Soziale Netzwerke im weltweit zugänglichen Internet
In den meisten Ländern dieser Welt haben die Menschen freien Zugang zum World Wide Web. Daher verbreiten sich Informationen in einem rasanten Tempo, das es zuvor auf dieser Erde nicht gegeben hat. Wenn in Hongkong ein Blog-Artikel ins Internet gestellt wird, dann kann dieser Beitrag in demselben Moment in Sydney, Berlin und Rio de Janeiro gelesen werden.
Diese einzigartige Möglichkeit des schnellen Informationsflusses ist einer der Gründe für die Erfindung der sozialen Netzwerke gewesen. Neben berühmten und von Menschen aller Nationen genutzten Netzwerken wie Facebook und Instagram gibt es mittlerweile auch sehr viele kleinere Plattformen und Foren, auf denen sich Nutzer über gemeinsame Interessen austauschen.
Senioren, Wissenschaftler, Sportler und viele andere Gruppen können mithilfe von anwenderfreundlichen Softwareprogrammen ihr eigenes Netzwerk gründen, das sowohl öffentlich als auch nur für Mitglieder zugänglich sein kann. Ein Beitrag
- in einem Blog
- auf einer Plattform
- auf einem Social-Media-Account
- ein Tweet bei Twitter
- und auch die Gestaltung der privaten Homepage
sind gelebte Kommunikation.
Gibt es urheberrechtliche Unterschiede zwischen gesprochener und geschriebener Sprache?
Die Äußerungen im Internet sind wie Sätze in einem Zeitungsartikel in erster Linie nur geschriebene Sprache. Ist das Angebot, auf dem ein Post eingestellt wird, barrierefrei gestaltet, dann kann aus jedem Satz nach Bedarf rasch eine gesprochene Äußerung werden. Auf jeden Fall hat fast jedes geschriebene Wort in den sozialen Medien dieselbe Wirkung wie ein ausgesprochenes Wort.
Daher stellt sich die Frage, inwieweit der Urheber im Internet für seine Äußerung haftet. Insbesondere bei Beleidigungen und unwahren Behauptungen kann es keinen Unterschied zwischen gesprochener und geschriebener Sprache geben. Dieses Problem ist bereits in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen thematisiert worden. Die obergerichtlichen Entscheidungen geben die Richtung für die Beurteilung der Haftungsfragen im Internet vor.
Tipp: Informieren Sie sich als Nutzer von sozialen Netzwerken regelmäßig in der Presse
Achten Sie in den Nachrichten auf wichtige, zeitgemäße Urteile, die Ihr persönliches Verhalten im Internet betreffen, denn Richter ändern immer wieder ihre Ansichten über den Umgang mit den sozialen Netzwerken.
Haftung und Urheberrecht im Internet
Nicht nur die Haftung für eigene Inhalte, sondern auch die Verletzung des Urheberrechts Dritter kann bei der Nutzung von Plattformen, Foren, Blogs und Netzwerken im World Wide Web zum Streit führen. Das Urheberrecht ist das Recht über die Verwendung eines Textes, eines Fotos oder eines Bildes alleine zu entscheiden. So kann eine Abmahnung wegen Filesharing mehrere tausend Euro kosten. Deshalb sind die Fragen zur Haftung
- für eigene Inhalte,
- für fremde Inhalte
und zu einem verletzten Urheberrecht im Internet getrennt zu betrachten. Da diese Haftungsfragen auch länderübergreifende Auswirkungen haben können, sollten Sie sich auf jeden Fall über die rechtlichen Anforderungen für jeden privaten und geschäftlichen Account informieren. Zudem hat der Gesetzgeber sich bereits zur sogenannten Störerhaftung im Internet geäußert, die in beschränktem Maße für WLAN-Anbieter gelten kann.
Was bedeutet Haftung für eigenen Content?
