Dass Arbeitnehmer:innen für ihren Job Dienstmittel zur Verfügung gestellt bekommen, ist nichts Ungewöhnliches. Wenn der Dienstschlüssel oder -laptop allerdings verloren geht, beharren Arbeitgeber schnell auf eine Entschädigung. Ist das wirklich rechtens? Wir klären Sie über die Haftungsrisiken von Beschäftigten auf.
Arbeitnehmerhaftung hängt vom Verschulden ab
Kaum eine:e Arbeitnehmer:in kommt im Job ohne Betriebs- oder Dienstmittel aus. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlüssel, Laptops oder Smartphones sind oftmals fast genauso wichtig wie die Mitarbeitenden selbst. Kommen diese Betriebsmittel aber abhanden, kann es sehr schnell sehr teuer werden. Daher stellt sich die Frage, wer für verlorene Dinge aufkommt: Arbeitnehmer:innen oder Arbeitgeber?
Wer wann im Arbeitsrecht haftet, richtet sich vor allem nach dem Verschulden des bzw. der Arbeitnehmer:in. Die zentrale Frage lautet also: Wie leichtsinnig hat der bzw. die Betroffene gehandelt? In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte haben sich drei verschieden Verschuldensgrade mit jeweils unterschiedlichen Haftungsquoten etabliert:
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie gar nicht. Leichte Fahrlässigkeit sind Fehler, “die jedem und jeder mal passieren können”. Ein Musterbeispiel ist der Kaffee, der versehentlich auf die Tastatur verschüttet wird.
- Mittlere Fahrlässigkeit ist alles, was zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit liegt. Der Sorgfaltspflichtverstoß muss also eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten, darf aber nicht total verantwortungslos sein. Sie und Ihr Arbeitgeber teilen sich in einem solchen Fall die Kosten für entstandene Schäden.
- Nur bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz haften Sie ganz. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn selbst einfachste Überlegungen nicht angestellt wurden und jeder bzw. jedem bewusst gewesen sein muss, dass ein bestimmtes Verhalten leichtsinnig ist.
Die Grenzen zwischen den einzelnen Stufen sind fließend, weshalb nicht immer ganz klar ist, was noch leicht und was schon mittel fahrlässig ist. Hier kommt es dann auf die Umstände im Einzelfall an. Wichtige Arbeits- und Betriebsmittel zu verlieren dürfte im Regelfall aber je nach Fallkonstellation entweder mittel oder schon grob fahrlässig sein.
Tipp: Verlust von Arbeitsmitteln kann von Haftpflichtversicherung gedeckt sein
Einige Haftpflichtversicherungen bieten je nach Vertragsmodell einen Schutz für verloren gegangene Gegenstände. Das kann auch beruflich genutzte Sachen mit einschließen.
Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit
Stellt sich das Verhalten als mittel fahrlässig heraus, so ist im Anschluss daran noch zu klären, welche Partei zu welchem Anteil den Schaden tragen muss. Eine 50/50-Haftung ist nicht zwingend vorgegeben. Stattdessen soll sich in der Quote die Mitschuld der Beteiligten widerspiegeln, um die Lasten gerecht zu verteilen. Dafür sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Wie gefährlich ist Ihre Tätigkeit? Ist ein Verlust bzw. Schaden bei besagter Tätigkeit wahrscheinlich oder eher nicht?
- Wie hoch war der Schaden?
- War Ihr Arbeitgeber versichert?
- Welche Stellung haben Sie im Unternehmen und wie sehen Ihre Lebensverhältnisse aus?
Am Ende kann das Gericht also durchaus auch eine Haftung von 70/30 oder 20/80 anordnen.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Fordert Ihr Arbeitgeber Schadenersatz wegen verloren gegangener Arbeitsmittel, muss er nachweisen, dass Sie Ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Außerdem trägt er die Beweislast dafür, dass sein Schaden aus Ihrer Pflichtverletzung resultiert. Nur, wenn beides ausreichend nachgewiesen und die Haftungsfrage geklärt ist, darf Ihr Chef eine Entschädigung von Ihnen verlangen.