Was die Wohnungsbauprämie genau ist

Bereits 1952 schuf der Staat mit der Wohnungsbauprämie (WoP) eine staatliche Förderung, um Privatpersonen auf dem Weg zum Wohneigentum effektiv zu unterstützen. Umgesetzt wird diese Maßnahme in Form von Zuschüssen, die Bausparer während der Ansparphase beantragen und direkt Ihrem Bausparguthaben gutgeschrieben bekommen können.

Ein ähnliches Instrument ist die Arbeitnehmersparzulage, die auf mehrere Sparformen ausgeschüttet wird, aber nur einem bestimmten Begünstigtenkreis zugänglich ist. Im Gegensatz dazu zielt die Wohnungsbauprämie speziell auf die Schaffung von privatem Wohneigentum ab, das als wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge gilt. Allerdings können bislang nur wenige Bausparer diese Förderung ausschöpfen, da hier strenge Einkommensgrenzen gelten.

Prämienberechtigte der Wohnungsbauprämie

Um als Prämienberechtigter nach Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) zu gelten, müssen Sie

  • mindestens 16 Jahre alt oder Vollwaise sein, dann gilt keine Altersgrenze,
  • unbeschränkt steuerpflichtig sein,
  • prämienbegünstigte Sparbeiträge in einen Bausparvertrag einzahlen und
  • ein zu versteuerndes Einkommen innerhalb der festgelegten Grenzen beziehen.

Dabei ist es unerheblich, ob Sie Ihren Bausparvertrag regelmäßig besparen, wie zum Beispiel mit monatlichen Sparbeträgen, oder unregelmäßig Geld investieren. Ausschlaggebend ist die Summe der Sparbeträge eines Kalenderjahres.

Welche Bedingungen gibt es für die Wohnungsbauprämie?

Wollen Sie die Wohnungsbauprämie geltend machen, reichen Sie einen entsprechenden Antrag mit den relevanten Unterlagen zu Ihren Einkommensverhältnissen bei ihrer Bausparkasse ein. Die wiederum reicht die Unterlagen an das zuständige Finanzamt weiter. Dort werden die Voraussetzungen geprüft.

Sind alle Bedingungen erfüllt, wird die Wohnungsbauprämie direkt dem Bausparvertrag gutgeschrieben. Daraus folgt:

  • Sie müssen den Antrag auf Wohnungsbauprämie jedes Jahr erneut stellen.
  • Hat sich Ihr Einkommen verändert, ist auch eine Ablehnung des Zuschusses denkbar.
  • Es ist durchaus möglich, dass Sie in einem Kalenderjahr die Wohnungsbauprämie erhalten, im nächsten nicht.

Wie hoch fällt die Wohnungsbauprämie konkret aus?

Die Berechnung des staatlichen Zuschusses bezieht sich auf die pro Person eingezahlten Bausparbeiträge eines Jahres: Aktuell können Alleinstehende eine Förderung für Sparbeträge bis zu einer Höhe von jährlich 700 EUR beantragen, für Verheiratete und Verpartnerte verdoppelt sich der Betrag entsprechend auf 1.400 EUR pro Jahr. Die Wohnungsbauprämie beläuft sich derzeit auf 10 % der förderfähigen Sparbeträge. Daraus ergeben sich folgende maximalen Zuschüsse:

  • für Alleinstehende – 70 EUR jährlich
  • für Verheiratete – 140 EUR jährlich

Tipp: Prüfen Sie die rechtlichen Voraussetzungen

Als förderfähige Paare gelten demnach zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz.

Welches Einkommen ist für den Erhalt der Wohnungsbauprämie maßgebend?

Die für diese staatliche Förderung maßgebliche Einkommensgrenze bezieht sich generell auf Ihr zu versteuerndes Einkommen, das deutlich von Ihrem Brutto-Einkommen abweichen kann. Das bedeutet unter dem Strich: Selbst wenn Sie brutto auf das Jahr gesehen ein höheres Einkommen beziehen, als Grenzwert aktuell gilt, kann das zu versteuernde Einkommen deutlich niedriger sein und einen Anspruch auf Wohnungsbauprämie begründen.

Ausschlaggebend sind nämlich die steuerlichen Abzüge, zu denen beispielsweise die Werbungskosten zählen, aber eben auch Sonderausgaben, diverse Freibeträge oder außergewöhnliche Belastungen. Wesentlich ist darüber hinaus, dass es vollkommen irrelevant ist, wie Sie Ihr Einkommen beziehen: Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben Sie sowohl als Angestellter als auch als Beamter, Freiberufler oder Gewerbetreibender.