Jeder Besitzer einer Homepage oder eines Social-Media-Accounts ist persönlich für seine Beiträge, die er öffentlich zugänglich ins Internet stellt, verantwortlich. Deshalb kann die Diffamierung eines anderen Menschen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Wenn Sie selbst sich gegen eine Beleidigung im Internet zur Wehr setzen möchten, dann sollten Sie von dem Sie betreffenden Beitrag einen Screenshot zu Beweiszwecken machen.
Sie können schriftlich die Unterlassung bzw. die Löschung der Beleidigung verlangen. Wenn Sie bereits einen Schaden durch die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte erlitten haben, dann kann eine Klage
- auf Unterlassung
- auf Schadensersatz
- und auf Schmerzensgeld
der richtige Weg sein. Die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verdeutlichen die Bedeutung der Haftungsfrage für Beiträge im Internet.
Schon ein einziges nicht autorisiertes Urlaubsfoto, das ein Ex-Partner in einem sozialen Netzwerk postet, kann Ihre Karriere ruinieren. Der riesige Kreis an potenziellen Adressaten, die Ihr Foto sehen können, macht die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet besonders perfide. Die zahlreichen Beispiele von Klagen prominenter Personen aus den Bereichen Kultur und Politik belegen die Wichtigkeit dieses Themas für die Zukunft.
Verlinkungen und geteilte Inhalte im Schneeballsystem
Virale Videos von lustigen Pandabären in der Hängematte oder zur Gitarre gesungene Ohrwürmer verbreiten sich im World Wide Web innerhalb von Minuten millionenfach. Der Wert eines Social-Media-Accounts oder eines Videos wird in der Regel nach der Anzahl der sogenannten “Likes” gemessen. In den Nachrichten wird sogar schon von Rekorden an “Likes” für Musikhits berichtet.
Diese schneeballartige Verbreitung lässt die Gefahren jedes einzelnen Posts in den sozialen Netzwerken erkennen. Mit nur einem einzigen Klick können Sie bereits die Kontrolle über Ihren Beitrag im Internet verloren haben. Millionen von Nutzern haben die Möglichkeit Ihren Text zu teilen, ohne Sie persönlich zu kennen oder um Erlaubnis fragen zu müssen.
Solange Sie eigene erlaubte Inhalte und Videos posten, für die Sie selbst das Urheberrecht haben, kommt es normalerweise nicht zum Streit mit anderen Menschen. Haben Sie aber einen Link oder ein Video von dem Account eines Freundes geteilt, an dem ein Dritter das Urheberrecht hat, können Sie bereits in die Falle der Urheberrechtsverletzung getappt sein.
Wer haftet für den Inhalt fremder Links?
Im Jahr 2015 hat sich der Bundesgerichtshof zur Haftungsfrage für verlinkte Seiten geäußert. Eine Haftung für rechtswidrige Inhalte auf fremden Internetseiten und Accounts kommt nur dann in Betracht, wenn derjenige, der die Seite verlinkt hat, sich die Inhalte “zu eigen macht”. Jeder Einzelfall wird gesondert betrachtet.
Deshalb sollten Sie genau überlegen, ob Sie mit Ihren eigenen Inhalten Anlass dazu geben, dass Sie auch die fremden Inhalte wie Ihre eigenen vertreten. Selbst ein einziges “Like” oder ein nach allgemeiner Ansicht zustimmender Kommentar sind von Gerichten bereits als “zu eigen machen” bewertet worden.
Der auf vielen Homepages zu lesende Disclaimer mit dem Hinweis, dass keine Verantwortung für fremde, rechtswidrige Inhalte übernommen wird, ist daher eine leere Hülse. Selbst Ihre Bitte um Benachrichtigung über rechtswidrige verlinkte Seiten im Disclaimer kann im Ernstfall vor Gericht nicht helfen.
Tipp: Bleiben Sie auf Ihrer Homepage und in Ihrem Social-Media-Account der Mittelpunkt
Je mehr Sie selbst mit eigenen Beiträgen an der öffentlichen Meinungsbildung im Internet teilnehmen, desto weniger machen Sie sich fremde Inhalte “zu eigen”.
UGC – User-generated content
Neben eigenem und fremdem Content kennt die Rechtsprechung auch den User-generated content. Alle Medieninhalte, die nicht vom Anbieter eines Social-Media-Kanals oder eines offenen Blogs auf einer Homepage, sondern von Gästen erstellt werden, sind User-generated content. Als Vorgänger dieses UGC können die Leserbriefe in den Tageszeitungen betrachtet werden.
Wie bei der Verlinkung fremder Inhalte, beurteilen die Gerichte auch die Haftungsfrage für den UGC anhand des Kriteriums “zu eigen machen”. Sobald auf einem Social-Media-Kanal oder in einem Blog ein Gast-Beitrag wie ein integrativer Bestandteil der Meinung des Betreibers wirkt, haftet dieser auch für den Inhalt.
Viele Anbieter von Programmen für Homepages und Blogs sowie Social-Media-Accounts bieten daher ihren Nutzern eine Kontrollfunktion an. Erst nach der Kontrolle des Inhaltes von Beiträgen Dritter werden Posts für die Öffentlichkeit freigeschaltet. Gefällt ein Beitrag nicht oder hat er gar einen rechtswidrigen Inhalt, dann kann er direkt gelöscht werden.
Jeder Nutzer von sozialen Netzwerken hat es daher in der Hand, sich von fremden Beiträgen eindeutig zu distanzieren und sein Haftungsrisiko zu minimieren. Da das World Wide Web aber vom Austausch der Informationen und der Verlinkung fremder Internetseiten lebt, bleibt die Nutzung sozialer Netzwerke wohl auf Dauer eine Gratwanderung.
Kann der Betreiber eines Social-Media-Kanals die Haftung abwälzen?
Besitzer von Homepages können sich in einem Disclaimer nicht pauschal von verlinkten Seiten und fremden Inhalten distanzieren. Dasselbe gilt für die Betreiber von Social-Media-Kanälen. Grundsätzlich ist ein pauschaler Ausschluss der Haftung zu kurz gegriffen, denn der Inhalt des gesetzten Links kann sich jederzeit ändern.
Alle Menschen, die sich im virtuellen Raum bewegen, müssen sich aktiv um ihren Internet-Auftritt, ihren Social-Media-Acount und ihre gesamte Außenwirkung kümmern. Jede andere Lösung würde die Verbreitung rechtswidriger Inhalte erleichtern, denn mit einem einfachen Haftungsausschluss könnten sich Betreiber und Nutzer bequem aus der Affäre ziehen.
Rechtlich korrektes Teilen in den sozialen Netzwerken
Facebook, Twitter und Instagram leben unter anderem von der interaktiven Kommunikation aller Nutzer. Daher ist das Teilen von witzigen Geburtstagsbildern, niedlichen Tierfotos, unterhaltsamen Videos und zum Nachdenken anregenden Texten ausdrücklich erwünscht. Leider mischen sich in die harmlosen Inhalte, die die Netzwerk-Gemeinden teilen, immer wieder verbotene Beiträge. Wie alle sinnvollen Erfindungen werden auch die sozialen Netzwerke von bösen Menschen missbraucht.
Bei der Überlegung, ob ein Bild, ein Text oder ein Foto im privaten oder im öffentlichen Bereich auf einem Social-Media-Kanal geteilt werden sollte, gilt es neben der Rechtmäßigkeit des Inhalts immer auch die ursprüngliche Urheberschaft zu beurteilen. Grundsätzlich dürfen nur Inhalte geteilt werden, für die der Nutzer entweder das Urheberrecht oder die Erlaubnis zum öffentlichen Teilen hat.
Insbesondere bei Fotos und Videos kann die Erlaubnis ein Problem werden. Alle auf dem Foto abgebildeten Personen müssen die Genehmigung für den Beitrag im Internet geben. Denn jede Person besitzt das Recht am eigenen Bild. Im Streitfall muss der Nutzer, der das Foto geteilt hat, mit einer Unterlassungsklage rechnen.
