Förderung durch BAföG

BAföG ist eigentlich eine Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Volksmund hat sich der Begriff aber für die dahinterstehende Leistung etabliert. Das BAföG ist entsprechend eine monatliche, finanzielle Unterstützung. Diese staatliche Leistung wurde eingeführt, um Chancengleichheit bei der beruflichen Ausbildung zu schaffen. Es umfasst einen individuellen monatlichen Zuschuss, welcher zur Hälfte ein zinsloses Darlehen und zur anderen Hälfte als staatliche Sozialleistung zu werten ist.

Ein Anspruch auf BAföG ergibt sich aus folgenden, grundsätzlichen Bedingungen:

  • Es besteht die deutsche Staatsbürgerschaft (Ausnahmen für ausländische Mitbürger sind möglich).
  • Zu Beginn der Ausbildung ist das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Zu Beginn des Master-Studiengangs ist das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Welche Ausbildung wird mit BAföG gefördert?

Bezüglich der Altersregelungen sind Ausnahmen möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie eigene Kinder unter zehn Jahren erziehen. Das BAföG ist in erster Linie dazu gedacht Erstausbildungen zu ermöglichen. Deshalb greift BAföG für gewöhnlich für folgende Ausbildungen:

  • Das Erststudium:
    Dieses kann auf dem klassischen Weg direkt nach der Schulausbildung oder nach dem Absolvieren des zweiten Bildungsweges unter BAföG-Förderung begonnen werden.
  • Der Master-Studiengang:
    Dieser kann gefördert werden, wenn er an einen Bachelor-Studiengang anschließt.
  • Der Fachrichtungswechsel:
    Haben Sie sich für ein Studium entschieden und stellen fest, dass die Studienrichtung Ihnen doch nicht liegt, dürfen Sie einmalig die Studienrichtung wechseln. Problemlos ist dies bis zum Beginn des vierten Semesters möglich. Das neue Studium wird dann erneut bis zur Höchstgrenze gefördert. Ein Wechsel während oder nach dem vierten Semester ist schwieriger. Hier muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die bereits finanzierten Semester sind auf das neue Studium anzurechnen, sodass Sie dieses dann nicht vollständig mit BAföG-Förderung bestreiten können.

Ziel der Ausbildungsförderung ist das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Ist dieser in Form eines Diplom-, Magister- oder Masterabschluss oder mit einem Staatsexamen erreicht, ist keine BAföG-Förderung mehr möglich. Zusatz-, Ergänzungs- oder Zweitausbildungen können daher in der Regel nicht gefördert werden.

Die BAföG-Förderung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie nicht in Deutschland studieren. Innerhalb der EU und in der Schweiz können Sie für ein komplettes Studium die Förderung erhalten. Außerhalb der EU und der Schweiz ist der BAföG-Bezug zeitlich begrenzt und an weitere Bedingungen geknüpft.

Berechnung und Höhe des BAföGs

BAföG gibt es in zwei Formen: elternabhängig und elternunabhängig. Dies basiert auf dem Hintergrund, dass Eltern zunächst vorrangig vor dem Sozialstaat die Ausbildung Ihrer Kinder, wenn möglich, finanzieren sollen. In der typischen Form erhalten Studierende BAföG daher abhängig vom Einkommen der Eltern.

BAföG können entsprechend nur Studierende erhalten, deren Eltern rechnerisch nicht für ein Studium aufkommen können. In besonderen Fällen gewährt das Amt auch elternunabhängiges BAföG. Dies ist der Fall, wenn

  • der Studierende nach dem 18. Lebensjahr mindestens fünf Jahre oder
  • nach einer 3-jährigen Berufsausbildung mindestens drei Jahre berufstätig war und sich aufgrund dieser Berufstätigkeit selbstständig seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte.

In diesem Fall geht man davon aus, dass die Eltern bereits den Zustand gewohnt sind, dass das eigene Kind selbstständig ist. In allen anderen Fällen wird wie beschrieben das Einkommen (nicht dagegen das Vermögen) der Eltern angerechnet. Die folgende Tabelle zeigt die Maximalförderung für Studierende auf.

Der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag wird nur bezahlt, wenn diese Versicherungen selbst von den Studierenden bezahlt werden. Dies ist beispielsweise bei der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern oder den Ehegatten nicht der Fall. Bei der Berechnung sind weitere Faktoren zu berücksichtigen. Diese werden im Folgenden dargestellt.

Gibt es Freibeträge für Eltern?

Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern können Freibeträge geltend gemacht werden. Diese sind abhängig vom Familienstand der Eltern, der Geschwisteranzahl und deren Ausbildungsstand, von Unterhaltszahlungen und ähnlichem. Das Kindergeld wird als staatliche Steuerleistung nicht angerechnet.

Wird eigenes Einkommen angerechnet?

Viele Studenten arbeiten nebenbei, um zusätzlich zu den knappen BAföG-Fördersätzen Einkommen zu erzielen. Für dieses Nebeneinkommen besteht eine Freigrenze von 5.416 EUR pro Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt in der Regel zwei Studiensemester. Darüber hinausgehendes Einkommen wird angerechnet.

Hinweis: Studienkredite als Alternative oder Ergänzung

Anstelle oder auch zusätzlich zum BAföG gibt es auch die Möglichkeit einen Studienkredit aufzunehmen. Die Kreditsumme wird dabei nicht auf das Einkommen angerechnet.

Wie wird eigenes Vermögen angerechnet?

Für das eigene Vermögen des Studierenden besteht, im Gegensatz um Vermögen der Eltern, die Möglichkeit der Anrechnung auf das BAföG. Dies betrifft beispielsweise Bargeld, Bankguthaben, Bausparverträge oder Sparguthaben. Der Freibetrag beträgt 7.500 EUR für ledige Studenten. Bei verheirateten Studenten erhöht dieser sich auf 9.600 EUR.

Auch für eigene Kinder erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 2.100 EUR. Vermögen, welches über diesen Freibetrag hinausgeht, wird auf zwölf Monate aufgeteilt und mindert in der entsprechenden Monatshöhe den monatlichen Leistungssatz.

Wie verhält es sich mit Hartz 4 und BAföG?

Leben BAföG-Empfänger mit Empfängern von Hartz 4 in einer Bedarfsgemeinschaft, dann müssen diese das BAföG im Jobcenter als Einkommen angeben. Übersteigt das BAföG den Regelsatz, so kann es zu einer Anrechnung der Bedarfsgemeinschaft und somit zu einer Kürzung des Regelsatzes kommen.

Die Förderungshöchstdauer

Die Ausbildungsförderung greift grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung. Die BAföG-Auszahlung startet frühestens mit dem Beginn des Studiums. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Es wird frühestens ab dem Monat der Beantragung bezahlt. Stellen Sie daher Ihren BAföG-Antrag unbedingt rechtzeitig, spätestens mit dem Monat des Studienbeginns.

Beispiel: Regelstudienzeit und Verzögerungen

Annas Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Die Höchstdauer für die Ausbildungsförderung beträgt damit auch acht Semester, also vier Jahre. Anna erhält in den ersten beiden Semestern kein BAföG, da Ihre Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Zu Beginn des dritten Semesters wird ihre Mutter arbeitslos Anna stellt einen BAföG-Antrag und erhält fortan BAföG. Dieses kann sie maximal bis zum Abschluss Ihres achten Semesters beziehen.

Im siebten Semester wird Anna krank. Sie muss ins Krankenhaus und fällt für acht Wochen aus. Ihr Semester muss sie wiederholen. Sie kann daher eine Verlängerung des BAföGs beantragen, damit sie auch ihr achtes und neuntes Semester mit Förderung abschließen kann.

Die maximale Dauer der Förderung ist abhängig von der sogenannten Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Dieser ist in der Prüfungsordnung festgelegt. Für jeden Studiengang ist hier angegeben, wie lange dieses in der Regel dauert. Diese Regelstudienzeit ist zugleich die Förderungshöchstgrenze des BAföGs.

In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Höchstdauer möglich. Die Förderungshöchstdauer gilt unabhängig davon, ob Sie das komplette Studium BAföG erhalten haben oder nicht. Die Frist verlängert sich nicht dadurch, dass Sie einzelne Semester ohne BAföG-Förderung bestritten haben.

Empfehlung: Sprechen Sie rechtzeitig mit dem BAföG-Amt

Wenn Sie die Regelstudienzeit überschreiten müssen, sprechen Sie möglichst zügig mit dem BAföG-Amt. Erklären Sie Ihre Situation und besprechen Sie die Möglichkeiten. So vermeiden Sie, dass die Klärung sehr lange dauert und Ihnen bis dahin keine Mittel zur Verfügung stehen. Wenn sich Ihr BAföG-Anspruch nicht verlängert, können Sie sich zudem rechtzeitig um andere Möglichkeiten der Studienfinanzierung bemühen.