Aktuell hat Ihr Antrag Erfolg, wenn Sie folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:

  • Alleinstehende – 35.000 EUR pro Jahr
  • Verheiratete bzw. Verpartnerte – 70.000 EUR pro Jahr

Tipp: Schöpfen Sie die Förderung aus

Um Ihren Anspruch auf Wohnungsbauprämie exakt prüfen zu lassen, ziehen Sie am besten einen Fachanwalt hinzu. Verzichten Sie nicht auf die Ihnen zustehenden staatlichen Förderungen.

Wohnungsbauprämie bei Kündigung des Bausparvertrages

Grundsätzlich gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren, die mit dem Abschluss des Bausparvertrages beginnt. Unter dem Strich heißt das: Sie sollten sich vor Ablauf von sieben Jahren

  • die Bausparsumme nicht komplett oder teilweise auszahlen lassen,
  • die eingezahlten Beiträge nicht komplett oder teilweise zurückerstatten lassen oder
  • die Ansprüche aus dem Vertrag nicht abtreten oder beleihen.

In diesen Fällen müssten Sie nämlich die im Laufe der Jahre Ihrem Vertrag gutgeschriebene Wohnungsbauprämien zurückzahlen. Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen von der Regel. In folgenden Fällen bleiben Sie von der Rückzahlung verschont:

  1. Sie verfügen vorzeitig komplett oder teilweise über die Bausparsumme oder beleihen die Ansprüche aus dem Vertrag, um diese unmittelbar und unverzüglich zu wohnwirtschaftlichen Zwecken einzusetzen.
  2. Sie treten die Ansprüche aus dem Bausparvertrag ab oder beleihen den Vertrag, damit der Erwerber diese unmittelbar und unverzüglich zu wohnwirtschaftlichen Zwecken einsetzt.
  3. Der Bausparer oder sein Ehepartner, der nicht dauerhaft getrennt von ihm lebt, verstirbt nach Vertragsabschluss oder wird erwerbsunfähig.
  4. Sie werden als Bausparer nach Abschluss des Vertrages für mindestens ein Jahr ununterbrochen arbeitslos und verfügen in dieser Zeit vorzeitig über den Vertrag.

Feste Zweckbindung bei der Wohnungsbauprämie

Sollen Bausparverträge mit der Wohnungsbauprämie gefördert werden, gilt seit dem 01.01.2009 die feste Zweckbindung. Die besagt, dass die Förderung nur in Anspruch genommen und erhalten bleiben kann, wenn die so unterstützten Einzahlungen auch wirklich in wohnwirtschaftliche Maßnahmen fließen.

Darunter sind nicht nur der Kauf oder Bau eines Eigenheims zu verstehen, sondern vor allem auch die Renovierung, Modernisierung oder der Umbau einer selbst genutzten Wohnimmobilie. Die Einsatzmöglichkeiten gehen jedoch deutlich weiter, auch hier empfiehlt sich die Konsultation eines Spezialisten. Fällt Ihr Vorhaben jedoch nicht in den vorgegebenen Rahmen, sind die Zuschüsse auch nachträglich wieder zurückzuzahlen.

Doch auch hier gibt es eine Ausnahme von der Regel: Sollten Sie Ihren Bausparvertrag schon vor Ihrem 25. Geburtstag abgeschlossen haben, gilt für Sie nur die Sperrfrist von sieben Jahren – Sie können also vollkommen frei über das Bausparguthaben verfügen. Diese Regelung gilt jedoch nur für einen Bausparvertrag pro Person, wenn die Bedingungen erfüllt werden. Und: Die Wohnungsbauprämie wird nur auf die letzten sieben Jahre der Ansparphase gewährt.

Risiken beachten

Um von der Wohnungsbauprämie profitieren zu können, müssen Sie strenge Regeln einhalten. Einerseits beziehen die sich auf Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse, andererseits aber auch auf den Abruf des Guthabens. Insbesondere die regelkonforme Verwendung der Mittel ist oft genug klärungsbedürftig.

Schwieriger stellt sich jedoch die Situation auf dem Finanzmarkt dar. Klassische Bausparverträge, die ein jahrelanges Einzahlen der Bausparer in einen gemeinsamen Pool vorsehen, um dann daraus ein günstiges Bauspardarlehen zugeteilt zu bekommen, werden kaum noch verkauft. Gerade diese Verträge waren und sind jedoch Ziel der staatlichen Förderung. Durch die Zuschüsse sollen die Bausparverträge nämlich schneller ihre Zuteilungsreife erreichen.

In der Praxis konzentrieren sich die Bausparkassen jedoch auf deutlich abgewandelte und deutlich komplexere Bausparprodukte, wie beispielsweise Bausparsofortdarlehen oder Kombinationen aus Sofortdarlehen und klassischen Verträgen, die vom Verbraucherschutz kritisiert werden. Eine Förderung ist hier kaum möglich, was immer wieder zu Diskussionen führt.