Noch vor Beginn des eigentlichen Mietverhältnisses muss fast jede:r Mieter:in bereits eine erste Hürde meistern: die Mieterselbstauskunft. Nicht selten sind die darin enthaltenen Fragen sehr persönlich. Unser Mietrechtsanwalt Sükrü Sekeryemez klärt auf, welche Fragen legitim sind und welche zu weit gehen.

Sind Mieter:innen überhaupt dazu verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen?

Nein! Vermieter haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass Mietinteressentinnen und -interessenten eine Selbstauskunft ausfüllen. Allerdings werden wohl die wenigsten Vermieter ihre Wohnung an Kandidatinnen oder Kandidaten vergeben, die sich schon vor Vertragsbeginn „unkooperativ“ verhalten – erst recht nicht in Ballungsräumen, in denen der Andrang an Wohnungssuchenden riesig ist. Wer sich Hoffnungen auf eine Wohnung machen will, muss sich oftmals wohl oder übel mit einer Selbstauskunft abfinden.

Durchaus relevant sind dagegen andere Aufklärungspflichten. Die Rechtsprechung in Deutschland kennt tatsächlich Fälle, in denen Mieter:innen aktiv auf ihre Vermieter zugehen und sie über bestimmte Dinge informieren müssen, ohne explizit dazu aufgefordert zu werden. Das gilt beispielsweise, wenn:

  • die Miete 75 % oder mehr des Nettoeinkommens ausmacht
  • der Mieter bzw. die Mieter:in sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet
  • die Miete bzw. die Mietkaution nur mit Sozialhilfe bezahlt werden kann

Verstoßen Mieter:innen gegen diese Pflichten, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen oder anfechten.

Um eine Selbstauskunft werden also die wenigsten herumkommen. Gibt es wenigstens feste Kriterien dafür, was abgefragt werden darf?

Ob eine Frage zulässig ist oder nicht, wird immer anhand einer Interessenabwägung entschieden. Auf der einen Seite steht das Recht des Mieters bzw. der Mieterin auf informationelle Selbstbestimmung – also das Recht zu entscheiden, wer was von einem selbst erfahren darf. Auf der anderen Seite hingegen steht das „Aufklärungsinteresse“ des Vermieters, der seine Wohnung in gute und vor allem zahlungsfähige Hände geben möchte.

In der Regel läuft diese Abwägung darauf hinaus, dass der Vermieter alles fragen darf, was das Mietverhältnis wesentlich betrifft. Dazu gehören unter anderem:

  • Identität des Mieters (Name, Telefonnummer, derzeitige Anschrift und Geburtsdatum)
  • Einkommen
  • Anzahl der in die Wohnung einziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen
  • Haustiere, sofern deren Haltung verboten werden darf
  • Vorstrafen in Bezug auf frühere Mietverhältnisse
  • gewerbliche Nutzung der Wohnung

Zulässige Fragen müssen Mieter:innen dabei wahrheitsgemäß beantworten.

Welche Fragen sind dagegen unzulässig?

Grob gesagt: Alles, was nichts mit dem Mietverhältnis zu tun hat. Besonders Fragen zum Privatleben werden jedoch häufig gestellt und sind in der Regel übergriffig. Definitive No-Gos sind:

  • allgemeine Auflistung aller Vorstrafen
  • Hautfarbe
  • sexuelle Orientierung
  • Schwangerschaft oder Kinderplanung
  • Religion
  • Hobbys
  • Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein
  • psychische Erkrankungen und/oder Behinderungen

Nichts davon hat etwas in einer Mieterselbstauskunft zu suchen.

Wie reagiere ich am besten, wenn mir eine solche Frage gestellt wird?

Jetzt wird’s interessant, denn ähnlich wie im Arbeitsrecht wird auch Mieter:innen bei unzulässigen Fragen ein „Recht zur Lüge“ zugestanden. Stellen Vermieter also Fragen, deren Antworten sie nichts angehen, ist Flunkern legitim. Alternativ darf man auch nur Teilauskünfte geben, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Nicht so bei zulässigen Fragen. Hier muss differenziert werden.

Was passiert, wenn ich bei zulässigen Fragen lüge?

Beantworten Mieter:innen eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß, darf der Vermieter fristlos kündigen oder den Mietvertrag anfechten – selbst dann, wenn die Miete immer pünktlich gezahlt wurde.

Zudem können Vermieter durch das Lügen verursachte Schäden (z.B. Kosten, die beim Schalten einer neuen Suchanzeige entstehen) gegenüber den lügenden Interessentinnen und Interessenten geltend machen. Wir empfehlen unseren Mandant:innen daher, sich bei den zulässigen Fragen wohlüberlegt zu antworten, um später unangenehme Überraschungen zu vermeiden.