Die Freistellung

Die Freistellung oder auch Suspendierung meint, dass Sie als Arbeitnehmer trotz fortbestehen des Arbeitsverhältnisses Ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen müssen. Man unterscheidet bei der Freistellung zwischen zwei Formen:

  • bezahlte Freistellung: Obwohl Sie Ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen, erhalten Sie weiterhin eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.
  • unbezahlte Freistellung: Bei der unbezahlten Freistellung entfällt auch die Zahlung des Arbeitsentgelts.

Welche Gründe gibt es für eine Freistellung?

Für Sie als Arbeitnehmer gibt es zahlreiche Gründe für eine Freistellung bzw. Beurlaubung:

  • Weiterbildung: Sie haben als Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub, es sei denn Sie leben in dem Bundesland Bayern oder Sachsen. Reicht der Bildungsurlaub jedoch nicht für die geplante Weiterbildung aus, kann der Arbeitgeber Sie auch unbezahlt freistellen.
  • Pflege von Angehörigen: Wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen müssen, dann haben Sie sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Dieser ergibt sich aus § 45 SGB V und §§ 2, 3 Pflege ZG.
  • Kinderbetreuung: Auch im Hinblick auf die Kinderbetreuung gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Dieser ergibt sich aus § 15 BEEG. Demnach haben Sie als Elternteil einen Anspruch auf 36 Monate unentgeltliche Elternzeit. Dieses Recht auf unbezahlte Freistellung endet jedoch mit dem dritten Lebensjahr des Kindes.
  • Das Sabbatjahr: Möchten Sie sich eine Auszeit nehmen, dann ist das Sabbatjahr eine gute Möglichkeit hierfür. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber wird dieser Sie unbezahlt freistellen. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Arbeitgeber nach vier Wochen Freistellung keine Versicherungsbeiträge mehr zahlen und Sie beim Versicherungsträger abmelden muss. Sie müssen nach Ablauf der vier Wochen daher Ihre Krankenkassenbeiträge selbst zahlen.

Gibt es auch Gründe für eine automatische Freistellung?

Es gibt auch Fälle, in denen das Gesetz eine automatische Freistellung von der Arbeitspflicht vorsieht. In diesen Fällen brauchen Sie keine vorherige Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber halten. Zusätzlich besteht in diesen Fällen auch der Lohnanspruch fort, sprich es handelt sich um eine bezahlte Freistellung.

Die relevantesten Beispiele sind:

  • Sie sind arbeitsunfähig erkrankt. Ihr Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Sie zur Arbeit erscheinen. Er ist jedoch weiterhin verpflichtet, Ihnen Ihr Arbeitsentgelt zu zahlen.
  • Wenn Sie heiraten, haben Sie auch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Sie freistellt.
  • Sobald Sie sich im Mutterschutz befinden, darf der Arbeitgeber ebenfalls nicht verlangen, dass Sie zur Arbeit erscheinen.

Freistellung durch den Arbeitgeber

In manchen Fällen hat Ihr Arbeitgeber auch das Recht einseitig zu entscheiden, dass Sie von der Arbeit freigestellt werden. Einseitig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass er Ihre Zustimmung als Arbeitnehmer für die Freistellung nicht benötigt.

Eine solche Freistellung darf jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen, nämlich dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zu stark verletzt ist. Gegen eine einseitige Freistellung können Sie jedoch gerichtlich vorgehen.

Gründe für eine einseitige Freistellung:

  • Verdächtigung wegen einer Straftat: Sollten Sie unter Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, dann kann es dem Arbeitgeber ggf. nicht zugemutet werden, Sie weiterhin im Betrieb zu beschäftigen. Zumindest so lange nicht, bis der Sachverhalt aufgeklärt wurde.
  • Von Ihnen geht eine Gefahr aus: Entweder sind Sie selbst eine Gefahr für sich oder aber für andere Arbeitnehmer. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie krank zur Arbeit erscheinen. Auch dann hat der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran, dass Sie nicht weiter zur Arbeit erscheinen.
  • Misstrauen: Sollte der Arbeitgeber der Auffassung sein, dass Sie ggf. Betriebsgeheimnisse weitergeben oder gegen den Wettbewerb verstoßen, kann er Sie ebenfalls einseitig freistellen.
  • Fehlende Arbeit: Sollte der Arbeitgeber keine Arbeit für Sie haben, da die Arbeitslage schlecht ist, kann er Sie ebenfalls einseitig freistellen.

Hinweis: Freistellung nach Kündigung

Eine unwiderrufliche Freistellung nach einer Kündigung bis zum Enddatum sind erlaubt. Sollte der Arbeitgeber Sie nach einer Kündigung nicht mehr einsetzen wollen, ist eine entsprechende bezahlte Freistellung üblich und erlaubt.

Können Sie ohne einen Grund freigestellt werden?

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht ohne einen wichtigen Grund freistellen. Erfolgt trotz fehlenden Grundes eine Freistellung, dann befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug, sofern Sie diesem weiterhin Ihre Arbeitsleistung anbieten.

Hinweis: Kein Auskunftsanspruch

Ein Anspruch auf Mitteilung der Gründe für die Freistellung besteht nicht. Klagen Sie jedoch Ihren Anspruch auf Beschäftigung ein, muss der Arbeitgeber seine Gründe für die Freistellung im gerichtlichen Verfahren darlegen. Sollte kein wichtiger Grund vorliegen, ist die Freistellung unwirksam.

Das Verhältnis Kündigung und Freistellung zueinander

Die Freistellung darf man nicht mit der Kündigung verwechseln. Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum auf Ihre Arbeitsleistung. Bei einer Kündigung möchte dieser das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beenden. Häufig gehen Kündigung und Freistellung jedoch einher.

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie theoretisch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterarbeiten. Möchte Ihr Arbeitgeber jedoch auf Ihre Arbeit verzichten, kann er Sie für diesen Zeitraum bezahlt freistellen. Teilweise wird die Vereinbarung einer Freistellung bei Kündigung auch im Arbeitsvertrag geregelt.