Hinweis: Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Freunden und Bekannten eine schriftliche Erlaubnis geben
Sogar im Kindergarten müssen die Eltern heutzutage die Teilnahme ihres Kindes an den Aufnahmen für ein Gruppenfoto geben, wenn dieses Foto öffentlich auf der Homepage der Kita gepostet werden soll.
Dürfen alle geteilten Fotos in den sozialen Netzwerken weitergeteilt werden?
Wenn Sie ein besonders schönes Blumenfoto als Gruß auf Ihrem Social-Media-Account finden, dann sollten Sie mit dem Weiterleiten vorsichtig sein. Sie wissen bei fremden Fotos nie, wer die Urheberrechte hat. Selbst die Daten, die über Ort und Zeit der Aufnahme bereitgestellt werden, können eine Fälschung sein.
Verletzen Sie beim Teilen eines Fotos die Urheberrechte eines berühmten Fotografen, dann kann das für Sie teuer werden. Die beiden großen Gefahrenquellen für eine Haftung auf Social Media sind daher:
Social-Media-Profile von Privatpersonen und Unternehmen
Der wesentliche Unterschied von privaten Profilen und Unternehmensprofilen auf Social-Media-Kanälen ist der Zweck des Austauschs von Informationen. Private Accounts dienen auf Facebook, Youtube und Pinterest in der Regel nur der Präsentation von Urlaubsfotos und Lieblingsbüchern. Doch Unternehmen machen im Internet Werbung für Produkte und Dienstleistungen.
Dennoch gibt es zum Thema Haftung für rechtswidrige Inhalte und Urheberrechtsverletzungen keinen Unterschied. Der Rechtsverstoß hat immer dieselbe negative Qualität. Unternehmen haften selbstverständlich auch für alle firmenspezifischen Beiträge im Internet, die ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz im Auftrag des Arbeitgebers lancieren.
Normalerweise schulen daher moderne Unternehmen ihre Mitarbeiter regelmäßig in Seminaren rund um alle Themen wie Urheberrechtsverletzung, Haftung und Datenschutz im Internet. Doch auch private Personen, die Dritten den Zugang zu ihrem Social-Media-Account ermöglichen, haften selbstverständlich für deren Aktionen.
Gilt dieser strenge Haftungsmaßstab auch, wenn das WLAN von Dritten missbraucht wird?
Die Gleichbehandlung von Verletzungen des Urheberrechts durch Unternehmen und Privatpersonen gilt auch für alle WLAN-Betreiber, die ihr WLAN anderen Personen zur Verfügung stellen. Bis zum 13.10.2017 galt die sogenannte Störerhaftung. Inhaber von Urheberrechten konnten neben dem Täter auch den WLAN-Anbieter mit einer Unterlassungsklage überziehen. Für jede Privatperson war ein ungesichertes WLAN eine echte Gefahrenquelle.
Deshalb sollten Sie grundsätzlich Ihren WLAN-Zugang optimal verschlüsseln. Von Dritten für ein illegales Filesharing missbraucht zu werden, ist ärgerlich. Hat der in seinem Urheberrecht Verletzte keine Möglichkeit gegen den Täter vorzugehen, kann er vom WLAN-Betreiber die Sperrung von
- Ports,
- IP-
- und URL-Adressen
im Router verlangen. Ein Restrisiko für eine Klage auf Inhaltssperre besteht trotz der neuen Gesetzeslage.
Tipp: Sensibler Umgang mit Daten und Inhalten
Schützen Sie bei Ihren Aktionen im Internet Ihre sensiblen Daten vor dem Zugriff Dritter, indem Sie Inhalte mit anderen Nutzern in sozialen Netzwerken nur nach gründlicher Überlegung teilen. Sie verraten mit jedem geteilten Inhalt Daten über Ihr Leben.