Die Pflichten des Arbeitgebers

Die pünktliche Gehaltszahlung ist die Hauptpflicht eines jeden Arbeitgebers. Zwar ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Das bedeutet, dass die Vergütung grundsätzlich erst nach Tätigwerden des Arbeitnehmers erfolgt. Das bedingt aber auch, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer termintreu zu vergüten – zum 1., 05. oder 15. eines Monats. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht, können Arbeitnehmer ihren Lohn einfordern. Wir erläutern Ihnen Ihre Möglichkeiten.

Ausbleibendes Gehalt: Wann besteht Zahlungsverzug?

Wann Gehalt gezahlt wird, ist häufig im Arbeitsvertrag geregelt. Wichtig ist hierbei die genaue Formulierung. Ist beispielsweise der Zeitpunkt der Auszahlung vertraglich festgesetzt, muss der Arbeitgeber das Gehalt bereits früher überweisen und die Zahlung veranlassen. Ist kein Zahlungstermin festgehalten, greift die gesetzliche Regelung nach § 614 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach ist die Vergütung nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts, in der Regel einen Monat, fällig.

Hinweis: Terminierung Gehaltszahlung
Grundsätzlich ist das Gehalt mit Ablauf des Monats fällig. Gängige Zahlungstermine sind in der Praxis jedoch zum 1., 05. oder 15. des Folgemonats – und das ich auch rechtens.

Wie aber auch die Terminierung aussehen mag, gilt auch: Schon ein Tag Verspätung stellt einen Verzug dar.

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt – fordern Sie Ihren Lohn ein

Bleibt der Lohn aus, kann das Arbeitnehmer in finanzielle Nöte bringen. Schließlich wollen Verbindlichkeiten bedient werden. Eine fixe Problemlösung ist erforderlich. Doch welche Vorgehensweise empfiehlt sich für Arbeitnehmer? Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie eine Lohnforderung durchsetzen.

Ausbleibender Lohn – suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber

Grundsätzlich empfiehlt es sich für Arbeitnehmer bei ausbleibender Lohnzahlung, nicht direkt mit einer Lohnklage zu drohen. Schließlich kann es sich lediglich um ein Versehen handeln. Suchen Sie daher erst einmal ein Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten und bitten Sie ihn, die Zahlung Ihres Gehalts unverzüglich anzustoßen.

Wichtig: Frist von vier Tagen
Nach vier Werktagen Verzug können Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich abmahnen. Das kann formlos per E-Mail oder Brief erfolgen.

Schriftliche Abmahnung bei ausbleibendem Gehalt

Ab vier Tagen Lohnverzug können Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich abmahnen. Das kann formlos per E-Mail oder Brief erfolgen. Von einer mündlichen Abmahnung sollten Sie in jedem Fall absehen. Kommt es später zu einer Lohnklage, können Sie belegen, dass eine Abmahnung vorausgegangen ist.

Dabei sollte das Mahnschreiben folgende Punkte beinhalten:

  • eine sieben-tägige Zahlungsfrist
  • die Höhe des ausstehenden Bruttogehalts
  • das ursprüngliche Fälligkeitsdatum
  • einen Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte, Arbeitsverweigerung oder Schadensersatzforderung, sofern Lohnzahlung weiterhin ausbleibt

Abmahnung fehlendes Gehalt

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Hinweis: Abmahnung kein Muss bei Lohnklage
Zwar ist eine Abmahnung für eine Lohnklage nicht zwingend erforderlich, dennoch sollten Sie Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, seinen Fehler zu korrigieren. Im besten Fall erspart Ihnen das eine Klage.

Letzte Option: Lohnklage

Zeigt sich seitens Ihres Arbeitgeber keine Reaktion auf Ihr Mahnschreiben, können Sie Lohnklage vor dem Arbeitsgericht einreichen, um die Zahlung Ihres Gehalts gerichtlich zu erwirken. Zunächst wird dabei ein Gütetermin festgesetzt. Die Parteien haben hierbei Gelegenheit, sich zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, folgt eine streitige Verhandlung.

Lohnklage: So klagen Sie Ihr Gehalt ein

Eine Lohnklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Welches Gericht das ist, hängt in erster Linie von der Rechtsform Ihres Unternehmens und dem Sitz ab.

Dabei gilt:

  • Ist Ihr Arbeitgeber eine natürliche Person, ist das Arbeitsgericht am Wohnort Ihres Chefs zuständig.
  • Handelt es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft, ist der Unternehmenssitz ausschlaggebend.

Diese Unterlagen benötigen Sie für eine Lohnklage

Um eine Lohnklage einzureichen benötigen Sie neben Ihrem Arbeitsvertrag und eventuellen Ergänzungen auch Ihre Lohnabrechnung und – sofern vorhanden – einen Überstundennachweis. Alle Dokumente sind bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts einzureichen.

Hinweis: Unterlagen in doppelter Ausführung
Reichen Sie Ihre Unterlagen in doppelter Ausführung ein. Die Antragsstelle benötigt diese für die Klage sowie für die beglaubigte Abschrift.

Lohnklage: Was Ihnen als Arbeitnehmer zusteht

Dass Sie Anspruch auf Ihr Gehalt haben, steht außer Frage. Dabei sollten Sie aber in jedem Fall darauf achten, Ihren Bruttolohn einzufordern.

Wichtig: Bruttolohn einfordern
Fällt die Lohnklage zu Ihren Gunsten aus, müssen Sie in jedem Fall die ausstehende Lohnsteuer wie auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen. Klagen Sie den Nettoanteil Ihres Gehalts ein, ergeben sich daraus für Sie finanzielle Einbußen.

Neben Ihrem Gehalt können sich aber noch weitere Ansprüche ergeben:

  • Verzugszinsen: Im Zuge einer Lohnklage können Sie auch Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einklagen.
  • Schadenspauschale: Unabhängig von Dauer und Höhe des Lohnverzugs können Sie eine einmalige Schadenspauschale in Höhe von 40 EUR geltend machen.
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Ausbleibendes Gehalt: Was dürfen Arbeitnehmer?

Ein Arbeitsvertrag regelt die Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Verletzt eine Partei ihre Pflicht, kann das die andere ebenfalls von ihren Pflichten freisprechen. So verhält es sich auch bei ausbleibender Lohnzahlung. Arbeitnehmer können unter Umständen vom Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung Gebrauch machen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass Zurückbehaltungsrecht nicht in jedem Fall zum Tragen kommt. So bestehen Ausnahmen, wenn:

  • der Gehaltsrückstand zu gering ist
  • sich das Gehalt nur kurzfristig verzögert
  • ein unverhältnismäßiger Schaden für das Unternehmen entsteht

Ehe Sie aber Ihre Arbeit niederlegen, sollten Sie dies gegenüber Ihrem Arbeitgeber androhen bzw. ihn im Zuge einer Abmahnung darauf hinweisen.

Hinweis: Rechtliche Beratung einholen
Wir empfehlen Ihnen, im Ernstfall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten. Damit verhindern Sie auch, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber Vorwürfe machen kann.

Ist die Arbeitsverweigerung berechtigt, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht aufgrund einer Pflichtverletzung abmahnen. Auch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Da Sie im Zuge einer Arbeitsverweigerung ohne Beschäftigung sind, können sich daraus für Sie Ansprüche auf Arbeitslosengeld I ergeben.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Bei ausbleibendem Gehalt kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer unter Umständen legitim sein.

Folgende Gründe treffen zu:

  • Es liegt ein erheblicher Lohnverzug vor.
  • Sie haben Ihren Arbeitgeber im Zuge einer schriftlichen Abmahnung mitgeteilt, dass Sie eine Kündigung in Erwägung ziehen, ihr Gehalt haben Sie aber nach Fristablauf dennoch nicht erhalten.

Haben Sie zu Recht fristlos gekündigt, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber so lange Lohn fortzahlen, wie das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung angedauert hätte. Beträgt Ihre Kündigungsfrist beispielsweise zwei Monate, stünden Ihnen nach Ausscheiden aus dem Betrieb noch zwei weitere Monatsgehälter zu. Zudem können Sie unter Umständen Anspruch auf eine Abfindung erheben.

Lohn einfordern: Reaktionen seitens Arbeitgeber

Je nach Lage Ihres Arbeitgeber kann es sein, dass dieser mit Druck oder Zugeständnissen auf Ihre Lohnforderung reagiert. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten.

Dass Arbeitgeber Arbeitnehmer bei Erhalt einer Abmahnung aufgrund Lohnverzugs unter Druck setzen kommt vor. Auch die Bitte um Zugeständnisse wie eine Stundung (Ratenzahlung) oder der Verzicht auf ein Gehalt kann als Reaktion nicht ausgeschlossen werden. Daraus können sich für Sie aber nicht nur finanzielle Einbußen ergeben. Auch ein rechtliches Risiko kann entstehen – bis hin zum Verlust Ihres Lohnanspruchs.

Wichtig: Spätere Nachteile vermeiden
Setzt Ihr Arbeitgeber Sie unter Druck oder bittet um Zugeständnisse, lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um spätere Nachteile zu vermeiden.

Ausnahmen: Wann der Chef Lohn einbehalten darf

In Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber das Gehalt von Angestellten zurückbehalten oder kürzen. Um Beispiele zu nennen:

  • bei fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • wenn ein Arbeitnehmer die Herausgabe von Unternehmenseigentum wie auch Daten und Dokumenten verweigert
  • bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise nach einem Unfall durch Trunkenheit am Steuer
  • wenn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt

Wann sollte bei Lohnklage ein Anwalt hinzugezogen werden?

Wollen Sie eine Lohnklage einreichen, besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Und wenn es bei Ihnen um eine eher überschaubare Summe von ein paar Hundert Euro geht, ist es auch nicht unbedingt sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen. Das liegt vor allem darin begründet, dass Sie die Anwaltskosten selbst tragen – auch im Erfolgsfall.

Dennoch: Ab einem gewissen Streitwert, sollten Sie nicht auf anwaltliche Unterstützung verzichten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Ansprüche im Detail und setzt Ihr Recht durch. Zudem stellt er fest, ob weitere mögliche Ansprüche geltend gemacht werden können – eine Abfindung etwa.

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