Sinn und Zweck der Untersuchungshaft

Während eines Ermittlungsverfahrens darf ein Beschuldigter durch richterliche Anordnung (Haftbefehl) in Untersuchungshaft genommen werden. Sinn und Zweck der Untersuchungshaft sind die Sicherstellung eines reibungslosen Ermittlungsverfahrens. Es soll zu keiner negativen Beeinflussung des Strafverfahrens durch den Beschuldigten kommen. 

Deshalb muss dieser bei Verhängung von Untersuchungshaft wie ein verurteilter Täter in die Justizvollzugsanstalt und vorerst dort bleiben. Da es hierbei um einen Freiheitsentzug von einem noch nicht verurteilten Menschen geht, gibt es eindeutige Vorschriften, wann es zu dieser drastischen juristischen Maßnahme kommt. Die Regelungen dazu finden Sie in der Strafprozessordnung (StPO).

Die Voraussetzung für die Verhängung einer Untersuchungshaft

Formal tritt die Untersuchungshaft durch einen richterlichen Haftbefehl in Kraft. Der Haftrichter entscheidet, ob die Verhängung einer U-Haft notwendig ist und stellt bei entsprechender Entscheidung den schriftlichen Haftbefehl aus. Die Ermittlungsbehörden sind dann berechtigt, den Beschuldigten festzunehmen und in die Justizvollzugsanstalt zu bringen.

§ 112 der StPO regelt dabei, dass es drei Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft gibt:

  • Der Beschuldigte muss dringend tatverdächtig sein.
  • Es muss ein rechtlicher Haftgrund vorliegen.
  • Die zu erwartende Strafe muss im Verhältnis zur Maßnahme stehen.

Wann besteht ein dringender Tatverdacht?

Die Rechtsbehörden kennen verschiedene Verdachtsformen. Bei einem sogenannten Anfangsverdacht beginnen entsprechende Ermittlungen. Bei einem hinreichenden Tatverdacht verdichten sich die Hinweise und Indizien und es ist wahrscheinlich, dass der Beschuldigte der Täter ist. Die höchste Verdachtsstufe ist der dringende Tatverdacht. Er sagt aus, dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass der Beschuldigte der Täter ist.

Welche rechtlichen Haftgründe gibt es?

Die möglichen Haftgründe, die zur Anordnung von U-Haft führen können, werden ebenfalls in § 112 StPO genannt. Es handelt sich dabei um folgende Gründe:

  • Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen.
  • Es besteht aufgrund der Umstände des Einzelfalls Fluchtgefahr.
  • Es besteht Verdunklungsgefahr.

Diese liegt vor, wenn aufgrund seines Verhaltens die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten, verändern, unterdrücken, fälschen oder beiseite schaffen würde. Ebenfalls liegt sie vor, wenn die Gefahr besteht, dass er auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt oder andere zu dieser Einwirkung veranlassen würde.

  • Es besteht Wiederholungsgefahr.

Dieser Haftgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte bereits vor einem eventuellen Urteil erneut straffällig wird und es sich um eine Straftat handelt, die in § 112a StPO explizit genannt ist.

Neben den genannten Haftgründen, gibt es auch Straftaten nach dem Völkerrecht und besonders schwere Straftaten, bei denen auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes die Untersuchungshaft angeordnet werden darf. Es handelt sich um Straftaten, bei denen Leib und Leben eines anderen gefährdet worden sind: Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Taten des Terrors, Völkermord und Verbrechen der Aggression.

Wie sieht der Haftbefehl aus?

Der Haftbefehl ist ein rechtliches Dokument mit der Unterschrift eines Haftrichters. Der Haftbefehl muss enthalten, welche Person dringend tatverdächtig ist, welcher Haftgrund vorliegt und aus welchen Tatsachen sich diese Situation ergibt. Eine Kopie des Haftbefehls muss dem Tatverdächtigen bei der Festnahme ausgehändigt werden.

Wann darf keine Untersuchungshaft verhängt werden?

Auch wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt, darf in folgenden Fällen keine Untersuchungshaft verhängt werden:

  • Bei Verdunkelungsgefahr, wenn das zu erwartenden Strafmaß 180 Tagessätze Geldstrafe oder sechs Monate Haftstrafe nicht überschreitet.
  • Bis zu diesem Strafmaß darf wegen Fluchtgefahr nur dann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte bereits einen Fluchtversuch unternommen hat, er keinen festen Wohnsitz / Aufenthaltsort in Deutschland hat oder er sich nicht ausweisen kann.
  • Grundsätzlich bei Fluchtgefahr, wenn andere Maßnahmen der Ermittlungssicherung ausreichen. Dazu gehören die regelmäßige Meldung bei einer Polizeidienststelle oder das Hinterlegen einer Sicherheitsleistung (Kaution). Ob diese Maßnahmen ausreichen ist eine Einzelfallentscheidung. 

