Gesetzliche Regelung für Verkehrssicherheit
Die Verkehrssicherheit des Fahrrads ist ein absolutes Muss, um keine polizeiliche Strafe fürchten zu müssen. Verkehrsunsichere Fahrräder sind ebenso zu werten wie Verkehrsverstöße durch Fahrradfahrer. Auch Ihre Versicherung kann im Schadensfall Schwierigkeiten machen, wenn Sie nicht auf die Verkehrssicherheit Ihres Fahrrads geachtet haben. Doch wann genau gilt ein Fahrrad als verkehrssicher?
Der deutsche Gesetzgeber hat sehr genau geregelt, welche Fahrzeuge auf deutschen Straßen unterwegs sein dürfen und wie diese ausgestattet sein müssen. Im Gegensatz zu motorisierten Fahrzeugen und deren Anhängern gibt es für das Fahrrad und dessen Anhänger keine Zulassungspflicht und keinen TÜV.
Dennoch ist genau geregelt, wie ein Fahrrad ausgestattet sein muss, damit es als verkehrssicheres Fahrzeug gilt. Zu finden sind diese Regelungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (kurz StVZO). Die Vorschriften zum Fahrrad finden sich überwiegend in den Paragrafen 63 bis 67.
Kriterien für ein verkehrssicheres Fahrrad
Die Verkehrssicherheit von Fahrrädern ist abhängig von der Ausstattung. Hier gibt es eine Reihe von Vorschriften in der StVZO, die in weiteren Verfahrensregelungen vertieft worden sind. Im Einzelnen sind folgende Ausstattungen vorgeschrieben.
- Wie müssen die Bremsen beschaffen sein?
- Was kann als Klingel benutzt werden?
- Welche Vorschriften gibt es für die Beleuchtung?
Wie müssen die Bremsen beschaffen sein?
Zum A und O der Verkehrssicherheit eines Fahrrads gehören die Bremsen, die gewährleisten, dass das Fahrrad jederzeit gestoppt werden bzw. seine Geschwindigkeit den Verkehrsbedingungen entsprechend verringert werden kann. Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 65 (1) der StVZO vorgeschrieben, dass es zwei voneinander getrennte Bremsen am Fahrrad geben muss.
So soll bei Ausfall einer Bremse immer noch gewährleistet sein, dass das Fahrrad zuverlässig angehalten werden kann. Weiterhin sollen die Bremsen leicht bedienbar sein und das Fahrrad abbremsen, ohne die Straße zu beschädigen. Konkrete Bauvorschriften gibt es in der StVZO nicht. Infrage kommen jedoch aufgrund der dortigen Vorschriften folgende Bremsen:
- Klotzbremse: Ein Klotz aus Gummi bremst den Reifen durch Druck
- Trommelbremse: Zwei Bremsbacken drücken sich per Handhebel gegen die Trommel
- Felgenbremse: Zwei Bremsbacken drücken sich gegen die Felge des Rades
- Rücktrittbremse: Sobald die Pedale rückwärts getreten werden, wird das Hinterrad über die Radnabe gebremst
- Scheibenbremse: Zwei Bremsbeläge drücken sich gegen eine Bremsscheibe an der Radnabe
Was kann als Klingel benutzt werden?
Laut § 64a StVZO benötigt jedes Fahrrad eine „helltönende Glocke” als akustisches Signal im Straßenverkehr. Diese ist als Warnzeichen unerlässlich und soll insbesondere bei Überholmanövern andere Radfahrer und Fußgänger warnen.
Andere akustische Warnzeichen wie die Hupe oder Radlaufglocken sind dagegen nicht zulässig. Radlaufglocken geben permanent Glockengeräusche von sich und sind als Lärmbelästigung verboten worden. Sehr laute Hupen oder Melodieklingeln sind ebenfalls nicht zugelassen.
Welche Vorschriften gibt es für die Beleuchtung?
Sehr konkret festgelegt sind in § 67 StVZO die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern. Hier enthält die Verordnung genaue Vorschriften für ein verkehrssicheres Fahrrad. Alle Beleuchtungen müssen fest angebracht sein und ständig einsatzbereit zur Verfügung stehen. Sie dürfen diese nicht verdecken durch zum Beispiel Fahrradzubehör oder Aufkleber.
Außer den im Folgenden beschriebenen Beleuchtungseinrichtungen dürfen Sie keine sonstige Beleuchtung am Fahrrad anbringen. Diese könnte im Straßenverkehr Aufmerksamkeit falsch lenken oder irreführend sein.
- An der Vorderseite des Fahrrads muss ein weißer Scheinwerfer angebracht sein. Dabei muss die Mitte des entstehenden Lichtkegels fünf Meter vor dem Fahrrad höchstens halb so hoch über dem Boden stehen wie der Scheinwerfer selbst, um ein Blenden anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
- An der Hinterseite des Fahrrads muss eine rote Schlussleuchte angebracht sein. Zudem ein nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z”. Möglich ist, beides in einer Lampe zu vereinen.
- Als Energieversorger für diese beiden Scheinwerfer ist ein Dynamo (Lichtmaschine) vorgeschrieben, der mindestens drei Watt Leistung und sechs Volt Spannung produziert. Seit 2013 dürfen als Alternative zum Dynamo auch Batterien oder Akkus verwendet werden. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte müssen jedoch zusammen einschaltbar sein.
- Um im Falle eines Lichtausfalls sichtbar zu bleiben, muss ein verkehrssicheres Fahrrad mindestens einen weißen Rückstrahler an der Vorderseite und mindestens einen roten Rückstrahler an der Rückseite haben (Katzenaugen). Der rote Rückstrahler darf wie oben erwähnt mit der Schlussleuchte verbunden sein, muss die „Z”-Kennzeichnung haben und darf nicht dreieckig sein.
- Gelbe Rückstrahler müssen an den Pedalen angebracht sein. Seitliche Rückstrahler an den Pedalen sind nicht verpflichtend, dürfen aber angebracht werden.
- An den Speichen jedes Rades müssen zudem mindestens zwei gelbe Rückstrahler befestigt sein. Diese müssen um 180 Grad versetzt zueinander liegen. Alternativ darf hier auch ein weiß reflektierender, ringförmiger Streifen am Reifen oder in den Speichen befestigt werden.
Strafen für ein verkehrsunsicheres Fahrrad
Ist Ihr Fahrrad nicht verkehrssicher, können Sie polizeilich bestraft werden. Bei einer Verkehrskontrolle drohen hier neben mündlichen Verwarnungen meist Bußgelder für Autofahrer mit Geldstrafen zwischen 20 EUR und 35 EUR. Wurde im Rahmen eines Unfalls ein Verstoß gegen die Verkehrssicherheit festgestellt, darf die Polizei das Fahrrad beschlagnahmen.
Sie können allerdings den Bußgeldbescheid prüfen lassen, um mögliche Fehler im Bußgeldbescheid aufzudecken. Sofern welche vorhanden sind, macht es Sinn Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem nicht selbstverschuldeten Unfall eine Teilschuld. Auch Schwierigkeiten mit der Versicherung können drohen. Diese stellt an Sie unter Umständen Regressforderungen, wenn der Unfall selbst verschuldet war und das Rad nicht verkehrssicher ausgestattet ist. Und das kann schnell teuer werden.
Achtung: Gesundheitliches Risiko überwiegt
Nicht nur aufgrund der finanziellen Folgen sollten Sie stets auf ein verkehrssicheres Fahrrad achten. Als Fahrradfahrer sind Sie deutlich weniger geschützt als ein Autofahrer und riskieren Ihre Gesundheit. Achten Sie auch vor allem bei Kindern auf einen gut sitzenden Helm und ein verkehrssicheres Fahrrad.
Verkehrssicherheit des Fahrradanhängers
Ein Fahrradanhänger ist sehr praktisch. Egal ob zum Transport von Gegenständen oder zum Mitnehmen von Kindern. Die Verkehrssicherheit für ein Gespann aus Fahrrad und Anhänger ist in der StVZO nicht geregelt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat jedoch ein Merkblatt herausgegeben, welches Ihnen als Orientierung dienen kann. Ebenfalls sind Testberichte von der Stiftung Warentest oder Fachportalen wie fahrradmagazin.net eine gute Anlaufstelle.
- Die zulässige Anhängelast finden Sie in der Betriebsanleitung Ihres Fahrrades.
- Ungebremste Anhänger dürfen in der Masse generell nicht mehr als 40 kg wiegen.
- Gebremste Anhänger dürfen in der Masse generell nicht mehr als 80 kg wiegen.
- Um das Gespann sicher lenken zu können, sollte die Stützlast auf der Anhängerkupplung mindestens 4 % der tatsächlichen Gesamtmasse des Anhängers betragen.
- Der Anhänger darf mit seiner Ladung nicht breiter als 1,0 Meter, nicht höher als 1,4 Meter und nicht länger als 2,0 Meter sein. Eine Ausnahme stellt der Transport von Sportgeräten dar. Hier darf der Anhänger mit Ladung eine Länge von 4,0 Metern erreichen.
- Auch der Anhänger muss laut § 66a StVZO über eine ausreichende Beleuchtung verfügen. Dafür sollten an der Hinterseite eine rote Schlussleuchte sowie zwei rote Rückstrahler angebracht sein.
- Ist der Anhänger breiter als 0,8 Meter ist auch eine weiße Leuchte an der linken Vorderseite vorgeschrieben.
- Ist der Anhänger zwischen 0,6 und 0,8 Meter breit genügen zwei weiße Rückstrahler an der Vorderseite.
- An jeder Anhängerseite muss mindestens ein gelber Rückstrahler angebracht sein.
Optionale Schutzeinrichtungen
Neben den verpflichtenden Ausstattungsmerkmalen empfehlen Polizei und Einrichtungen der Verkehrssicherheit weitere Schutzeinrichtungen am Fahrrad. Folgende Ausstattung ist zu empfehlen:
- qualitativ hochwertige Reifen: Überprüfen Sie regelmäßig das Profil und den Luftdruck.
- ein Kettenschutz, der verhindert, dass Kleidungsstücke in die Kette geraten. So vermeiden Sie schwere Stürze.
- ein stabiler Gepäckträger zum Transport von Gegenständen
- rutschfeste Pedale
- Schutzbleche an der Vorder- und Rückseite
- ein Fahrradständer zum sicheren Abstellen
- Trommelbremse
- bei Kindern: ein Sicherheitslenker mit verdickten Enden zur höheren Sicherheit bei Stürzen