Wann der Entzug der Fahrerlaubnis droht

Der Führerscheinentzug ist das letzte Mittel, um Verkehrssünder zur Vernunft zu bringen. Wer sich partout nicht an die geltende Straßenverkehrsordnung halten will, der muss damit rechnen, dass die Fahrerlaubnis früher oder später kassiert wird. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen genügt jedoch auch ein einmaliges Vergehen. Laut § 69 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch) droht der Führerscheinentzug bei:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit bzw. Drogen am Steuer
  • Unfallflucht
  • Punkte in Flensburg

Wichtig: Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren
Auch wer körperlich und geistig nicht zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist, kann den Führerschein entzogen bekommen. Wer jedoch als ungeeignet gilt, ist gesetzlich nicht genau definiert.

Alkohol und Drogen am Steuer – wann droht Führerscheinentzug?

Schon geringe Mengen Alkohol und Drogen können Einfluss auf das Fahrverhalten haben. In der Theorie sind bis zu 0,5 Promille am Steuer erlaubt. Wer sich aber etwas zuschulden kommen lässt, muss schon ab 0,3 Promille mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

  • 0,3 Promille und mehr: Kommt es zu einer Gefährdung im Straßenverkehr, kann der Lappen weg sein.
  • 0,5 Promille und mehr: Es droht ein Fahrverbot, unter Umständen auch der Führerscheinentzug.
  • 1,1 Promille und mehr: Der Führerschein ist weg. Irrelevant ist dabei, ob der Fahrer im Verkehr auffällig war oder nicht.

Ob der Führerschein bei Fahren unter Drogeneinfluss in Gefahr ist, hängt in erster Linie davon ab, welche Substanzen in welcher Menge konsumiert wurden. Allerdings: Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, muss mit deutlich härteren Strafen rechnen als bei Alkoholeinfluss. Außerdem wichtig: Schon allein der Besitz von Drogen kann zur Folge haben, dass die Fahreignung infrage gestellt wird und am Ende der Führerscheinverlust steht.

Wichtig: Vorläufiger Führerscheinentzug
Ein vorläufiger Führerscheinentzug droht, wenn Verkehrssünder auf frischer Tat ertappt werden. Die Fahrerlaubnis wird vorläufig entzogen, ein Gericht entscheidet schließlich endgültig, ob es auch dabei bleibt.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Überfahren einer roten Ampel kann eine empfindliche Strafe nach sich ziehen – weit über ein Bußgeld hinaus. Unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder nicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass vor allem Fußgänger und Radfahrer dadurch potenziell zu Schaden kommen können. Während das Überfahren einer roten Ampel bei einer Rotphase von ca. einer Sekunde noch mit Punkten geahndet wird, so droht bei längerer Rotphase neben dem Führerscheinentzug eine hohe Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Auch Fahrer, die das Gaspedal gerne durchdrücken, müssen mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Zwar drohen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Vorfeld oft lediglich ein Bußgeld und/oder ein Fahrverbot. Wiederholungstäter laufen allerdings Gefahr, ihren Führerschein abgeben zu müssen – vor allem dann, wenn das Punktekonto in Flensburg entsprechend gefüllt ist.

Wichtig: Überfahren einer roten Ampel und Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Überfahren einer roten Ampel und Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen lediglich Beispiele für Gefährdungen des Straßenverkehrs dar. Die Bandbreite an Verkehrsdelikten, die zum Führerscheinentzug führen, ist weitaus größer.

Kein Pardon bei Fahrerflucht

Fahrerflucht zählt zu den schwersten Vergehen im Straßenverkehr – und stellt eine Straftat dar. Wer sich in dem Bewusstsein, eine Person verletzt oder gar getötet zu haben, von einem Unfallort entfernt, für den dürfte der Führerscheinentzug das geringste Übel sein. Denn hierbei drohen nicht zuletzt strafrechtliche Konsequenzen.

Punkte in Flensburg: Bei acht Zählern ist Schluss

Mit Punkten in Flensburg werden vergleichsweise kleinere Verstöße geahndet. Ab einem Punktestand von sieben wird es aber durchaus kritisch, denn bei acht Zählern ist der Lappen weg.

