Der Wegeunfall

Ein Wegeunfall stellt einen schadensrechtlich erfassten Zwischenfall dar, den ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeit weg erleidet. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob Sie mit dem Fahrrad, zu Fuß, mit dem Roller oder dem Auto unterwegs waren. Die Strecke zwischen Arbeit und dem Zuhause ist vom arbeitsrechtlichen Versicherungsschutz umfasst.

Was ist der Unterschied zum Arbeitsunfall?

Wichtig für den Wegeunfall ist es, dass sich der Unfall entweder auf dem Weg zur oder von der Arbeit ereignet. Doch was unterscheidet den Wegeunfall vom normalen Arbeitsunfall? Bei einem Arbeitsunfall ereignet sich der Unfall im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Da der Wegeunfall auch mit der Arbeitstätigkeit zusammenhängt, handelt es sich bei dem Wegeunfall um eine Unterform des Arbeitsunfalles.

Dies ergibt sich auch aus § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII:

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. 

Welche Unfälle fallen unter den Begriff Wegeunfall?

Wichtig vorab, der Arbeitsweg beginnt mit dem Verlassen Ihrer Haustür und endet dort auch wieder. Unter besonderen Umständen dürfen Sie auch einen anderen Weg, als den direkten Weg zur Arbeit wählen. Dies ist unter folgenden Umständen der Fall: Wenn Sie

  • eine Fahrgemeinschaft mit anderen Kollegen bilden
  • eine Umleitung fahren müssen
  • vor der Arbeit ihr Kind in einer Kindertagesstätte unterbringen müssen

Hinweis: Private Erledigungen

Sollten Sie Ihre Fahrt zur Arbeit unterbrechen, um private Angelegenheiten zu erledigen, dann sind Sie in der Zeit nicht versichert. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit noch Ihren privaten Einkauf erledigen oder Ihr Fahrzeug tanken.

Was gilt im Home-Office?

Für das Arbeiten zu Hause hat der Gesetzgeber noch keine konkreten bzw. klaren Regelungen getroffen. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass alle Wege zu Hause, die unmittelbar mit der Arbeit zusammenhängen, versichert sind. Bringen Sie beispielsweise wichtige Dokumente für die Arbeit zur Post, dann müssten Sie versichert sein. Bei Problemen können Sie sich auch an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall

Sollte es zu einem Wegeunfall gekommen sein, dann haben sowohl der Arbeitgeber als auch Sie als Arbeitnehmer entsprechende Pflichten. Insbesondere ist es wichtig, dass der Unfall gemeldet wird.

Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?

Ihr Arbeitgeber muss den Unfall bei der Berufsgenossenschaft melden. Diese entscheidet dann, ob es sich um einen Wegeunfall oder um einen Unfall in der Freizeit handelt. Handelt es sich um einen Unfall, bei dem Sie als Arbeitnehmer verletzt wurden, hat Ihr Arbeitgeber eine Frist von drei Tagen, in dem er dies der Berufsgenossenschaft mitteilen muss. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter drei Tagen entfällt diese Meldepflicht.

Was müssen Sie als Arbeitnehmer beachten?

Auch Sie als Arbeitnehmer müssen den Unfall bei der Berufsgenossenschaft melden. Hierfür gibt es jedoch spezielle Vordrucke. Folgende Informationen sind jedoch in jedem Fall anzugeben:

  • Ihre Mitgliedsnummer im Unternehmen/Betrieb
  • Bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind
  • Ihr Name sowie Ihre vollständige Anschrift
  • Datum und Uhrzeit, wann sich der Unfall ereignet hat
  • Welche Verletzungen Sie durch den Unfall erlitten haben
  • Informationen zu Zeugen, die den Unfall beobachtet haben
  • Die Daten des Durchgangsarztes, der Sie nach dem Unfall behandelt hat

Schadensregulierung beim Wegeunfall

Wenn es zu einem Unfall kommt, ist es natürlich wichtig zu wissen, welche Ansprüche Ihnen als Arbeitnehmer zustehen. Hierzu gehört auch die Frage, ob Sie ggf. Schmerzensgeldansprüche geltend machen können und wenn ja, gegenüber wem.

Welchen Ansprüche haben Sie als Arbeitnehmer?

Verletzen Sie sich in Ihrer Freizeit, dann übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für die Heilbehandlung. Bei einem Wegeunfall sind Sie genauso wie bei einem normalen Arbeitsunfall über die Berufsgenossenschaft versichert.

Hinweis: Unfallhergang nicht genau feststellbar

Wenn nicht genau klar ist, ob es sich um einen Wegeunfall handelt, übernimmt die Krankenkassen zunächst Ihre Heilbehandlungskosten und fordert diese dann später von der Berufsgenossenschaft zurück.

Folgende Geldleistungen erhalten Sie bei einem Wegeunfall:

  • Heilbehandlungskosten

Die Berufsgenossenschaft kommt für die Erstversorgung sowie für weitere Behandlungen auf. Hierzu zählen beispielsweise die Versorgung mit Medikamenten. Hierfür müssen Sie jedoch direkt nach dem Wegeunfall einen Durchgangsarzt konsultieren. Dies ist ein Arzt, der eine Zulassung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung besitzt. Sie müssen einen Durchgangsarzt jedoch nur dann aufsuchen, wenn Sie aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig sind, die Behandlung länger als eine Woche dauert, Ihnen Heil- oder Hilfsmittel verschrieben werden müssen oder eine Wiedererkrankung aufgrund dieses Unfalls auftritt.

  • Leistung zur Teilhabe am Beschäftigungsleben

Hierunter fallen alle Eingliederungsmaßnahmen wie beispielsweise Schulungen zur Weiterbildung, aber auch Umbauarbeiten, die aufgrund des Unfalls notwendig sind.

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft

Haben Sie eine Behinderung durch den Wegeunfall erlitten, stehen Ihnen ebenfalls Leistungen zu, damit Sie ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben führen können. Hierunter fällt beispielsweise die Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung.

  • Verletztengeld

Zudem zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII. Ausgezahlt bekommen Sie das Verletztengeld ab dem Zeitpunkt, an dem Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Da Sie jedoch sechs Wochen einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung haben, erhalten Sie das Verletztengeld erst ab der siebten Woche Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt.

  • Pflegegeld

Je nachdem wie schwer die Verletzungsfolgen sind, kann Ihnen auch ein Anspruch auf Pflegegeld zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie ohne fremde Hilfe Ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen können.

  • Rente

Sind die Maßnahmen nicht derart erfolgreich, dass Sie wieder uneingeschränkt am Arbeitsleben teilnehmen können, zahlt Ihnen die Berufsgenossenschaft ggf. auch eine Rente. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist.

Können Sie Schmerzensgeld geltend machen?

Gegenüber der Berufsgenossenschaft können Sie keine Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Sie können jedoch den Schädiger in diesem Fall in Anspruch nehmen. Bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes müssen Sie auch beachten, dass Ihr Arbeitgeber sowie Ihre Kollegen in der Regel von einer Haftung befreit sind.

Gemäß §§ 104 , 105 SGB VII entsteht ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihren Kollegen nur, wenn Sie diesen eine vorsätzliche Beschädigung vorwerfen können. Es muss sich also um eine absichtliche und wissentliche Verletzungshandlung handeln.

Hinweis: Schmerzensgeld bei Autounfall

Wenn Sie einen Wegeunfall in Form eines Autounfalls haben, dann können Sie gegenüber dem anderen Unfallbeteiligten oder dessen Versicherung Schmerzensgeld geltend machen.

Kann der Wegeunfall steuerlich abgesetzt werden?

Haben Sie den Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit weg selbst verursacht, müssen Sie ggf. nicht nur die eigenen Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeuges zahlen, sondern auch die des anderen Unfallbeteiligten. Diese Ausgaben können Sie abzüglich der Zahlungen durch Ihre Versicherung und Ihrem Arbeitgeber als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.