E-Scooter gelten im Verkehrsrecht als Kraftfahrzeuge. Fahrten unter Drogeneinfluss werden im Regelfall also bestraft. Etwas anderes gilt aber, wenn der Motor defekt ist, wie das Landgericht (LG) Hildesheim entschied.
Drogenfahrt endet in einer Polizeikontrolle
Seit ihrer Einführung erfreuen sich E-Scooter großer Beliebtheit. Das birgt aber auch seine Schattenseiten: Immer wieder enden E-Scooter-Fahrten in Unfällen. Mittlerweile befassen sich Gerichte regelmäßig mit der Frage, welche Auswirkungen die Elektroroller auf das Verkehrs- und das Strafrecht haben.
Ein etwas skurriler Fall beschäftigte das Landgericht Hildesheim vergangenen November. Angeklagter war ein Mann, der unter Einfluss von Marihuana und ohne Führerschein seinen nicht versicherten E-Roller zur Werkstatt fahren wollte. Auf seinem Weg geriet er direkt in eine Polizeikontrolle. Obwohl der Motor des Rollers defekt war und der Fahrer den Roller nur mit seiner Muskelkraft betrieb, griffen die Polizeibeamten hart durch. Es kam zum Strafprozess. Die Anklagepunkte lauteten:
- Gebrauch eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs (§6 Pflichtversicherungsgesetz)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§21 Straßenverkehrsgesetz)
und - Fahren unter Drogeneinfluss (§24a Straßenverkehrsgesetz bzw. §316 Strafgesetzbuch)
Defekter E-Scooter ist kein Fahrzeug
Während das Amtsgericht Lehrte in erster Instanz den Mann noch verurteilte, hob das Berufungsgericht die Strafe auf. Die Richter:innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass der defekte E-Scooter in der Situation mit einem einfachen Tretroller vergleichbar gewesen sei.
E-Scooter seien deshalb als Kraftfahrzeuge einzustufen, weil sie Höchstgeschwindigkeiten erreichen können, die mit einem höheren Verletzungs- und Unfallrisiko einhergehen. Zudem habe der Fahrer bei einem E-Roller im Vergleich zu einem Tretroller weniger körperliche Kontrolle über das Gefährt, was das sichere Bedienen noch einmal wichtiger, gleichzeitig aber auch schwieriger macht.
Da der Motor jedoch nachweislich defekt war und der Verkehrssünder den Roller nur durch sein Treten steuerte, könne man nicht von einem Gebrauchen oder Führen eines Kraftfahrzeugs sprechen, so das Gericht. Dadurch fielen die ersten beiden Anklagepunkte weg.
Fahrtüchtigkeit war nicht beeinträchtigt
Übrig blieb nur noch der Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss. Entscheidend war hier nicht, ob der E-Roller ein Kraftfahrzeug ist, sondern ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle fahrtüchtig war oder nicht. Das LG sprach den Mann auch in diesem Punkt frei. Trotz eines auffallend hohen THC-Wertes im Blut des Mannes konnten weder die Polizeibeamten noch der untersuchende Arzt eine Fahruntüchtigkeit bei ihm feststellen.
Abgesehen von den “normalen” Begleiterscheinungen des Marihuanakonsums wie geweitete Pupillen, träge Reaktion auf Licht und leichtes Wanken war nichts ungewöhnlich. Das reiche jedoch nicht, um jemanden wegen Trunkenheit im Verkehr zu verurteilen.
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