Soziale Medien sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Netzwerke wie LinkedIn oder XING bieten Unternehmen nicht nur eine riese Werbefläche, sondern helfen auch beim Knüpfen neuer Kontakte. Inwieweit Arbeitnehmer:innen sich an der Social-Media-Präsenz ihrer Firmen beteiligen müssen, ist dagegen umstritten.
Social Media-Profil kann Teil des Jobs sein
Grundsätzlich bleibt es natürlich Ihnen überlassen, ob und wann Sie ein eigenes Profil in sozialen Netzwerken erstellen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn Sie regelmäßig Kontakt zu Kund:innen oder Geschäftspartnern haben, dann müssen Sie das Unternehmen unter Umständen auch auf Social Media-Plattformen repräsentieren.
Ein solcher „Business“-Account soll und darf aber nicht alles über Sie preisgeben. Nur betriebsrelevante Daten, wie Name, Aufgabe im Unternehmen oder die dienstliche Telefonnummer, müssen angegeben werden.
Tipp: Umfang der Social-Media-Pflicht vertraglich bestimmen
Damit es später nicht zu Missverständnissen kommt, empfehlen wir Ihnen, den Umfang und die Grenzen einer Social Media-Präsenz vorher mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich festzulegen.
Private Konten sind tabu
Haben Sie bereits ein privates Konto bei den einschlägigen Plattformen, darf der Chef weder Zugriff verlangen noch bestimmen, was Sie dort posten. Das gilt selbst dann, wenn Sie, wie oben beschrieben, Öffentlichkeitsarbeit für das Unternehmen leisten. Ob Sie Bilder von der letzten Firmenfeier teilen oder einen Beitrag Ihres Vorgesetzten liken, liegt allein bei Ihnen.
Tipp: Profile klar abgrenzen
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:innen sollten darauf achten, private und berufliche Social Media-Profile klar zu trennen. Wir empfehlen Ihnen, immer ein separates Konto zum Teilen von Unternehmensinhalten zu erstellen.
Kontodaten bleiben beim Arbeitgeber
Sobald das Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie die Kontodaten an Ihren Arbeitgeber herausgeben – vorausgesetzt es handelt sich um ein Unternehmensprofil. Spannender wird es dagegen bei Mischprofilen, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Hier hat Ihr Vorgesetzter ebenfalls einen Herausgabeanspruch, der allerdings auf betriebliche Daten wie z.B. Kontakte begrenzt ist. Ein genereller Zugang bleibt ihm dagegen verwehrt.