Das Annäherungsverbot: Sinn und Zweck

Wenn Opfer Schutz brauchen, greift das Familienrecht in Verbindung mit dem Gewaltschutzgesetz. Durch eine einstweilige Verfügung oder Anordnung wird dem potenziellen Täter untersagt, sich dem Opfer zu nähern. Dazu wird gerichtlich genau bestimmt, wie weit sich der Täter fernhalten muss. Ziel ist es, das Opfer vor (weiteren) Übergriffen zu schützen.

Die gesetzliche Grundlage ist das Gewaltschutzgesetz. Dieses regelt in § 1 GewSchG, dass ein Gericht auf Antrag der verletzten Person entsprechende Maßnahmen treffen darf, wenn der Täter den Antragsteller vorsätzlich verletzt hat. Eine Verletzung liegt dabei vor, wenn er

  • den Körper
  • die Gesundheit oder
  • die Freiheit

der anderen Person angegriffen hat oder er damit gedroht hat. Darunter fallen sowohl körperliche als auch psychische Gewaltausübung.

Beispiele dafür sind unter anderem:

  • Stalking
  • Verfolgung
  • Androhung von Gewalt
  • häusliche Gewalt
  • Telefonbelästigung
  • Bloßstellung
  • Übergriffe und
  • Bedrängung

Wer ist für die einstweilige Anordnung zuständig?

Zuständig für die einstweilige Anordnung ist das Familiengericht. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Familienbeziehung besteht. Liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, kann das Familiengericht folgende Maßnahmen verhängen:

Ein Verbot,

  • die Wohnung des Opfers zu betreten
  • sich innerhalb eines bestimmten Umkreises der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten
  • festgelegte Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, zum Beispiel den Arbeitsplatz
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen: Sowohl persönlich, also auch per Fernkommunikationsmitteln
  • ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen

Hinweis: Annäherungsverbot und Kontaktverbot

Das Annäherungsverbot verbietet dem Täter sich dem Opfer innerhalb eines bestimmten Radius zu nähern oder bestimmte Plätze aufzusuchen. Das Kontaktverbot verbietet die Kontaktaufnahme per E-Mail, Chat, Telefon oder sozialer Medien.

Wie lange gilt das Annäherungsverbot?

Das Annäherungsverbot ist laut Gesetz zu befristen. In der Regel befristet das Familiengericht eine einstweilige Verfügung auf sechs Monate. Diese Frist kann aber auch verlängert werden, wenn es die Umstände des Falls gebieten.

Was passiert, wenn sich der Täter nicht an das Annäherungsverbot hält?

Ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ein Annäherungsverbot erlassen worden, sollte sich der Täter daran halten. In der Anordnung wird eine Ordnungsstrafe oder die Dauer einer Ordnungshaft angedroht, wenn sich der Täter nicht an das Verbot hält. Zum Zwecke des Opferschutzes fallen diese in der Regel hoch aus.

Neben dieser angedrohten Strafen begeht der Täter bei Zuwiderhandlungen auch eine Straftat nach § 4 GewSchG. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Verfahren zum Annäherungsverbot

Das Familiengericht wird nur auf Antrag tätig wird. Dieser kann über einen Rechtsanwalt an das Familiengericht geleitet werden oder direkt bei Gericht zu Protokoll gegeben werden.

Wenn der Antrag bei Gericht eingegangen ist, entscheidet dieses im Rahmen eines Eilverfahrens über die zu treffenden Maßnahmen. Dies geschieht in der Regel innerhalb von längstens zwei Wochen. Die Anordnung wird dann sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zugestellt. Der Antragsgegner erhält diese sogar durch einen Gerichtsvollzieher.

Gleichzeitig erhält auch die örtliche Polizeidienststelle die einstweilige Verfügung, um bei einem möglichen Verstoß entsprechend reagieren zu können.

Muss ich eine Frist für meinen Antrag einhalten?

Eine festgelegte Frist zur Antragseinreichung gibt es nicht. Das Familiengericht kann Ihren Antrag allerdings ablehnen, wenn keine akute Notwendigkeit besteht. Sobald seit dem letzten Übergriff mehr als vier Wochen vergangen sind, könnte das Gericht diese Notwendigkeit nicht mehr erkennen. Sie sollten also zeitnah nach dem Übergriff einen Antrag bei Gericht einreichen.

Kann sich der Antragsgegner gegen die Anordnung wehren?

Gegen die einstweilige Verfügung gibt es keine Rechtsmittel. Der Täter hat jedoch die Möglichkeit eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Wenn er dies macht, kommt es zu einem mündlichen Termin bei Gericht. Nach der Aussage der Beteiligten entscheidet das Gericht dann über die Aufrechterhaltung, Änderung oder die Einstellung der Anordnung.

Musterantrag zur einstweiligen Verfügung

Wollen Sie einen Antrag zur einstweiligen Verfügung stellen, können Sie auf Musteranträge zurückgreifen.

An das

Familiengericht Musterstadt

Adresse

 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz

 

Antragsteller: Ihr Name und Adresse

Antragsgegner: Name und Adresse des Täters

Hiermit beantrage ich eine einstweilige Anordnung gegen oben genannten Antragsgegner gemäß § 1 GewSchG in Verbindung mit § 214 FamFG im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit.

Ich beantrage folgenden Unterlassungen:

  • Auflistung der gewünschten Unterlassungen

Begründung:

Ausführliche Begründung mit Auflistung aller Vorkommnisse unter der Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und der Nennung eventueller Zeugen. Fügen Sie Aufzeichnungen, Dokumentationen, schriftliche Zeugenaussagen, Telefonlisten, Screenshots, Polizeiprotokolle zu gestellten Anzeigen, Verletzungsprotokolle und andere Beweise als Anlage bei.

 

Unterschrift