Die Bedingungen in der Untersuchungshaft

Obwohl Beschuldigte in der Untersuchungshaft wie verurteilte Straftäter in der Justizvollzugsanstalt untergebracht werden, unterscheiden sich die Bedingungen der Haft in einigen Punkten.

  • Gefangene in Untersuchungshaft haben keinen Anspruch auf Hafturlaub. Ein offener Vollzug ist unmöglich. Sie haben keine Arbeitspflicht innerhalb des Gefängnisses, dürfen aber auf eigenen Wunsch arbeiten, sofern eine geeignete, unbedenkliche Stelle vorhanden ist.
  • Inhaftierte der U-Haft haben grundsätzlich ein Besuchsrecht, welches auf Antrag gewährt wird. Es wird jedoch genau überprüft, ob eine Verdunklungsgefahr durch die Besuche entstehen kann. In der Regel beschränken sich die Besuchszeiten auf zwei Besuche zu je 30 Minuten im Monat. Der beauftragte Rechtsbeistand darf dagegen jederzeit den Gefangenen aufsuchen.
  • Während der Haft gilt für die Beschuldigten kein Briefgeheimnis. Jeder Briefwechsel läuft über den Schreibtisch des Richters oder des Staatsanwaltes. Auch hier besteht eine Ausnahme im Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt.

Die Dauer und Folgen der Untersuchungshaft

Wie lange die Untersuchungshaft andauert, ist abhängig vom Einzelfall und es gibt keine feste Begrenzung der Zeit. Grundsätzlich darf die U-Haft so lange aufrechterhalten werden wie die genannten drei Voraussetzungen vorliegen.

§ 121 StPO beschreibt jedoch, dass die Untersuchungshaft grundsätzlich nur dann länger als sechs Monate andauern sollte, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund dies notwendig machen und rechtfertigen.

Dennoch: Die Anordnung einer Untersuchungshaft ist eine sehr drastische, juristische Maßnahme, die weitreichende Folgen für den Beschuldigten haben kann. Der Lebensalltag wird mit der Verhaftung auf den Kopf gestellt. Alle anderweitigen Verpflichtungen und Sozialbeziehungen werden abrupt unterbrochen. Der Beschuldigte kann sich nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern.

Was passiert mit dem Arbeitsplatz und dem Gehalt?

Während ein Beschuldigter in Untersuchungshaft sitzt kann er nicht arbeiten gehen. Dafür liegt ein wichtiger Grund vor, sodass der Arbeitsvertrag nicht unverzüglich durch den Arbeitgeber gekündigt werden darf. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber nicht vollständig ausgeschlossen. Bei langer Haftdauer oder schwerwiegenden betrieblichen Störungen durch den Ausfall darf der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Dies gilt auch bei negativer Prognose des Verfahrens.

Doch selbst wenn ein Inhaftierter noch keine Kündigung erhält, erhält er kein Gehalt für die Zeit der Untersuchungshaft. Die Gehaltszahlungen bleiben aus. Das wiederum kann schwere Konsequenzen bis hin zum Wohnungsverlust haben.

Hinweis: Mietübernahme durch das Sozialamt

In einigen Fällen, vor allem bei voraussichtlich eher kurzer Haftdauer, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die Mietkosten während eines Haftaufenthaltes. Dies soll die spätere Resozialisierung erleichtern.

Wie wird eine Untersuchungshaft bei Falschbeschuldigung entschädigt?

Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Beschuldigte zu Unrecht inhaftiert wurde, steht ihm unter Umständen eine Haftentschädigung zu. Diese dient sowohl als Schadenersatz für finanzielle Einbußen als auch als Schmerzensgeld für das psychische Leid. 

Grundsätzlich beträgt die Haftentschädigung pro Tag 25 EUR für die immateriellen Schäden und kann bei entstandenem Vermögensschaden (Verdienstausfall, Gewinnausfall, Rechtsanwaltskosten) individuell erhöht werden.

Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft

Werden Sie mit Haftbefehl aufgesucht, müssen Sie den Ermittlungsbehörden in jedem Fall Folge leisten. Ansonsten machen Sie sich wegen weiterer Straftaten schuldig. Sie haben aber die Möglichkeit sich gegen die Haftanordnung zu wehren. Sie können einen Antrag auf Haftprüfung stellen oder eine Haftbeschwerde einlegen.

Bei der Haftprüfung beantragen Sie eine Prüfung, ob die Voraussetzungen, die zur Verhängung der Untersuchungshaft geführt haben entfallen sind. Nach einem mündlichen Verfahren entscheidet der Haftrichter über die Fortsetzung, Aussetzung, Änderung oder Aufhebung der U-Haft.

Die Haftbeschwerde wird ohne mündliche Verhandlung entschieden und kann auch bei Aussetzung der U-Haft gegen Auflagen eingelegt werden. Wird der Beschwerde vor Gericht nicht abgeholfen, wird sie automatisch der nächsthöheren Instanz zur Prüfung vorgelegt.