einem anderen Unternehmen erhalten und möchten ein bereits vertraglich geschlossenes Arbeitsverhältnis wieder ausschlagen? Unter Umständen gibt es zu diesem speziellen Fall eine Regelung in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.
Eine solche Regelung kann beispielsweise vorsehen, dass eine Kündigung frühestens am ersten Arbeitstag möglich ist. Zudem besteht das Risiko einer Vertragsstrafe. Je nach Vereinbarung kann die in Höhe eines Bruttomonatsgehalts ausfallen.
Hinweis: Kürzere Fristen bei Kündigung während Probezeit
Möchten Sie eine andere Stelle antreten, kann es sich einfacher und günstiger gestalten, im Zuge der Probezeit zu kündigen. Immerhin gilt in der Regel eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Findet sich hingegen in Ihrem Vertrag keine Regelung zur Kündigung vor Arbeitsantritt, können Sie sich aus dem Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist vor Arbeitsbeginn lösen.
Warum unter Einhaltung der Frist? Ein Arbeitsvertrag gilt auch, wenn Sie noch nicht Ihre Tätigkeit im Unternehmen aufgenommen haben. Ideal ist es also in dem Fall, wenn die Kündigungsfrist endet, noch ehe Sie Ihren ersten Arbeitstag antreten müssen. Anderenfalls kann Ihr Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie bei ihm anfangen zu arbeiten.
Mögliche Folgen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Eine Arbeitnehmerkündigung kann für Sie immer auch Risiken bergen. So droht oftmals eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 (kurz ALG 1 oder ALG I). Zudem können sich in seltenen Fällen Schadensersatzansprüche aufseiten des Arbeitgebers ergeben.
Sperrzeit beim ALG I bei Eigenkündigung
Die Agentur für Arbeit wertet eine Arbeitnehmerkündigung in der Regel als freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. Deshalb wird oftmals eine Sperrzeit beim ALG I verhängt – Dauer: drei Monate.
Dabei gibt es einige Ausnahmen. Darunter fallen u.a.:
- Zusammenzug mit dem Ehepartner in einer anderen Stadt.
- Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen wiederholt keinen Lohn aus.
- Sie können Ihrer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen.
In Arbeitsagenturen ist es vielfach gängige Praxis, bei Eigenkündigung zunächst pauschal eine Sperrzeit zu verhängen. Dabei sollte vielmehr vorerst der Einzelfall geprüft werden. Ehe Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, kann es daher sinnvoll sein, sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen.
Schadensersatzansprüche für Arbeitgeber bei Eigenkündigung
Ein Schadensersatz für Arbeitgeber bei Eigenkündigung kann entstehen, wenn diese unwirksam war bzw. Sie als Arbeitnehmer vor Ablauf der geltenden Kündigungsfrist Ihre Arbeit verweigern. Dabei muss allerdings Ihr Arbeitgeber nachweisen, dass ihm ein Schaden durch Ihr vorfristiges Ausscheiden entstanden ist. Solche Fälle werden nahezu immer vor dem Arbeitsgericht verhandelt.
Dabei kann es sich für den Arbeitgeber durchaus schwierig gestalten, nachzuweisen, dass ein plötzlicher Weggang Gewinneinbußen nach sich gezogen hat. Der Grund: Arbeitsgerichte setzen eine gewisse Flexibilität in Unternehmen voraus – immerhin kann auch ein krankheitsbedingter Ausfall dazu führen, dass Sie als Arbeitnehmer kurzfristig für eine gewisse Zeit ausfallen.
Dennoch: Setzen Sie sich als Arbeitnehmer nicht leichtfertig dem Risiko, Schadensersatz zahlen zu müssen, aus. Gehen Sie im Falle einer Eigenkündigung sorgfältig vor und ziehen ggf. einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Arbeitsrecht zurate.