Arbeitslosengeld I: Was das ist und wer es erhält

Das Arbeitslosengeld I ist im Gegensatz zum Bürgergeld keine Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Sobald Sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind, zahlen Sie mit der Abrechnung Ihres Gehaltes in die Arbeitslosenversicherung ein. Der Beitragssatz beträgt aktuell 3 % vom Monatsbrutto.

Die Arbeitslosenversicherung ist eine von fünf Säulen der deutschen Sozialversicherung. Sie deckt das Risiko ab, arbeitslos zu werden. Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass Arbeitnehmer finanziell unterversorgt sind, wenn sie einmal arbeitslos werden.

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung decken für eine festgelegte Zeit den Verlust des Einkommens ab. Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Arbeitslosengeld I erhalten:

  • Sie müssen arbeitslos sein. Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
  • In der Regel müssen Sie in den letzten zwei Jahren mindesten 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Angerechnet werden dabei auch sogenannte Ersatzzeiten (Wehrdienst, Mutterschaft, Elternzeit, Krankengeldbezug, Bundesfreiwilligendienste). Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich und bei der Agentur für Arbeit zu erfragen.
  • Sie müssen sich fristgerecht persönlich arbeitslos melden.
  • Das gesetzliche Renteneintrittsalter dürfen Sie noch nicht erreicht haben.
  • Sie müssen grundsätzlich arbeitsfähig sein und bereit sein, Ihre Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

Da es sich um eine Versicherungsleistung handelt, ist der Bezug unabhängig von Ihrem Vermögen und weiterem Einkommen außerhalb der Beschäftigung. Erst wenn Sie Ihre maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I ausgeschöpft haben, greift das Bürgergeld. Dieses ist dann abhängig von Ihrem Vermögen und Ihrem zusätzlichen Einkommen und wird nur bei einer entsprechenden Bedürftigkeit gewährt. Wird Ihr Antrag auf Bürgergeld (ehemals Hartz 4) nicht bewilligt, haben Sie die Möglichkeit einen Bürgergeld-Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters einzureichen. Bei verpasster Widerspruchsfrist, sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen.

Unterschied zwischen ALG I und ALG II

Der Unterschied zwischen arbeitsuchend und arbeitslos

Damit Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie sich persönlich arbeitslos melden. Das bedeutet, dass Sie spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich in der Agentur für Arbeit vorstellig werden müssen.

Achtung: Sie müssen schon vor der Arbeitslosigkeit tätig werden

Bereits im Vorfeld müssen Sie sich arbeitsuchend melden. Diese Meldung muss drei Monate vor Ende der Beschäftigung erfolgen. Sie können dies persönlich, aber auch telefonisch oder online erledigen.

Die Arbeitsuchendmeldung ist sozusagen die Vorankündigung, dass Sie wahrscheinlich arbeitslos werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihr befristeter Vertrag noch nicht verlängert wurde. Bei einer Kündigung können Sie diese Drei-Monats-Frist häufig nicht einhalten. Sie müssen sich in diesem Fall innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntgabe der Kündigung arbeitsuchend melden. Tun Sie dies nicht, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Beispiel: Fristen kennen

Ihr Arbeitsvertrag läuft zum 31.08. aus. Sie gehen zwar von einer Verlängerung aus, haben diese aber noch nicht schriftlich erhalten. Sie müssen sich spätestens am 31.05 arbeitsuchend melden. Die Arbeitslosenmeldung müsste persönlich spätestens am 01.09. erfolgen. An Ihrem ersten Tag ohne Arbeit.

Erhalten Sie dagegen am 15.05. eine Kündigung Ihres Arbeitsplatzes zum 30.06., müssen Sie spätestens am 18.05. eine Arbeitsuchendmeldung vornehmen. Persönlich arbeitslos melden müssen Sie sich in diesem Fall spätestens am 01.07.

Wie lange kann Arbeitslosengeld I bezogen werden?

Wie lange Sie Arbeitslosengeld I beziehen können, ist abhängig von Ihren vorhergehenden Beschäftigungsjahren und Ihrem Alter. Ältere Arbeitnehmer mit längeren Beschäftigungszeiten sind länger abgesichert. Folgende Tabelle zeigt die maximalen Bezugsdauern an.

Beispiel: Dauer Arbeitslosengeld berechnen

Haben Sie vor der Arbeitslosigkeit 24 Monate versicherungspflichtig gearbeitet und sind jünger als 50 Jahre alt, erhalten Sie 12 Monate Arbeitslosengeld I.

