Der Bundestag und der Bundesrat haben am 18.01.2021 den Weg für eine Ausweitung der Kinderkrankentage frei gemacht. So sollen berufstätige Eltern in der Corona-Krise unterstützt werden.

Welche Regel gilt aktuell für Kinderkrankentage?

Mit dem entsprechenden Gesetz soll das Kinderkrankengeld pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind ansteigen. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch ebenfalls. Diesen sollen 40 Tage pro Kind zur Verfügung stehen.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des Nettogehaltes. Voraussetzung ist, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner darf das Kind aufgrund einer Behinderung nicht auf Hilfe angewiesen sein. Letztlich darf auch keine im Haushalt lebende Person vorhanden sein, die das Kind betreuen kann.

Können auch im Home-Office Kinderkrankentage in Anspruch genommen werden?

Im Hinblick auf die Kinderkrankentage kam auch immer wieder die Frage auf, ob der Anspruch auch besteht, wenn Eltern im Home-Office arbeiten. Im Gesetzesentwurf gibt es keine Regelung hierzu. In diesem ist lediglich von einer Betreuungsnotwendigkeit die Rede. “Betreuungsnotwendigkeit” stellt jedoch einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es wird daher vermutlich an den Gerichten liegen, zu entscheiden, ob die Kinderkrankentage auch für das Home-Office gelten.

Erhalten Sie auch Kinderkrankentage, obwohl Ihr Kind gesund ist?

Der Anspruch soll auch dann bestehen, wenn das Kind gesund ist, aber eine Betreuung notwendig ist, weil Betreuungseinrichtungen wie Schulen aufgrund des Infektionsschutzes geschlossen wurden oder die Präsenzpflicht aufgehoben wurde. Eltern müssen dann die Betreuungsnotwendigkeit gegenüber der Krankenkasse nachweisen. Dies wäre beispielsweise durch eine Bescheinigung der Einrichtung möglich.

Wie können Sie Kinderkrankentage beanspruchen?

Den Anspruch müssen Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse geltend machen. Hier müssen Arbeitnehmer entweder eine ärztliche Bescheinigung des Kinderarztes einreichen. Oder sollte das Kind nicht erkrankt sein, muss nachgewiesen werden, dass eine Betreuungsnotwendigkeit vorlag. Die Krankenkassen haben hier entsprechende Formulare auf ihren Internetseiten.