Der vorgezogene Ferienbeginn stellt Eltern wieder einmal vor Betreuungsprobleme. Wir erklären, warum die Corona-Entschädigung für Eltern wohl nicht greift und welche Möglichkeiten sie stattdessen haben.
In fast allen Bundesländern wird in diesem Jahr der letzte Schultag vor den Weihnachtsferien der 18. Dezember sein. Zuvor war der Ferienbeginn zum Teil erst für den 23. Dezember geplant gewesen. Schüler nun sind also fast eine Woche vor Weihnachten schon zu Hause.
So soll das Ansteckungsrisiko an den Feiertagen reduziert werden. Ein nachvollziehbarer Grund, der dennoch viele Eltern erneut mit einem Betreuungsproblem konfrontiert. Denn was tun, wenn man kurzfristig nicht arbeiten kann, weil die Kinder zu Hause sind?
Entschädigung eigentlich nur außerhalb der Ferien
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn. Um die Situation berufstätiger Eltern bei Betreuungsausfällen zu verbessern gibt es deswegen aktuell eine Regelung, die dann einen Lohnersatz in Höhe von 67 % als Entschädigung regelt. Diese Regelung gilt für alle Eltern, die erwerbstätig sind und einen Verdienstausfall haben, weil sie ihre Kinder wegen geschlossener Schulen oder Kitas selbst betreuen müssen.
Aber: Wenn Betreuungseinrichtungen ohnehin wegen im Landrecht festgelegter Schulferien geschlossen sind, besteht dieser Anspruch nicht. Das bedeutet: Die vorgezogenen Ferien führen für Eltern zu einem Problem, weil sie dann wohl kein Recht auf diese Entschädigung haben.
Bekommen Eltern Lohnfortzahlung bei Betreuungsausfall?
Wer nicht arbeiten kann, weil die Kinder zu Hause sind, ist auch noch durch eine andere Regelung gesetzlich geschützt. Arbeitnehmer*innen dürfen die Arbeitsleistung verweigern, wenn die Erbringung für sie persönlich unzumutbar wird. Das ist in § 275 Abs. 3 BGB geregelt. Doch folgt daraus auch ein Anrecht darauf, dass sie während dieser Zeit weiter bezahlt werden?
Ja, nach Auffassung der meisten Gerichte ist dem so. Der Anspruch besteht allerdings nur kurzzeitig. Eltern, die an der Arbeit gehindert sind, können nach § 616 BGB eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen. Dieser Anspruch besteht aber nur, solange sie für eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” an der Dienstleistung gehindert werden. Das bedeutet: Nach einer Woche, höchstens nach zehn Tagen erlischt dieser Anspruch.
Hinweis: Anspruch nach § 616 BGB ist oft vertraglich ausgeschlossen
Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen den Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB aus. Arbeitnehmer*innen sollten also den maßgeblichen Vertrag genau lesen, bevor Sie versuchen, diesen Anspruch geltend zu machen.
Krank melden? Freistellen lassen? Urlaub umplanen?
Wie schon seit Beginn der Corona-Pandemie gilt auch jetzt: Sprechen Sie mit Ihren Vorgesetzten! Wenn Sie sich nach § 616 BGB freistellen lassen wollen, müssen Sie das absprechen, sonst riskieren Sie Ärger. Wir raten dringend davon ab, sich krank zu melden – denn das würde zu Recht als Arbeitszeitbetrug gewertet.
Hinweis: IG Metall fordert, Eltern bezahlt freizustellen
IG Metall-Chef Jörn Hofmann sieht wegen der Vorverlegung der Ferien Handlungsbedarf bei Arbeitgebern und Politik. Die geplante Vorverlegung dürfe nicht auf dem Rücken der Eltern ausgetragen werden und Eltern müssten bezahlt freigestellt werden.
Das gleiche gilt, wenn Sie Urlaubstage kurzfristig umplanen wollen. Das dürfen Sie nämlich nicht eigenmächtig entscheiden. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt zu einem nicht abgesprochenen Zeitpunkt kann Ihnen sogar eine fristlose Kündigung einbringen.