Hinweis: Bei fünf Punkten gibt es einen Bescheid
Haben Sie bereits fünf Punkte in Flensburg auf Ihrem Punktekonto gesammelt, erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde einen Hinweis. Verstehen Sie diesen als Warnung und schalten Sie einen Gang runter.

Führerscheinentzug während der Probezeit

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können Fahranfängern in der Probezeit schnell zum Verhängnis werden. Schon ein Punkt in Flensburg reicht aus – und die Probezeit verlängert sich um zwei weitere Jahre. Ebenso schnell kann es aber auch zum Führerscheinentzug kommen.

Der Verlust der Fahrerlaubnis droht insbesondere, wenn:

  • sich Fahranfänger drei A-Verstöße leisten – darunter fallen etwa Fahrerflucht, Alkohol am Steuer und Nötigung.
  • es zu sechs B-Verstößen kommt. Beispiele hierfür sind Handy am Steuer oder zu stark abgefahrene Reifen.

 

 

Hinweis: A- und B-Verstöße
Bei einem A-Verstoß handelt es sich um schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Ein B-Verstoß stellt ein weniger schwerwiegendes Vergehen dar.

Führerscheinentzug: Wann ist Abgabe?

Liegt ein richterlicher Beschluss vor, muss der Führerschein sofort abgegeben werden. Gleiches gilt beim vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Abgabefrist hingegen gilt bei einem Bescheid von der Fahrerlaubnisbehörde. Die ist dann allerdings auch bindend und kann nicht verschoben werden.

Fahrverbot und Führerscheinentzug: Was ist der Unterschied?

Wird ein Fahrverbot gegen Sie verhängt, müssen Sie Ihren Führerschein für einen bestimmten Zeitraum bei der Führerscheinstelle abgeben. In der Regel sind das zwischen einem und drei Monaten. Wann und wo Sie genau Ihre Fahrerlaubnis abgeben müssen, ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid. Sobald Ihr Fahrverbot zeitlich abgelaufen ist, erhalten Sie Ihren Führerschein von der Behörde zurück.

Beim Führerscheinentzug hingegen verliert Ihre Fahrerlaubnis die Gültigkeit. Sprich: Ihr Führerschein wird eingezogen und mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen. Um Ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, bedarf es eines Neuantrags. Damit ist allerdings nicht gemeint, dass Sie Ihren Führerschein komplett neu machen müssen.

Wichtig: Sperrfrist
Der Führerscheinentzug geht in der Regel mit einer Sperrfrist einher. Die kann zwischen sechs Monate und fünf Jahren betragen. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen.

Führerscheinentzug: Wie lange ist die Fahrerlaubnis weg?

Bei einem Führerscheinentzug sind Sie Ihre Fahrerlaubnis für einen Zeitraum zwischen sechs Monaten und fünf Jahren los. Das geht aus § 69a Abs. 1 StGB hervor. Dabei kommt es vor allem auf die Schwere der Tat an. Zudem ist auch relevant, ob Sie sich in der Vergangenheit bereits Verkehrswidrigkeiten haben zuschulden kommen lassen.

Lebenslanger Führerscheinentzug

Wenn der Führerschein weg ist, trifft das Autofahrer in der Regel hart – doch ist der “einfache” Entzug noch zu toppen: in Form eines lebenslangen Führerscheinentzugs. Zu einer dauerhaften Sperrfrist für den Führerschein kommt es, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Verkehrssünder auch nach Ablauf der maximalen Sperrfrist von fünf Jahren immer noch eine Gefahr darstellt (§ 69a Abs.1 Satz 2 StGB).

Der lebenslange Führerscheinentzug setzt allerdings sehr schwere Vergehen voraus bzw. sich immer wiederholende Verstöße wie beispielsweise häufige Trunkenheit am Steuer.

