Wenn es darum geht, Mieter:innen loszuwerden und gesetzliche Schutzvorschriften zu umgehen, werden Vermieter mitunter sehr “kreativ”. Ein besonders dreister Fall wurde erst kürzlich vom Landgericht (LG) Berlin entschieden. Dort hatte ein Vermieter seinen Eigenbedarf künstlich erzeugt, scheiterte letztendlich aber mit seiner Räumungsklage.
Vermieter kündigt wegen “Eigenbedarfs”
Je angespannter ein Wohnungsmarkt ist, desto wertvoller sind die verfügbaren Wohnungen. Warum also nicht die eigenen Mieter:innen loswerden, um die Wohnung gewinnbringend weiterzuverkaufen? Das dachte sich wohl ein Vermieter aus dem Berliner Raum und schloss sich mit seinem Ehemann zusammen, um auf Kosten eines anderen Mieters Gewinn zu machen.
Der Plan sah wie folgt aus: Der Vermieter kündigt eine ihm gehörende Wohnung, in der sein Ehemann bisher gelebt hat, um sie als leerstehend teuer weiterverkaufen zu können. Im Gegenzug sollte der nun wohnungslose Ehemann in die Wohnung eines anderen Mieters einziehen – Stichwort Eigenbedarf.
Und so kam es auch: Der Vermieter sprach gegenüber seinem Mieter die Eigenbedarfskündigung aus. Sein als Immobilienverwalter tätiger Ehegatte brauche die Wohnung als Wohn- und Arbeitsstätte, so die offizielle Begründung. Der Mieter erfuhr allerdings die Wahrheit und weigerte sich, auszuziehen. Es kam zu einer Räumungsklage.
Achtung: Kündigung wegen Verwertung teilweise erlaubt!
Vermieter dürfen zwar wegen eines anstehendes Wohnungsverkaufs kündigen, die Kündigung ist aber an die sehr strengen Bedingungen des §573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geknüpft.
Rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf
Einem Prozess hielt die Räumungsklage allerdings nicht stand. Als Grund nannte das Gericht die absichtliche und damit rechtsmissbräuchliche Herbeiführung des Eigenbedarfs.
Ein Eigennutzungsinteresse an der Wohnung bestehe nur dann, wenn sich die Lebensverhältnisse und- bedürfnisse verändern; also beispielsweise Familienangehörigen oder dem Vermieter selbst gekündigt wurde.
Technisch gesehen gab es zwar eine Kündigung, die der Vermieter gegenüber seinem Ehemann erklärt hatte. Allerdings folgte überhaupt kein Widerstand gegen diese Kündigung, weil der Ehegatte davon ausgegangen ist, direkt mit einer neuen Bleibe versorgt zu werden. Die Eigenbedarfssituation war aus Sicht des beklagten Mieters also plötzlich, willkürlich und künstlich herbeigeschaffen.
Umgehung gesetzlicher Vorschriften
Das Gericht ging davon aus, dass der Vermieter hier einfach nur gesetzliche Vorschriften umgehen wollte, da eine “normale” Kündigung des Mieters erfolglos geblieben wäre. Wegen eines Verwertungsinteresses dürfen Vermieter nach §573 Absatz 2 BGB nur dann kündigen, wenn:
- Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert sind
und - sie dadurch Nachteile erleiden würden.
Weil keine der beiden Voraussetzungen zutraf, versuchte der Vermieter, auf dieses abgekartetes Spiel mit seinem Ehemann zurückzugreifen – ohne Erfolg.
Hat Ihr Vermieter Ihnen gekündigt? Dann lassen Sie die Kündigung von uns prüfen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen wir Ihren Fall und zeigen Ihnen neben Ihren Erfolgsaussichten auch Handlungsoptionen auf.
Unser Kanzlei-Team weiß, wann eine Eigenbedarfskündigung als Vorwand dient und deckt Missachtungen gesetzlicher Vorgaben zu Ihren Gunsten auf.
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