Kurz, lang, voll ausgeschrieben oder doch lieber ein Kürzel? – Unterschriften sind individuell, aber nicht jede zeichnet sich durch ein sauberes und deutliches Erscheinungsbild aus. Was passiert, wenn auf der Kündigung nur unleserliches Gekrakel zu erkennen ist? Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Hannes Jürgens erklärt, welche Mindestanforderungen das Gesetz an eine Unterschrift stellt.

Kündigungen bedürfen ja der Schriftform. Wer muss eigentlich alles unterschreiben?

Wenn es um die Form einer Kündigung geht, sind zwei Vorschriften entscheidend: Einmal der § 623 BGB, der zunächst ganz allgemein das Schriftformerfordernis für Kündigungen und Aufhebungsverträge vorschreibt, und der § 126 BGB, der dann im einzelnen genau bestimmt, was zum Schriftformerfordernis gehört.

Im Grunde genommen ist es sehr simpel. Der Aussteller eines Kündigungsschreibens, also entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, muss die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Mehr nicht. Anstelle des Arbeitgebers darf auch eine kündigungsberechtigte Person wie z.B. der Personalleiter die Kündigung aussprechen.

Wir sehen also, dass das Schriftformerfordernis vergleichsweise wenige und einfach zu erfüllende Voraussetzungen hat, diese dafür aber umso wichtiger sind. Denn: Eine nicht ordnungsgemäß unterzeichnete Kündigung ist unwirksam.

Gehört zu einer ordnungsgemäßen Unterschrift auch die Leserlichkeit?

Nein. Sowohl Rechtsprechung als auch das Gesetz sind sehr großzügig, was unleserliche Unterschriften angeht. Das ergibt auch Sinn: Die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung an der Schönheit der Handschrift festzumachen, ist nicht wirklich alltags- bzw. praxistauglich. Schließlich hat jede:r ein anderes Verständnis von “Leserlichkeit”.

Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht schon 2008 entschieden, dass es bei der Kündigungsunterschrift nicht auf die Lesbarkeit des Namens, sondern vielmehr auf die Individualisierbarkeit und die charakteristischen Merkmale des Schriftbildes ankommt, die eine Nachahmung erschweren (sollen). Nach außen hin muss erkennbar sein, dass ein Name wiedergegeben werden soll und der bzw. die Unterzeichnende eine Unterschrift erbringen wollte.

Reicht dann tatsächlich einfach irgendein Gekrakel, um als Unterschrift durchzugehen?

Ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht. Zwar ist man gegenüber unleserlichen Unterschriften sehr großzügig, “irgendein Gekrakel” reicht aber nicht aus, um das Formerfordernis zu erfüllen.

Hier gilt es, zwischen der Unterschrift und dem bloßen Handzeichen zu unterscheiden. Ein Handzeichen ist quasi eine gekürzte Version einer Unterschrift, bei der nur die Initialen oder einzelne Buchstaben verwendet werden. Die Unterschrift umfasst dagegen den ganzen (wenn auch nicht immer lesbaren) Namen.

Die Unterscheidung kann stellenweise schwierig sein, ist aber ungeheuer wichtig, weil Handzeichen das Schriftformerfordernis nur dann erfüllen, wenn sie notariell beglaubigt sind.

Sei ehrlich: Wie sieht es mit deiner Handschrift aus und gab es Situationen, in denen du dir gedacht hast: Ist das noch eine Unterschrift oder schon abstrakte Kunst?

Meine Schrift gehört eher zu den zackigen Sorten, ist aber trotzdem lesbar und kann zugeordnet werden. Zumindest hat sich noch nie jemand beschwert. Was mich persönlich besonders stört, sind diese großen Schnörkel, die teilweise den Inhalt des Dokuments überdecken. Das ist einfach nicht Sinn der Sache.

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