Unfallflucht: Definition nach dem StGB
Wer einen Unfall verursacht und den Ort des Geschehens verlässt, ohne auf die oder den Geschädigte:n zu warten und/oder die Polizei zu rufen, begeht Unfallflucht. Der Gesetzgeber kennt dabei kein Pardon. Das zeigt bereits die Einstufung als Straftat. Dementsprechend finden sich die gesetzlichen Grundlagen im Strafgesetzbuch (StGB), genauer § 142 StGB.
Hinweis: Unfallflucht als Ordnungswidrigkeit
Bei einer Unfallflucht handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat. Ausnahmen gibt es keine. Allerdings gab es seitens der Politik Forderungen, eine Unfallflucht bei einem Bagatellschaden, wie bspw. ein Kratzer durch einen Rempler beim Ein- oder Ausparken auf einem Parkplatz, als Ordnungswidrigkeit zu behandeln. Entsprechende Gesetzesänderungen gab es bislang jedoch nicht.
Dabei muss eine Unfallflucht nicht mutwillig begangen werden: Panik und Stress können einen Fluchtreflex als Kurzschlussreaktion auslösen. Andere wiederum bemerken gar nicht, dass es zu einem Unfall gekommen ist und setzen ihre Fahrt unbeirrt fort. Kommt es zur Anzeige nach einer Unfallflucht, fällt der oder die Beschuldigte aus allen Wolken, sobald der Bescheid zum Ermittlungsverfahren ankommt.
Welche Strafe bei Unfallflucht droht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und wird im Einzelfall entschieden. Berücksichtigt werden:
- die Höhe des entstandenen Schadens: Bei einem Bagatellschaden wiegt Unfallflucht nicht so schwer wie bei einem Total- oder sogar Personenschaden.
- tätige Reue: Bei einer Selbstanzeige nach Unfallflucht neigen Gerichte zu einer milderen Strafe, wenn nicht sogar zum Straferlass. Täter:innen müssen sich jedoch innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden.
- die Einhaltung einer Wartezeit: Haben Unfallverursacher:innen am Ort des Geschehens eine gewisse Zeit gewartet und es der bzw. dem Geschädigten so ermöglicht, den entstandenen Schaden zu begutachten, ist eine mildere Strafe möglich. Eine angemessene Dauer für die Wartezeit ist jedoch nicht festgelegt, ca. 30 bis 45 Minuten gelten jedoch als grober Richtwert.
- persönliche Verhältnisse: Entscheidend nach einer Unfallflucht kann auch sein, ob der oder die Täter:in bereits in der Vergangenheit auffällig war. Hier werden mitunter auch Randumstände wie die Ursache für die Flucht – z.B. Panik – sowie glaubhafte Reue berücksichtigt.
Je nach Schwere des Unfalls müssen Verursacher:innen jedoch mit empfindlichen Konsequenzen rechnen.
Unfallflucht: Strafmaß nach Schadenshöhe
Welche Strafe auf eine Unfallflucht folgt, ist in § 142 StGB geregelt. Demnach müssen Sie mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Doch auch dazwischen drohen Konsequenzen: von Punkten in Flensburg bis hin zum Führerscheinentzug. Wir listen Ihnen Beispiele mit möglichen Strafen auf.
Milde Strafen nach Bagatellschäden bis ca. 600 EUR: Sind Sie beim Rangieren oder mit einem Einkaufswagen gegen ein Auto gekommen, liegt Unfallflucht vor, sofern Sie sich unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernt haben. Bei geringen Schäden müssen Sie mit einer Geldauflage rechnen.
Wichtig: Unfallflucht nicht bemerkt
Haben Sie einen Unfall nicht bemerkt, liegt genau genommen keine Unfallflucht vor, sofern Ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt haben. Ein Verfahren wird in derartigen Fällen oft eingestellt. Bemerken Sie selbst einen Schaden im Nachhinein, ist schnelles Handeln ratsam. Informieren Sie die Polizei und geben Sie den möglichen Unfallort an.
Empfindliche Strafen bei mittelschweren bis schweren Schäden bis 1.300 EUR: Je schwerer ein Schaden, desto eher wird von Vorsatz ausgegangen. Neben einer Geldstrafe ist nach einer Unfallflucht mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zu rechnen. Ebenso füllt sich das Punktekonto in Flensburg des Verursachers bzw. der Verursacherin um +2.
Schwere Strafen bei sehr hohen Schäden ab rund 1.300 EUR: Bei schweren Schäden droht der Führerscheinentzug nach einer Unfallflucht. Die Strafe kann sich über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erstrecken. Hinzu kommen außerdem eine Geldstrafe sowie Punkte in Flensburg.
Freiheitsstrafe bei Personenschaden: Wurde bei einem Unfall eine Person verletzt oder sogar getötet, ist eine Haft nach einer Unfallflucht als Strafe wahrscheinlich. Die kann sich über bis zu drei Jahre erstrecken. Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis sind weitere Strafen.
Die folgende Tabelle liefert zusammenfassend eine Übersicht:
Verjährung von Unfallflucht: Das gilt
Nach einer Unfallflucht tritt die Verjährung in der Regel nach fünf Jahren ein. Das bedeutet, dass Unfallverursacher:innen nach dieser Zeit nicht mehr rechtlich belangt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, welche Folgen die Fahrerflucht hatte. Selbst nach einem Unfall mit Todesfolge verjährt die Tat nach dem angegebenen Zeitraum.
