Arbeitgeber müssen bei der Vergütung von Mehrarbeit auch bezahlte Urlaubstage berücksichtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt im Fall eines Leiharbeitnehmers entschieden. Zuvor hatte der EuGH schon ein ähnliches Urteil gefällt.

Mehr Geld trotz Urlaub?

Überstunden sind in der Arbeitswelt allgegenwärtig. Arbeitnehmer:innen, die freiwillig mehr leisten, wollen das aber natürlich entsprechend ausgezahlt bekommen. In genau dieser Situation befand sich 2017 ein Leiharbeitnehmer aus der Nähe von Hamm. Im August arbeitete der Mann fast 122 Stunden und nahm zehn Tage Urlaub (Gegenwert: 84,7 Arbeitsstunden).

Eine Klausel im Tarifvertrag sah einen Sonderzuschlag für Überstunden vor – allerdings nur, wenn ein bestimmtes Stundenpensum im Monat erreicht wurde. Der Arbeitnehmer und spätere Kläger gab bei seinem Arbeitgeber ein Plus von 206,7 Stunden an und forderte eine entsprechende Vergütung.

Sein Arbeitgeber stellte sich jedoch quer. Denn die Urlaubszeit sei nun einmal Freizeit gewesen, die nicht auf das Stundenkonto des Mannes einzahlt, so der Arbeitgeber.

Hinweis: Erfassung von Arbeitszeit ist Pflicht
Im September dieses Jahres erst entschied das BAG, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Noch fehlt es allerdings an einer Umsetzung in Form eines Gesetzes.

EuGH: Urlaubsschutz hat Vorrang

Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen gescheitert war, landete der Streit schließlich vor dem BAG. Das wiederum wandte sich zunächst an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), da neben dem nationalen auch das europäische Arbeitsrecht eine Rolle im Fall spielte.

Der EuGH entschied, dass nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt werden müssen, sondern auch der bezahlte Urlaub. Ansonsten hätten Arbeitnehmer:innen aus Angst vor den finanziellen Folgen wenig Anreize, überhaupt Urlaub zu nehmen, so der Gerichtshof.

Auch Urlaubszeit geht auf das Überstundenkonto

Auch das BAG kam zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesurlaubsgesetz und die Regelungen im Tarifvertrag seien im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Der Gerichtshof habe zutreffend ausgeführt, dass Arbeitnehmer:innen sich schnell zwischen Geld und Urlaub entscheiden müssten, wenn nur tatsächliche Arbeitsstunden bei der Überstundenvergütung Berücksichtigung finden.

Es bestünde die reelle Gefahr, dass Beschäftigte mehr oder weniger freiwillig auf ihren Urlaub verzichten und damit ihre Gesundheit riskieren. Das sei mit dem europäischen Arbeitsrecht, welches in dem gesetzlichen Urlaub ein wichtiges und schützenswertes Rechtsgut sieht, nicht vereinbar.

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