Manch eine Ampel kann die Geduld von Verkehrsteilnehmer:innen ordentlich auf die Probe stellen. Umso erfreulicher ist daher ein neues Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) zu Rotlichtverstößen: Wer mehrere Minuten vor einer roten Ampel wartet, kann die Straße unabhängig von Rot oder Grün überqueren – ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen.

Bußgeld fürs über Rot fahren

Jede:r kennt sie – diese eine Ampel, die so gut wie immer auf Rot steht. Und fast jede:r entschließt sich früher oder später dazu, trotz rotem Licht, die Straße zu überqueren. Dass solch ein Vorhaben aber schnell teuer werden kann, zeigt ein Fall, den das OLG Hamburg vor kurzem zu entscheiden hatte.

Geklagt hatte eine Radfahrerin, die dabei erwischt wurde, wie sie bei Rot über eine Ampel fuhr. Nach eigenen Angaben blieb die Frau vor der Tat mindestens fünf Minuten vor der Ampel stehen und wartete auf Grün. Da sie nach so einer langen Zeit davon ausging, dass die Ampel einen Defekt hat, überquerte sie die Straße letztendlich auch ohne grünes Licht zu haben.

Was die Fahrerin aber nicht wusste: Die Ampel hatte gar keine Fehlfunktion. Sie war lediglich mit einer Kontaktschleife ausgestattet, wodurch sie den Verkehr selbstständig regulierte. Allem Anschein nach wurde das Fahrrad der Betroffenen aber nicht von den Sensoren erfasst, sodass es zu keiner Grünschaltung kam.

Amtsgericht verhängt Bußgeldbescheid

Das Amtsgericht sah in ihrem Verhalten einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß als gegeben an und verhängte daher ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR.

Zwar sei es bei Autofahrer:innen durchaus anerkannt, dass sie nach einer längeren Wartezeit über Rot fahren dürfen. Für die Fahrrad fahrende Klägerin gelten jedoch andere Regeln. So hätte sie anders als Autofahrer:innen beispielsweise auch die Möglichkeit gehabt, die nahe gelegene Fußgängerampel mit Anfrageknopf zu nehmen. Ein so drastisches Vorgehen sei schlicht nicht notwendig gewesen.

Hinweis: Haltepflicht entfällt bei defekter Ampel
Wäre die Ampel im Fall tatsächlich defekt gewesen, hätte die Klägerin ohne große Probleme auch bei Rot über die Straße fahren dürfen. Kaputte Verkehrsampeln entfalten keinerlei Regelungswirkung, sodass Teilnehmende des Straßenverkehrs deren Vorgaben – unter Beachtung der üblichen Sorgfalt im Straßenverkehr – ignorieren können.

Kein vorsätzlicher Verstoß

Das OLG sah die Sache allerdings ein bisschen anders und hob die Entscheidung des Amtsgerichts und damit auch das Bußgeld auf. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Regeln des Straßenverkehrs komme hier nicht in Betracht, da die Klägerin von einer kaputten Ampel ausgegangen sei.

Funktionierende Ampeln seien als sogenannte Verwaltungsakte zu qualifizieren, die allen Teilnehmer:innen des Straßenverkehrs bestimmte Pflichten auferlegen. Diese Verkehrspflichten entfielen jedoch bei einem Defekt, sodass die Fahrradfahrerin, die ja in dem Moment von einem technischen Fehler überzeugt war, in ihrer Vorstellung gegen keine Straßenverkehrspflichten verstoßen habe.

Sorgfaltspflicht bei roter Ampel entscheidend

Daher käme, wenn überhaupt, nur eine fahrlässige Tatbegehung in Frage. Die sei aber auch nicht gegeben, weil die Frau nach den Feststellungen des Gerichts besonders umsichtig gefahren ist – wohl wissend, dass die Gegenverkehrsampeln auf Grün stehen und daher mit durchfahrenden Autos oder anderen Fahrradfahrer:innen zu rechnen war.

Halten wir also fest: Über rot zu fahren, bleibt für Sie ohne Konsequenzen, wenn

  • die Ampel defekt ist oder Sie von einem Defekt ausgehen (dürfen)
  • Sie trotzdem umsichtig und verantwortungsvoll die Straße überqueren.
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