Zivilrecht: Weitere Konsequenzen einer Fahrerflucht
Neben den möglichen Strafen nach einer Unfallflucht nach dem StGB dürfen auch zivilrechtliche Folgen nicht außer Acht gelassen werden. Dabei geht es vor allem um Ansprüche, die sich aus der Schadensregulierung mit der Versicherung ergeben sowie um mögliche Schmerzensgeldansprüche bei Personenschäden.
Unfallflucht: Zahlt die Versicherung?
Sind Sie Opfer einer Fahrerflucht geworden, stellt sich grundsätzlich die Frage: Wer zahlt bei einer Unfallflucht den Schaden? Hierbei kommt es auf Ihren Versicherungsschutz an. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie Ihren Versicherer zeitnah über den entstandenen Schaden informieren.
Eine Kaskoversicherung kommt bei Unfallflucht für den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf, sofern es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt und der oder die Täter:in nicht ermittelt werden kann. Voraussetzung ist dabei oft, dass Sie den Vorfall bei der Polizei anzeigen. Ihre Kfz-Haftpflicht- oder Teilkasko kommen bei Unfallflucht in aller Regel nicht für Schäden auf.
Hinweis: Rückstufung durch die Versicherung
Schadensfälle führen grundsätzlich zu einer Rückstufung der Schadensklasse, was höhere Versicherungsbeiträge nach sich zieht. Das erfolgt auch, wenn Sie keine Schuld tragen.
Ist der oder die Unfallverursacher:in bekannt, übernimmt in aller Regel dessen bzw. deren Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden.
Haben Sie selbst Fahrerflucht begangen und wurden von Zeugen identifiziert, z.B. wurde Ihr Kennzeichen notiert, kommt ggf. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden beim Unfallopfer auf. Das zieht in aller Regel eine Höherstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) nach sich. Allerdings kann Ihre Versicherung die Schadensregulierung beim Opfer auch verweigern. Für Schäden an Ihrem Fahrzeug müssen Sie grundsätzlich selbst aufkommen.
Wichtig: Kündigung des Versicherungsvertrags und Regressansprüche
Eine begangene Unfallflucht berechtigt Ihren Versicherer dazu, Ihnen den Versicherungsvertrag zu kündigen. Darüber hinaus sind Regressansprüche möglich. Bis zu 5.000 EUR Schadenskosten kann sich Ihr Versicherer von Ihnen zurückholen. Voraussetzung für die genannten Konsequenzen ist, dass Sie von einem Gericht der Fahrerflucht schuldig gesprochen wurden.
Schmerzensgeldanspruch bei Fahrerflucht
Bei einer Unfallflucht mit Personenschaden ist der Anspruch auf Schmerzensgeld ein wichtiges Thema – vor allem, wenn der oder die Flüchtige nicht ermittelt werden konnte oder Versicherungsschutz gegeben war. In so einem Fall springt mitunter der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe (VOH) ein. Das Schmerzensgeld wird dabei jedoch durch das Pflichtversicherungsgesetz beschränkt. Demnach kann ein Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn eine besondere Schwere der Verletzung eine Entschädigung erfordert. Das ist der Fall, wenn das Opfer eine dauerhafte und erhebliche körperliche Beeinträchtigung erlitten hat. Die VOH steht Betroffenen in einer derartigen Situation zur Seite.
Unfallflucht nachweisen: Das sind Ihre Möglichkeiten
Sind Sie Opfer einer Unfallflucht geworden, ist es wichtig, dass Sie bestimmte Maßnahmen ergreifen, um das ggf. gegenüber Ihrer Versicherung nachzuweisen und Ansprüche geltend machen zu können. Gleichzeitig lässt sich mitunter so die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der oder die Täter:in ermittelt werden kann.
Das sind Ihre Möglichkeiten:
- Unfallstelle absichern und ggf. Rettungsdienst verständigen,
- Polizei verständigen – auch bei Bagatellschäden,
- Beobachtungen und ggf. Informationen zum bzw. zur Täter:in genau notieren (Kennzeichen, Fabrikat und Farbe des Wagens sowie Aufschriften und Ausstattung),
- Unfallstelle und Schäden fotografieren,
- Zeugen am Unfallort befragen,
- Strafanzeige am Unfallort stellen oder direkt im Anschluss auf der Polizeidienststelle.
Wichtig: ärztliche Untersuchung
Um mögliche Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche geltend machen zu können, ist es wichtig, dass sich zwischen Ihren Verletzungen und dem Unfall ein Zusammenhang herstellen lässt. Das erfordert eine ärztliche Untersuchung samt Dokumentation unmittelbar nach dem Unfall.
Ob als Opfer oder Unfallverursacher:in: Kommt es nach einer Unfallflucht zu rechtlichen Problemen, zögern Sie nicht, einen Anwalt zurate zu ziehen.
Unfallflucht in der Probezeit: Das sind die Folgen
Befinden Sie sich in der Probezeit, müssen Sie bei Unfallflucht bereits bei kleineren Schäden mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Immerhin stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort einen sogenannten A-Verstoß und damit ein schwerwiegendes Vergehen dar. Sie müssen ebenso mit der Verlängerung Ihrer Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen wie mit der Anordnung eines Aufbauseminars.
Dabei droht auch der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine mögliche Sperrfrist zur Wiedererteilung des Führerscheins. Das Strafmaß bemisst sich am entstandenen Schaden. Relevant ist insbesondere, ob es sich um eine Unfallflucht mit oder ohne Personenschaden handelt.
Nicht zuletzt sind in der Probezeit auch Punkte in Flensburg bei Unfallflucht wahrscheinlich. Der Gesetzgeber bedient sich unter Umständen also am gesamten Strafenkatalog, den das StGB für ein derartiges Vergehen bereithält.
Quellen: