Volksverhetzung

Gemäß § 130 StGB ist der Tatbestand der Volksverhetzung dann erfüllt, wenn das Verhalten den öffentlichen Frieden stört, indem es zu

  • Hass
  • Gewalt und
  • Willkür

aufstachelt, und zwar gegen

  • nationale
  • rassische
  • religiöse oder
  • durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen
  • gegen Teile der Bevölkerung oder 
  • gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe 

Seit dem Jahr 1994 verbietet der § 130 StGB zudem, den Holocaust zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. 

Wo fängt Volksverhetzung an? 

Da in § 130 StGB nicht genau definiert ist, wann genau eine Störung des öffentlichen Friedens vorliegt, ist es für die Staatsanwaltschaft und für die Richter um so schwerer, das Verhalten oder die Äußerungen untern den Tatbestand der Volksverhetzung zu subsumieren.

Lag hier “nur” eine Beleidigung oder Schmähkritik vor? Ist die Äußerung vielleicht noch von der Meinungsfreiheit geschützt und wurden eigentlich Persönlichkeitsrechte verletzt? Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, in welchem Kontext die konkrete Äußerung gefallen und wie diese zu interpretieren ist. 

Was ist der Unterschied zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung? 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, seine Meinung frei in Wort, Schrift, oder Bild zu äußern. Damit die geäußerte Aussage jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, muss es sich auch um eine Meinung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handeln. Der Unterschied zwischen Meinung und Tatsache ist, dass die Tatsache dem Beweis zugänglich ist. Man kann also beweisen, ob diese richtig oder falsch ist. 

Bei hasserfüllten Äußerungen muss dann unterschieden werden, ob es sich um eine Beleidigung, Schmähkritik, Werturteil oder aber um Volksverhetzung handelt. Welche Aussage konkret noch unter die Meinungsfreiheit fällt, muss im Einzelfall geprüft werden, denn die Meinungsfreiheit lässt auch provozierende und sehr zugespitzte Äußerungen zu. 

Beispiel: Holocaustleugnung

Wenn Sie sich dahingehend äußern, dass der Holocaust nicht existiert hat, dann handelt es sich nicht um eine Meinung, die von der Meinungsfreiheit geschützt ist, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Denn dass der Holocaust stattgefunden hat, kann klar bewiesen werden. 

Die Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung

Der Tatbestand der Volksverhetzung enthält viele Tatbestandsmerkmale, die der Erklärung bedürfen. So zum Beispiel, was man unter nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen meint, was eigentlich mit Aufruf unter Gewalt und Willkür zu verstehen ist und wann man eigentlich genau Schriften verbreitet. 

Was versteht man unter nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen? 

Nachfolgende Gruppen werden durch den § 130 StGB geschützt:

  • Der Begriff der Nationalität knüpft an die Staatsbürgerschaft der Person an. Nationale Gruppen sind daher Menschen, welche die Staatsbürgerschaft eines bestimmten Landes haben. 
  • Der Begriff der Rasse knüpft an äußere Merkmale eines Menschen an wie beispielsweise die Hautfarbe oder die Körperform. 
  • Religiöse Gruppen sind Anhänger einer bestimmten Religion wie z.B. Juden, Muslime oder Christen.
  • Die ethnische Herkunft knüpft an die Kultur der jeweiligen Gruppe an. Beispiele für eine ethnische Gruppe wären beispielsweise die Sinti. 

Was versteht man unter Aufruf von Gewalt und Willkür?

Unter Gewalt versteht man das Beibringen eines empfindlichen Übels. Dies kann sowohl körperlich als auch auf geistige Art erfolgen. 

Unter Willkürmaßnahmen versteht man rechtswidrige, diskriminierende, auf Benachteiligung abzielende Maßnahmen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen. Dies könnte beispielsweise der Ausschluss von Ämtern darstellen. 

Wann wird eine Schrift verbreitet? 

Das Merkmal “verbreiten” ist erfüllt, wenn der Täter die Schrift einem nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich macht. Dies kann beispielsweise durch das Versenden von E-Mails erfolgen. Einen Verbreitungserfolg, also das auch tatsächlich ein größerer Personenkreis Kenntnis von der Schrift erhalten muss, bedarf es nicht

Die Strafbarkeit der Volksverhetzung 

Sollten Sie den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt haben und ein Hauptverhandlungstermin ist bereits angesetzt, dann müssen Sie wissen, welche Strafen Ihnen ggf. drohen und ob Jugendliche im gleichen Maße bestraft werden, wie ein erwachsener Täter. Interessant zu wissen ist zusätzlich, welche Möglichkeiten die Ermittlungsbehörden haben, gegen Sie zu ermitteln. 

