Geld oder Urlaub? Eigentlich sollten Arbeitnehmer:innen nie vor dieser Frage stehen. Dennoch gibt es auch bei Mitarbeitenden des Öfteren den Wunsch, die Anzahl ihrer Urlaubstage an die persönlichen Lebensumstände anzupassen. Ist der Handel mit Urlaubstagen möglich und wo liegen die Grenzen?

Gesetzlicher Mindesturlaub nicht verhandelbar

In den USA können Arbeitnehmer:innen gegen einen Teil Ihres Gehalts zusätzliche Urlaubstage bekommen. Workaholics profitieren dagegen von einem netten Bonus, wenn sie ihren Urlaub für Arbeit opfern. Befürworter:innen dieses Arbeitszeitmodells betonen vor allem die Flexibilität der Arbeits- und Urlaubsgestaltung. Wäre so ein regelrechter Handel mit den Urlaubstagen aber auch in Deutschland denkbar?

Nach der derzeitigen Gesetzeslage in Deutschland eher nicht.  Eine freiwillige Auszahlung des Urlaubsanspruchs ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht vorgesehen – im Gegenteil. Um Beschäftigte vor den gesundheitlichen Folgen einer zu hohen Arbeitsbelastung zu schützen, zwingt das Gesetz Arbeitnehmer:innen praktisch dazu, ihr Recht auf bezahlten Urlaub auch wahrzunehmen. Der gesetzliche Mindesturlaub darf dabei nicht unterschritten werden.

Abgeltungsansprüche bei Kündigung möglich

Eine wichtige Ausnahme, bei der Urlaubstage tatsächlich abgegolten werden können, gibt es aber: In Fällen von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen ist es üblich und sogar gesetzlich vorgesehen, nicht genommene bzw. nicht mehr nehmbare Urlaubstage auszuzahlen.

Ein Urlaubstag entspricht dabei wertmäßig einem Arbeitstag. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Ihrem Bruttomonatsgehalt und Ihren noch ausstehenden Urlaubstagen:

  • Multiplizieren Sie Ihr Monatsgehalt, um Ihr Quartalsgehalt zu errechnen.
  • Danach teilen Sie Ihr Quartalsgehalt durch dreizehn (die Anzahl an Wochen innerhalb eines Quartals). So erhalten Sie Ihr Wochengehalt.
  • Zum Schluss müssen Sie Ihr Wochengehalt nur noch durch die Anzahl Ihrer regulären Arbeitstage teilen, um Ihr Einkommen pro Tag zu ermitteln. Dieses verrechnen Sie dann mit den noch offenen Urlaubstagen.

Selbiges gilt selbstverständlich auch für Urlaubsbruchteile. Halbe, Viertel- und Achteltage unterliegen zudem noch speziellen Zusatzregeln: Steht eine Fünf nach dem Komma, dürfen Sie bis zum nächsten vollen Tag aufrunden. Eine Abrundung unter fünf findet dagegen nicht statt. Hier muss mit dem Bruch gerechnet werden.

Achtung: Urlaubsabgeltung muss versteuert werden
Das Geld, das Sie bei einer Abgeltung Ihres Urlaubsanspruchs erhalten, ist wie Ihr reguläres Gehalt auch sozialversicherungspflichtig. Dementsprechend muss ein Teil davon versteuert werden.

Urlaubshandel bei Überschuss möglich

Ganz undenkbar ist ein Urlaubshandel ohne Kündigung jedoch nicht. Denn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann zusätzliche Urlaubstage enthalten, die zu Ihrem Anspruch im Bundesurlaubsgesetz hinzukommen. Und genau diese Tage stehen Ihnen grundsätzlich zur Verhandlung zur Verfügung.

Der Urlaubshandel ist jedoch keine Einbahnstraße. Ihr Arbeitgeber muss der Idee zustimmen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.