Wiederbeantragung des Führerscheins

Möchten Sie Ihren Führerschein nach Entzug neu beantragen, ist das frühestens drei Monate vor Ablauf Ihrer Sperrfrist möglich. Dafür müssen Sie zudem bestimmte Nachweise erbringen.

Hinweis: Vorzeitige Aufhebung der Sperre
Es ist möglich, die Führerscheinsperre vorzeitig aufzuheben. Dafür müssen Sie aber nachweisen, dass Sie wieder geeignet sind, um ein Fahrzeug zu führen. Der Nachweis kann bspw. durch eine Nachschulung erbracht werden. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

Nachweise zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer MPU bzw. Abstinenznachweis
  • Beilage eines aktuellen Sehtests
  • Beilage eines biometrischen Passfotos
  • Vorlage des Personalausweises

Erneute Fahrerlaubnisprüfung: Wann ist die nötig?

Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann auch eine erneute Fahrprüfung vonnöten sein. Das wird vor allem dann gefordert, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Fahrkenntnisse bezweifelt.

Wann wird eine MPU angeordnet?

Eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) wird gefordert, sofern Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol oder Drogen am Steuer entzogen wurde. Bei Alkohol droht jedoch nur eine MPU, wenn ein Promille-Wert von mehr als 1,6 vorlag oder es sich um einen wiederholten Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss gehandelt hat.

Wichtig: Abstinenznachweis
Beim Konsum von Alkohol und Drogen müssen Sie immer einen Abstinenznachweis erbringen. Der geforderte Abstinenzzeitraum kann zwischen sechs Monaten und einem Jahr betragen. Bei Fahren unter Alkoholeinfluss ist vorrangig der Promille-Wert entscheidend.

Führerscheinentzug: Ist ein Widerspruch möglich?

Sofern es sich bei Ihrem angeordneten Führerscheinentzug nicht um eine richterliche Entscheidung handelt, können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Einem Urteil zu widersprechen bzw. Einspruch einzulegen, ist nicht möglich.

Gegen einen entsprechenden Bescheid können Sie allerdings Einspruch einlegen. Dafür raten wir Ihnen jedoch, sich Unterstützung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuholen. Er liefert Ihnen eine reelle Einschätzung zu Ihrem Fall und schätzt Chancen und Risiken ein.

Hinweis: Führerscheinentzug abwenden
In nur sehr seltenen Fällen ist es möglich, den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden. Gleichwohl kann versucht werden, die Sperrfrist zu verkürzen. Auch hierbei raten wir zu anwaltlicher Hilfe.

Tilgungs- und Verjährungsfristen bei Führerscheinentzug

Die Verjährung mit Blick auf den Entzug der Fahrerlaubnis ist eigentlich nur relevant, sofern eine MPU angeordnet wurde. Wer diese nicht besteht oder die Kosten für die MPU scheut, kann auf die Verjährung setzen.

Gemäß § 29 StVG (Straßenverkehrsgesetz) besitzt jede Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Tilgungsfrist. Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, darf Ihnen die entsprechende Tat nicht mehr zur Last gelegt werden. Sprich: Sie sind von dem Vorwurf befreit.

Dabei haben es die Tilgungsfristen beim Führerscheinentzug in sich: Je nach Vergehen können diese zwischen zehn und 15 Jahren betragen.

Wichtig: Erneute Fahrerlaubnisprüfung kann vonnöten sein
Nach Ablauf der Tilgungsfrist folgt häufig die Forderung nach einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die Behörden daran zweifeln, dass der Verkehrssünder nach so langer Zeit noch über die benötigten Fahrkenntnisse zu verfügt.

Führerscheinentzug ohne Führerschein – ist das möglich?

Wer keinen Führerschein besitzt, kann auch nicht mit einem Entzug bestraft werden, oder? Grundsätzlich trifft das zwar zu, wer aber plant, einen Führerschein zu machen, sollte sich dennoch an geltendes Verkehrsrecht halten. Denn: Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine isolierte Sperrfrist verhängen. Heißt: Wer irgendwann den Führerschein machen möchte, muss mit Hürden rechnen, sofern eine isolierte Sperrfrist gilt.

Quellen: