Eine defekte Heizung im Winter ist für viele Mieter:innen der Super-GAU. Glücklicherweise müssen Betroffene die Situation nicht einfach so hinnehmen: Das Mietrecht regelt, welche Ansprüche sich gegenüber dem Vermieter ergeben können.
Mietminderung bei defekter Heizung
Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter dazu, die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zur Verfügung zu stellen. Das schließt auch eine annehmbare Temperatur mit ein. Konkret heißt das: Tagsüber müssen zwischen 20 und 22 Grad Celsius in der Wohnung herrschen. In der Nacht darf dieser Wert auf bis zu 18 Grad sinken. Gerade im Winter ist das ohne Heizung einfach nicht möglich.
Eine nicht funktionsfähige Heizung kann also einen Mietmangel darstellen, der Sie als Mieter:in zur Kürzung der Miete berechtigt. Aber Achtung: Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn die Heizung länger als drei Tage ausfällt. Wichtig ist außerdem, dass Sie Ihren Vermieter unverzüglich informieren, sobald Sie merken, dass etwas mit der Heizung nicht stimmt.
Wie hoch die Mietminderung sein darf, ist immer vom Einzelfall abhängig. Entscheidend ist neben den Witterungsbedingungen auch die Dauer des Heizungsausfalls. Die meisten Mietminderungen bewegen sich zwischen fünf und 40 % der Bruttomiete. In extremen Härtefällen wie einem monatelangen Ausfall kann mitunter auch die ganze Miete einbehalten werden.
Tipp: Vor der Mietminderung mit dem Vermieter reden
Einen Teil der Miete auf eigene Faust und ohne vorherige Ankündigung einzubehalten, kann schnell nach hinten losgehen. Unser Tipp: Sprechen Sie vorher mit Ihrem Vermieter und stellen Sie klar, dass eine Mietminderung auf ihn zukommen kann.
Vermieter muss Kosten für die Reparatur tragen
Für die Reparatur der Heizanlage ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Wird er trotz Mängelanzeige nicht aktiv, sollten Sie ihm eine Frist zur Instandsetzung geben. In der Regel dürften drei bis vier Tage angemessen sein. Bleibt die Reparatur dann immer noch aus, dürfen Sie eigenständig einen Spezialisten damit beauftragen und die Kosten hierfür von Ihrem Vermieter zurückverlangen.
Heizstrahler und Co: Wer kommt für Alternativen auf?
Bis die Heizung repariert ist, kann es – gerade unter dem Gesichtspunkt des aktuellen Fachkräftemangels – dauern. Deshalb behelfen sich viele Betroffene mit einem Heizstrahler. Die Anschaffungskosten hierfür können Sie ebenfalls ihrem Vermieter gegenüber geltend machen. Neben den Anschaffungskosten muss der Vermieter übrigens auch für die erhöhten Stromkosten aufkommen.
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, raten wir Ihnen, sich mit einem Fachanwalt bzw. einer Fachanwältin für Mietrecht kurzzuschließen. Nur so können Sie unangenehme Folgen in Zusammenhang mit einer möglichen Mietminderung vermeiden.
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