Wer kann eine Klage einreichen?
Alle volljährigen natürlichen Personen können eine Klage einreichen. Voraussetzung ist, dass sie prozessfähig sind. Wer von Amts wegen entmündigt wurde oder unter Pflegschaft steht, kann sich von seinem bestellten Pfleger oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Kinder können Klagepartei sein. Ihr gesetzlicher Vertreter – in der Regel die Eltern oder ein Elternteil – nimmt die Rechte der Kinder wahr.
Juristische Personen und Personengesellschaften sind ebenfalls berechtigt, Klagen einzureichen. Wer als Unternehmen oder Verein klagen möchte, muss in seiner Klage nicht nur die Firmen- oder Vereinsbezeichnung nennen, sondern auch deren gesetzliche Vertreter. Juristische Personen und Personengesellschaften können als solche weder klagen noch verklagt werden. Hier sind diejenigen zu benennen, die rechtsgültig die Geschäfte des Unternehmens wahrnehmen.
Wer ist in Unternehmen und Vereinen vertretungsberechtigt?
Im Falle einer GmbH ist der Geschäftsführer vertretungsberechtigt, bei Personengesellschaften der oder die Gesellschafter, beim Verein oder bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand. Hier muss der Vorstandsvorsitzende oder die Vorstandsvorsitzenden des Vorstandes namentlich in der Klageschrift – dem Schriftstück, mit dem die Klage eingereicht wird – benannt werden.
Hiervon gibt es eine Ausnahme: Sollen jedoch mit der Klage Beschlüsse des Vorstandes einer AG angefochten werden, kann dieser sich nicht selber vertreten. Dies ist dann Aufgabe des Aufsichtsrates.
Tipp: Vertretungsberechtigung genau überprüfen
Fehlen die Angaben zu den gesetzlichen Vertretern, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn die gesetzlichen Vertreter der Beklagtenseite nicht korrekt benannt werden. Zwar ist es möglich, die Klage erneut einzureichen. Der dadurch entstehende Zeitverlust kann sich jedoch nachteilig auswirken.
Klage einreichen: Wie vorgehen?
Wenn außergerichtliche Einigungsversuche in einer Angelegenheit gescheitert sind, bleibt oft nur noch der Klageweg. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob man selbst, ein Mediator oder ein Rechtsanwalt versucht hatten, einen Lösungsweg zu finden. Damit die Klage erfolgreich werden kann, sind formelle Voraussetzungen zu überprüfen.
Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Gerade bei Klagen gegen Behörden stellt sich hier die Frage, ob das Sozialgericht oder das Verwaltungsgericht zuständig ist. Diese Angaben finden Sie in den Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden, mit denen Ihr Ansinnen abgelehnt wurde.
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten sind je nach Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht – ab einem Streitwert von 5.000 EUR – zuständig. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Um dort eine Klage einzureichen, muss ein Rechtsanwalt als Prozessvertreter bevollmächtigt werden.
Arbeitsrechtliche Angelegenheiten – mit Ausnahme derer, die ihre Rechtsgrundlage im Handelsgesetzbuch (HGB) haben – werden vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Hier kann sich jeder selbst vertreten, diese Entscheidung sollte aber gut überlegt sein.
Sind Verjährungsfristen für die Klage wichtig?
Neben der Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht ist eine weitere wichtige Voraussetzung, dass Verjährungsfristen oder in Bescheiden genannte Fristen noch laufen. Wurden diese Fristen bereits überschritten, ist eine Klage von vornherein zum Scheitern verurteilt. Alle anfallenden Gerichtskosten wären verschwendet.
Beispiel: Fristen beachten
Gegen Widerspruchsbescheide von Behörden wie dem Jobcenter, einer Krankenkasse oder ähnlichen Behörden ist in der Regel innerhalb eines Monats Klage einzureichen. Welche Frist in Ihrem Fall zutrifft, können Sie in der Rechtsmittelbelehrung nachlesen. Sie finden diese immer am Ende des Bescheides.
Wurde Ihnen gekündigt, so haben Sie drei Wochen Zeit, um gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klagen. Möchten Sie mit der Klage Forderungen geltend machen, etwa auf Zahlung von Schadensersatz, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beträgt drei Jahre.
Muss die Klage schriftlich eingereicht werden?
Grundsätzlich können Klagen auch mündlich eingereicht – oder genauer gesagt – vorgetragen werden. Vor allem bei Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist dies häufig der Fall. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seinen Anspruch direkt auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts vorzutragen. Dort geben Sie dem zuständigen Sachbearbeiter alles an, was Ihrer Ansicht nach gerichtlich geklärt werden muss.
Formfehler entstehen dabei nicht, denn Sie bekommen Unterstützung durch die Beamten oder Angestellten des Arbeitsgerichts. Auch beim Amtsgericht können Sie Ihre Klage direkt vortragen. Auf diese Weise ist zudem sichergestellt, dass Ihre Klage nicht auf dem Postweg verloren geht. Sie gilt an dem Tag, an dem Sie die Klage zu Protokoll geben, als eingereicht.
Eine schriftliche Klage hat dagegen den Vorteil, dass Sie alle erwähnenswerten Punkte genau überlegen und ausformulieren können. Sie ist zudem vor allen Gerichten und in allen Verfahren notwendig, in denen Sie sich anwaltlich vertreten lassen müssen.
Möchten Sie die Klage selbst einreichen, sollten Sie drei Durchschläge machen: Das Original und zwei Durchschläge – für den Gegner und den gegnerischen Anwalt – gehen an das Gericht, einen Durchschlag oder die gesicherte Datei auf dem Rechner behalten Sie für sich.
Hinweis: Eingang der Klage sicherstellen
Reichen Sie die Klage selbst ein, können Sie diese direkt bei Gericht abgeben bzw. im Gerichtsbriefkasten einwerfen. Für die Übersendung per Post wählen Sie am besten ein Einschreiben, damit Sie einen Nachweis haben.
Was muss die Klageschrift beinhalten?
Damit eine Klage vor Gericht zugelassen wird, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zwingend notwendig sind
- die Bezeichnung des Gerichts mit vollständiger Anschrift
- das Datum der Klageerhebung
- der/die Kläger/in mit vollständigem Namen und Anschrift
- der/die Beklagte mit vollständigem Namen und Anschrift
- der Klagegegenstand/Klagegrund, z. B. Schadensersatzforderung
- der Klageantrag bzw. mehrere Anträge, wie Rücknahme der Kündigung und Weiterbeschäftigung
- Unterschrift des Klägers, seines gesetzlichen Vertreters oder des Prozessbevollmächtigten
Weitere Angaben können bereits schon in der Klageschrift angegeben werden, müssen es aber nicht. Dazu zählt eine Klagebegründung, beispielsweise eine ausführliche Schilderung, wie es zum Anspruch auf Schadensersatz kam. Beweismittel wie Zeugenaussagen, Fotos, Rechnungen oder ein Schriftverkehr dürfen ebenfalls nachgereicht werden.
Optional können Sie auch angeben, ob bereits außergerichtliche Einigungsversuche stattgefunden haben. Dies zeigt dem Gericht, dass Sie die Klage nicht mutwillig einreichen, ohne der Beklagtenseite überhaupt eine Chance zum Handeln gegeben zu haben.
Wie verläuft der Prozess nach dem Einreichen einer Klage?
Nach der Klageeinreichung bekommen Sie die Bestätigung des Gerichts, dass die Klage eingegangen ist. Auf dieser Eingangsbestätigung finden Sie auch das Aktenzeichen, das Sie bei allen künftigen Schriftstücken nennen sollten. Nur so können Schreiben der richtigen Akte zugeordnet werden.
Hat das Gericht seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Klage geprüft, geht eine Abschrift der Klage an die Gegenseite. Wird diese bereits von einem Rechtsanwalt vertreten, erhält dieser die Klage in Abschrift. Lassen Sie sich ebenfalls von einem Rechtsanwalt vor Gericht vertreten, ist dieser als Ihr Prozessbevollmächtigter der Ansprechpartner des Gerichts.
Ab der Klageeinreichung beginnen für beide Seiten, für Kläger und Beklagte, Fristen zu laufen. Damit die Gegenseite auf Ihre Klage antworten kann, ist eine ausführliche Klagebegründung Voraussetzung. Wurde sie nicht bereits mit der Klage verfasst, muss sie innerhalb der vom Gericht genannten Frist verfasst und eingereicht werden. Diese Fristen sind je nach Klageverfahren unterschiedlich lang.
Ging der Klage ein Mahnverfahren voraus, beträgt sie zwei Wochen. Ist etwa in einem Rentenverfahren Akteneinsicht erforderlich, kann eine entsprechend längere Frist zur Begründung vom Kläger oder dessen Rechtsanwalt beantragt und vom Gericht festgesetzt werden.
Hat der Beklagte ebenfalls Fristen zu beachten?
Beide Seiten haben vor Gericht Rechte und Pflichten. So hat sich die Beklagtenseite binnen zwei Wochen zu äußern, ob sie sich gegen die Klage verteidigen will. Bestätigt sie dies, muss sie in ihrer Klageerwiderung Gründe dafür angeben, warum sie den in der Klage genannten Gründen widerspricht.
Auch der oder die Beklagte wird Anträge stellen, etwa, die Klage in vollem Umfang abzuweisen oder eine geringere Schadensersatzsumme leisten zu müssen. Auf diese Erwiderung haben Sie als klagende Partei in der Regel erneut Zeit sich zu äußern, falls dies geboten erscheint.
Wann findet ein Gerichtstermin statt?
Auf welchen Zeitpunkt das Gericht einen Termin anberaumt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Ausschlaggebend sind unter anderem die
- Art des Verfahrens und die Dringlichkeit der Entscheidung
- allgemeine Auslastung des Gerichts
- Einholung von Sachverständigengutachten
- Ladung von Zeugen
Wie lange dauert es, bis ein Urteil nach einer Klage zu erwarten ist?
Von den vorgenannten Umständen hängt der gesamte Prozessverlauf ab, an dessen Ende das Urteil steht. Dass auch Gerichte überlastet sind und mit der Bearbeitung der Fälle nicht nachkommen, trifft selten auf Verständnis. Andere Gründe sind auch für Laien nachvollziehbar.
So müssen in Rentenverfahren medizinische Gutachter bestellt werden. Dies sind in der Regel Ärzte, die neben ihrem normalen Berufsalltag in der Praxis oder einer Klinik Gutachten erstellen. Oft dauert es etliche Wochen, ja sogar Monate, bis hier ein Untersuchungstermin stattfinden kann. Mitunter bleibt es auch nicht bei einer Untersuchung und nur einem Arzt. Die Einholung mehrere Gutachten verzögert den Prozessverlauf weiter.
In anderen Prozessen wiederum ist eine Vielzahl von Zeugenaussagen notwendig. Hier sehen sich Gericht oft vor das Problem gestellt, dass Zeugenanschriften nicht mehr zutreffen. Dann muss für die Zustellung der Ladung erst der neue Wohnort ermittelt werden. All diese Umstände können dazu führen, dass Prozesse oft viele Monate oder gar Jahre dauern.
Gibt es eine Möglichkeit zur Prozessbeschleunigung?
Mit ständigen Nachfragen bei Gericht löst sich das Problem eines langen Prozessverlaufs selten. Ist in einem Klageverfahren eine schnelle Entscheidung erforderlich, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen.
In einem bereits laufenden Gerichtsverfahren können, je nach Prozess und Sachlage, Eilentscheidungen beantragt werden. Im Zivilprozess gibt es darüber hinaus ein eigenständiges Eilverfahren nach §§ 935 ff. ZPO. Hier wird binnen weniger Tage entschieden. Das Gericht hat die Möglichkeit, sofort und ohne mündliche Verhandlung zu einem Urteil zu kommen.
Die Hürden für diese Verfahren sind jedoch hoch: Es müssen durch das Eilverfahren wesentliche Nachteile für die Klagepartei abgewendet werden. Die Aussicht, dass eine solche schnelle Entscheidung auch nach einem normalen Prozessverlauf gefällt werden würde, ist ebenfalls notwendig. Der sogenannte Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch sind Voraussetzung für Eilverfahren.
Empfehlung: Eilige Verfahren mit Rechtsanwalt betreiben
Wer in einem wirklich dringlichen Verfahren seine Ansprüche durchsetzen möchte, hat mit einem Rechtsanwalt bessere Chancen. Juristisch korrekt ausformuliert und vollständig ausführt halten die Anträge der gerichtlichen Überprüfung eher stand.
Welches Gericht ist zuständig für Eilverfahren?
In der Regel ist das Gericht zuständig, das auch bei einem normalen Prozess entscheiden würde. Vor dem Landgericht gilt auch in Eilverfahren der Anwaltszwang. Alternativ ist die Rechtsantragsstelle der richtige Ansprechpartner.
In besonders dringenden Fällen, die eine Entscheidung am Wochenende verlangen, darf auch ein Amtsgericht anstelle des Landgerichts entscheiden. Hier ist maßgebend, wer über einen Bereitschaftsdienst verfügt.
Vor welchen Gerichten kann ich eine Klage einreichen?
Eine Klage kann bei allen Gerichten eingereicht werden, die für die erstinstanzlichen Entscheidungen in den jeweiligen Verfahren zuständig sind. In der Regel sind dies
- Zivilgerichte (Amtsgericht und Landgericht)
- Verwaltungsgericht
- Sozialgericht
- Arbeitsgericht
- Finanzgericht
Die Zuständigkeit der Zivil- und Strafgerichte ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Für welche Fälle das Sozialgericht zuständig ist, ergibt sich aus § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Alle dort nicht genannten Rechtsgebiete fallen unter den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte. Das Finanzgericht ist eine eigene Gerichtsbarkeit für Finanzentscheidungen, Grundlage ist die Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wann ist das Amtsgericht zuständig?
Vor dem Amtsgericht werden Prozesse verhandelt, soweit sie nicht den Landgerichten zugewiesen sind. Direkt zuständig ist das Amtsgericht für Verfahren mit einem Streitwert unter 5.000 EUR. Vom Streitwert unabhängig zugewiesen sind dem Amtsgericht Familiensachen, Streitigkeiten aus Mietverhältnissen, zwischen Reisenden und Wirten und entsprechenden Berufsgruppen, nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG), wegen Wildschäden sowie Ansprüche aus der Überlassung eines Grundstücks.
Was wird vor dem Sozialgericht verhandelt?
In § 51 SGG sind alle Fälle festgelegt, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Sozialgerichte fallen. Unter anderem sind dies Angelegenheiten der
- Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- gesetzlichen Rentenversicherung
- gesetzlichen Unfallversicherung
- Arbeitsförderung (Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit)
- Grundsicherung der Arbeitssuchenden
- Sozialhilfe
- Feststellung des Behinderungsgrades
Wann geht die Klage zum Verwaltungsgericht?
Beim Verwaltungsgericht werden Klagen eingereicht, die sich gegen Entscheidungen von Behörden richten und die nicht unter die Zuständigkeit des Sozialgerichts fallen. Vor dem Verwaltungsgericht wird zum Beispiel gegen die Einrichtung von Fußgängerzonen geklagt oder gegen Demonstrationsverbote. Rechtsstreitigkeiten wegen der Erteilung auf Schankerlaubnis für Gastronomiebetriebe oder gegen Bescheide, die Hundebesitzern Auflagen wegen der Gefährlichkeit eines Hundes erteilen, werden ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht verhandelt.
Was entscheidet das Finanzgericht?
Das Finanzgericht ist das zuständige Gericht für alle Fälle, die sich mit Steuern oder ähnlichen Abgaben befassen. Hier wird gegen Steuerbescheide bzw. dem Widerspruchsbescheid geklagt, etwa dann, wenn ein Raum in der Privatwohnung nicht als Arbeitszimmer anerkannt wird. Vereinfacht gesagt wird im Rechtsstreit vor dem Finanzgericht überprüft, ob die Finanzbehörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens oder unrechtmäßig gehandelt haben.
Was kostet es, eine Klage einzureichen?
Für eine Klageeinreichung bzw. den daraus resultierenden Prozess fallen zweierlei Kosten an: Die Gerichtskosten – je nach Gericht – und Rechtsanwaltskosten. Bei Zivilprozessen ist es zudem so, dass der Verlierer die gesamten Kosten trägt beider Parteien trägt. Auch können Gerichte im Vergleichsverfahren Kostenentscheidungen treffen, die die kompletten Kosten anteilig oder ganz einer Partei auferlegen.
Diese gesamten möglichen Kosten für einen Prozess nennt man Prozesskostenrisiko. Denn der Ausgang ist bei der Klageeinreichung selbst bei noch so guten Chancen nicht unbedingt absehbar. Letztendlich können auch Prozesssieger zumindest teilweise auf Kosten sitzenbleiben, wenn der Verlierer keine finanziellen Mittel hat.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind in der Regel Gerichtsverfahren abgedeckt. Im Einzelfall kommt es jedoch auf Ihren Versicherungsvertrag an, für welche Sparten Versicherungsschutz besteht. Ausgenommen sind Familienangelegenheiten. Rechtsstreitigkeiten für Selbstständige sind nur durch eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Wie hoch sind die Gerichtskosten?
Gerichtskosten richten sich wie Anwaltskosten nach dem Streitwert. Dieser wird im Urteil festgelegt. Für einen Prozess fallen 3,0 Gebührensätze an Gerichtskosten an. Eine Ausnahme ist das Familienrecht, hier sind es lediglich 2,0 Gebührensätze. Bei einem Streitwert von 2.000 EUR und einem 3,0 Gebührensatz sind dies 294 EUR. Online-Rechner oder die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts geben Ihnen Auskunft, mit welchen Gerichtskosten Sie für Ihre Klage rechnen müssen.
Das Sozialgericht bildet hier eine Ausnahme. Versicherte und Leistungsempfänger sowie behinderte Menschen müssen keine Gerichtskosten bezahlen, wenn sie in ihren eigenen Angelegenheiten gegen die Leistungsträger klagen. Das Verwaltungsgericht verlangt ebenfalls Kosten.
Hinweis: Prozesskostenhilfe für finanziell Schwache
Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht tragen kann, kann unter Nachweis seines Einkommens Prozesskostenhilfe erlangen. Dieser Antrag wird zum zuständigen Gericht gestellt. Wird er gewährt, fallen weder Gerichts- noch Anwaltskosten an.
Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Rechtsanwälte haben bei der Berechnung ihrer Gebühren etwas mehr Spielraum. Je nach Schwierigkeit und Umfang des Prozesses können sie die Mittelgebühren überschreiten. Für die Klageeinreichung fällt die Verfahrensgebühr an, für Verhandlungen vor dem Gericht entsteht die Terminsgebühr. Endet der Prozess mit einem Vergleich, entsteht der Anspruch auf die Einigungsgebühr.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind 1,3 bzw. 1,2 Gebührensätze die Regel. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale, sonstige Auslagen wie Kopien und die Mehrwertsteuer. Bei einem Streitwert von 2.000 EUR ergibt sich allein für den eigenen Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 517,65 EUR. Müssen die Kosten des Gegners getragen werden, verdoppelt sich dieser Betrag.