Welche Strafen drohen? 

Wie hoch die Strafe im konkreten Einzelfall ausfällt, hängt von der Persönlichkeit des Täters und den Tatumständen ab. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Äußerung öffentlich erfolgte und von welcher Intensität und Schwere die Äußerung war. Der der Umstand, wie häufig diese Äußerungen erfolgten, wird bei der Bemessung der Strafe ebenfalls mitberücksichtigt. 

Hinweis: Verjährung

Die Volksverhetzung verjährt spätestens nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann jedoch auch beispielsweise durch Ermittlungsmaßnahmen der Polizei unterbrochen werden. 

Wie werden Jugendliche bestraft? 

Für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren und zum Teil auch für Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren gilt das Jugendstrafrecht. Es weicht in wesentlichen Grundsätzen vom allgemeinen Strafrecht, welches für Erwachsene gilt, ab. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt in Deutschland mit 14 Jahren.

Dies aber nur, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Dies ergibt sich aus § 3 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz. Auf Heranwachsende wird das Jugendstrafrecht angewendet, wenn diese eine sittliche und geistige Entwicklung eines Jugendlichen hatte und es sich bei dem Charakter der Tat auch eher um eine Jugendverfehlung handelt. 

Im Jugendstrafrecht gibt es Erziehungsmaßregeln. Hierunter zählen gemäß § 12 JGG

  • Weisungen
  • Anordnungen oder
  • Hilfe zur Erziehung

Sollten diese nicht ausreichen, um dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat bewusst zu machen, können Mittel wie eine

  • Verwarnung
  • Erteilung von Auflagen
  • Jugendarrest oder
  • eine Jugendstrafe

verhängt werden. 

Hinweis: Einheitsstrafen

Da beim Jugendstrafrecht der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht, kann der Richter auch bei mehreren selbstständigen Strafen eine Einheitsstrafe verhängen. Er ist daher nicht an die Strafrahmen der Straftatbestände des StGB gebunden. 

Welche Ermittlungsmaßnahmen können zur Aufdeckung dieser Tat eingesetzt werden? 

Die Strafprozessordnung bietet den Ermittlungsbeamten zahlreiche Möglichkeiten gegen Sie zu ermitteln, sofern der Verdacht besteht, dass Sie den Tatbestand des § 130 StGB verwirklichen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Überwachung der Telekommunikation

Die Volksverhetzung stellt eine Katalogtat nach § 100a Absatz 2 Nr. 1 d StPO dar. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 100a StPO darf dann Ihre Telekommunikation auch ohne Ihr Wissen überwacht und aufgezeichnet werden.

  • Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation

Unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StPO dürfen auch ohne Ihr Wissen Verkehrsdaten erhoben werden, sofern dies für die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes erforderlich ist.

Diese Maßnahme ist jedoch nur zulässig, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Sachverhalt aufzudecken oder Ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Zudem muss die Erhebung der Daten im Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.

  • Einsatz von technischen Mitteln

Unter den Voraussetzungen des § 100f Absatz 1 StPO dürfen Sie auch ohne Ihr wissen außerhalb Ihrer Wohnung abgehört werden und das, was Sie gesprochen haben, darf sogar aufgezeichnet werden. Dies jedoch nur, wenn die Ermittlung des Sachverhaltes oder Ihres Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

  • Einsatz weiterer technischer Mittel

Neben der Möglichkeit Sie abzuhören, können die Ermittlungsbehörden gemäß § 100g StPO auch Bildaufnahmen von Ihnen anfertigen oder technische Observationsmittel einsetzen.

  • Ermittlung von Mobilfunkgeräten

Gemäß § 100i Absatz 1 StPO dürfen auch die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie der Standort des Mobilfunkendgerätes ermittelt werden. 

Urteile bei Volksverhetzung

Es gibt natürlich zahlreiche Urteile bezüglich des Straftatbestandes § 130 StGB. Die nachfolgenden Beispiele zeigen Ihnen, wann die Richter angenommen haben, dass die getätigte Aussage geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören: 

  • Verurteilung einer 89-Jährigen wegen Leugnung des Holocaust

Die Angeklagte hatte hier auf einer Internetseite von ihr selbst verfasste und teilweise auch auf dem Postweg versandte Artikel unterhalten. In diesen wurde der Holocaust und eine Vernichtungsanlage in Auschwitz geleugnet. Sie wurde vor dem Amtsgericht bereits wegen Volksverhetzung verurteilt.

Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. In ihren Schriften hatte die Frau angegeben, dass Auschwitz kein Arbeitslager gewesen sei, obwohl dies aufgrund von wissenschaftlichen Ergebnissen bewiesen wurde und daher eine Tatsachenbehauptung darstellt.

  • 60-Jähriger wegen Volksverhetzung verurteilt

Ein 60-Jähriger wurde wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser hatte einen Mann türkischer Abstammung in der Öffentlichkeit mit den Worten “Affe verpiss dich, das kannst du bei deiner IS machen, geh zu deiner IS zurück, man sieht dir an, dass du von einem Volk abstammst, das von Affen abstammt”. Die Richter kamen in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass diese Aussage geeignet war, um den öffentlichen Frieden zu stören.

  • Charakteristisches Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus

Man sollte meinen, dass der größte Teil der Bevölkerung den Nationalsozialismus nicht mehr befürwortet. Dieses Jahr wurde ein Mann verurteilt, der auf einer Internetseite einen Artikel veröffentlichte in dem er eine jüdische Gemeinde als “der freche Juden-Funktionär” bezeichnete.

Die Richter waren der Auffassung, dass der Begriff “frecher Jude” zum Hass anstachelt, weil es sich um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer feindseligen Haltung gegen Menschen handelt, die den jüdischen Glauben angehören. 

Volksverhetzung im privaten Bereich

Der Straftatbestand der Volksverhetzung kann nicht nur auf offener Straße verwirklicht werden sondern auch auf der Arbeit oder innerhalb einer Whats App-Gruppe. Wie weit dürfen Sie daher im privaten Bereich gehen und drohen eigentlich noch andere Konsequenzen neben einem Strafverfahren? 

Was ist im privaten Bereich erlaubt? 

Wer denkt, er sei in seinem privaten Bereich sicher, der hat falsch gedacht. Auch innerhalb Ihres privaten Lebensbereiches können Sie den Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklichen. Hier einige Beispiele: 

  • WhatsApp-Gruppe:

Ein Amtsgericht hat nun entschieden, dass der Tatbestand des § 130 StGB auch dann erfüllt sei, wenn innerhalb einer WhatsApp Gruppe von 20 Teilnehmern fremdenfeindliche Nachrichten verbreitet werden. In diesem Verfahren wurde ein Bild geteilt, auf dem ein Bundeswehrsoldat mit einer Maschinenpistole zu sehen war. Die Bildunterschrift lautete “Das schnellste deutsche Asylverfahren lehnt bis zu 1.400 Anträge in der Minute ab”.

  • Postings auf Social-Media:

Auch das posten von Videos, auf denen beispielsweise der Koran verbrannt oder der Hitlergruß gezeigt wird, verwirklicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Sollten die Ermittlungsbehörden Kenntnis hiervon erlangen oder jemand dies den Ermittlungsbehörden melden, müssen Sie ebenfalls mit einer Strafverfolgung rechnen. 

Wer kann eine Anzeige erstatten? 

Auf Social-Media-Plattformen wie Facebook finden sich zahlreiche Hasskommentare, die auch den Straftatbestand des § 130 StGB erfüllen können. Zwar haben die Plattformen wie Facebook Kontrollen eingeführt, die solche Kommentare so schnell wie möglich entfernen sollten, Betroffene haben aber trotzdem die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu stellen. In einigen Bundesländern wurden sogar schon “Internetwachen” eingeführt. Betroffene können somit direkt im Internet eine Strafanzeige stellen. 

Hinweis: Nutzer melden

Betroffene haben zudem die Möglichkeit, den Täter auf der Social-Media-Plattform zu melden. Dieser wird dann im besten Fall von dem Plattformbetreiber gesperrt. 

Drohen noch weitere Konsequenzen?

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen auf Sie zukommen. Wer beispielsweise seinen Kollegen als Nazi bezeichnet oder diesem den Hitlergruß zeigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Zwar haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Kündigung vorzugehen, jedoch haben bereits einige Arbeitsgerichte die fristlose Kündigung aufgrund von solchen Äußerung als gerechtfertigt angesehen.