So beantragen Sie Ihr BAföG

BAföG können Sie an den zuständigen BAföG-Ämtern beantragen, welche an die jeweiligen Studentenwerke angegliedert sind. Diese sind neben der Beantragung auch für eine sachliche Beratung zuständig. Welches Amt für Sie zuständig ist, können Sie auf der Homepage des Deutschen Studentenwerkes herausfinden oder an Ihrer Hochschule erfragen. Die BAföG-Ämter können mit Ihnen auch grob überschlagen, ob sich ein Antrag lohnt.

Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin. Der Antrag ist aufwendig. Allein schon deshalb, weil viele Nachweise erbracht werden müssen. Die BAföG-Ämter sind Ihnen aber gerne behilflich. Beantragen Sie Ihr BAföG unbedingt rechtzeitig. Nicht selten dauert es Wochen, bis es zur ersten Auszahlung kommt. Auch einen Weiterbewilligungsantrag sollten Sie möglichst bald stellen. Besonders zu Semesterbeginn sind die BAföG-Ämter häufig überlastet.

Tipp: Den BAföG-Anspruch online ermitteln

Auch ein Onlinerechner zur Berechnung des BAföG steht zur Verfügung. Dort können Sie Ihre Daten eingeben und einen Richtwert ermitteln. Beachten Sie dabei aber, dass es sich um eine ungefähre Angabe handelt und der tatsächliche Leistungsbetrag abweichen kann.

Erhalten Sie BAföG-Leistungen sollten Sie darauf achten, jede Änderung in Ihren Verhältnissen, insbesondere bezüglich der eigenen und elterlichen Einkommenssituation, unverzüglich dem BAföG-Amt mitzuteilen. Im Nachgang kann es ansonsten zu Rückforderungen kommen.

Den BAföG-Bescheid prüfen

Wenn Sie Ihren BAföG-Bescheid erhalten haben, sollten Sie diesen unverzüglich prüfen. Innerhalb der angegebenen Frist von einem Monat können Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie Fehler entdecken. Legen Sie diesen schriftlich ein und sorgen Sie dafür, dass Sie die Einreichung nachweisen können.

Statt eines Widerspruchs können Sie jedoch auch eine Änderungsmitteilung machen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im BAföG-Bescheid mit Zahlen gerechnet wurde, die sich mittlerweile verändert haben. Oder, wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben haben.

Die Änderungsmitteilung bewirkt eine Änderung der Berechnung und es ergeht ein neuer BAföG-Bescheid. Ist tatsächlich ein Widerspruch notwendig und wird diesem nicht stattgegeben, können Sie gegen den BAföG-Bescheid auch klagen. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel anwaltlich beraten.

Das Darlehen zurückzahlen

Wie oben beschrieben, erhalten Sie für gewöhnlich die Hälfte der BAföG-Leistungen als zinsloses Darlehen gewährt. Diese Hälfte müssen Sie entsprechend nach Studienabschluss zurückzahlen. Sie müssen jedoch maximal 10.000 EUR zurückzahlen. Die Rückzahlung kann in Raten erfolgen. Mit der Rückzahlung müssen Sie erst fünf Jahre nach Studienabschluss  (innerhalb der Regelstudienzeit) beginnen. Der Hintergedanken dabei ist, dass Sie sich beruflich erst etablieren können und einen Lebensstandard aufbauen sollen.

Nach fünf Jahren startet dann die Rückzahlung. Die Ratenhöhe kann variieren und ist abhängig vom Einkommen. In der Regel beträgt die Monatsrate jedoch 105 EUR. Geringverdiener können sogar komplett von der Rückzahlung befreit werden. Zuständig für die Rückzahlungen ist das Bundesverwaltungsamt. Bei Studienabbruch gilt im Übrigen die gleiche Regelung. Sie müssen nur die Hälfte und auch diese erst fünf Jahre nach dem Studienabbruch zurückbezahlen.

Tipp: Den Rückzahlungsbetrag reduzieren

Die Rückforderung können Sie reduzieren, indem Sie das BAföG in einem Betrag zurückzahlen. Wer nach den fünf Jahren sein BAföG mit einer Zahlung begleichen kann, erhält sozusagen einen Rabatt. Dafür kann sich auch eine Umschuldung lohnen.

Gehören Sie zu den besten 10 % Ihres Abschlussjahrgangs? Auch dann erhalten Sie einen Nachlass. Reichen Sie dazu Ihr Abschlusszeugnis ein und weisen Sie das Bundesverwaltungsamt darauf hin.