Sind Sie 58 Jahre oder älter, erhalten Sie nach mindestens vier Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 24 Monate lang Arbeitslosengeld I.

Höhe des Arbeitslosengeld I

Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine monatliche Zahlung, welche als Ersatz für das ausfallende Gehalt dienen soll. Die Höhe dieser Leistung ist gesetzlich geregelt. Sie beträgt in der Regel 60 % des pauschalisierten Nettoentgeltes, welches Sie vor der Arbeitslosigkeit erhalten haben. Haben Sie Kinder, für die Sie noch Kindergeld beziehen, erhöht sich der Prozentsatz auf 67 %.

Einflussfaktoren auf die Höhe von ALG I

Entscheidend ist auch die Lohnsteuerklasse. Das Nettogehalt als Grundlage ist nach oben begrenzt. Angerechnet werden monatlich maximal 6.700  EUR (West) beziehungsweise 6.150 EUR (Ost). Auf der Internetseite der Arbeitsagentur können Sie in einem speziellen Rechner Ihr Arbeitslosengeld berechnen. Das Ergebnis dient jedoch nur der Orientierung.

Tipp: Ein Hinzuverdienst ist möglich

Während Sie Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie hinzuverdienen. Um Ihren Anspruch nicht zu verlieren, dürfen Sie aber maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten. Es gilt ein genereller Freibetrag von 165  EUR monatlich. Einnahmen darüber hinaus werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Wurde einee Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate ausgeübt, kann der Freibetrag individuell erhöht werden. Melden Sie jede Nebentätigkeit der Arbeitsagentur. Dies ist eine Pflicht im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten.

Arbeitslosengeld beantragen

Arbeitslosengeld beantragen Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt). Dieses ist zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Leistungen sowie für die Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung innerhalb des Bezugszeitraumes. Den Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.

Er steht nicht als Formular zum Download zur Verfügung. Sie können das Arbeitslosengeld aber auch online über das Onlinesystem der Arbeitsagentur beantragen. Dazu müssen Sie sich mit Ihrem Kennwort anmelden. Dieses erhalten Sie nach Ihrer Arbeitsuchendmeldung automatisch.

Der Antrag ist umfangreich und beinhaltet auch eine Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber. Die Mitarbeiter der Agentur sind Ihnen beim Ausfüllen behilflich. Der Antrag wird in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen bearbeitet.

Tauchen unerwartete Hürden auf und die Berechnung des Arbeitslosengeldes verzögert sich, können Sie einen Vorschuss beantragen. Der grundsätzliche Anspruch auf die Leistung muss jedoch bereits festgestellt sein. Ist dies sogar noch unklar, kann eine vorläufige Entscheidung getroffen werden. Im Falle einer Negativentscheidung müssen Sie das bereits gezahlte Arbeitslosengeld in diesem Fall aber zurückerstatten.

Wann wird das Arbeitslosengeld I ausgesetzt?

In einigen Fällen wird das Arbeitslosengeld I ausgesetzt. Das bedeutet, dass Sie eine gewisse Zeit lang keine Leistungen erhalten. Die sogenannten Sperrzeiten kann die Arbeitsagentur verhängen, wenn Sie

  • das letzte Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund auf eigenen Wunsch beendet haben
  • verhaltensbedingt gekündigt wurden
  • sich nicht fristgerecht arbeitsuchend gemeldet haben
  • eine angebotene Arbeit durch die Arbeitsagentur ohne wichtigen Grund ablehnen
  • die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme verweigern
  • sich nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemühen
  • einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterzeichnen (Ausnahme: ohne Aufhebungsvertrag wäre nachweislich eine Kündigung erfolgt und die Kündigungsfristen werden im Vertrag nicht verkürzt.)

Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen. Dabei verkürzt sich die Anspruchsdauer auch entsprechend. Der Anspruch beginnt also nicht einfach nur später, sondern verfällt für die Zeit der Sperre.

Empfehlung: Keine Sperrzeit bei gesundheitlichen Problemen

Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Arbeitsplatz kündigen, erhalten Sie keine Sperrzeit. Die Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Legen Sie dieses bereits vor der Kündigung der Arbeitsagentur vor und besprechen Sie die Sachlage. Dann dürfen Sie ohne Verhängung einer Sperrzeit kündigen.

Ein weiterer wichtiger Grund kann auch der Umzug in eine andere Stadt sein. Ziehen Sie zu Ihrem Partner oder zurück zu Ihren Eltern, um deren Pflege zu übernehmen, droht ebenfalls keine Sperrzeit. Sprechen Sie diese Sachverhalte vorab mit der Arbeitsagentur ab.