Die gesetzlichen Regelungen zur Mitgliedschaft im Verein

Der Gesetzgeber hat die Mitgliedschaft und seine Folgen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es kommt bei der Kündigung von Mitgliedschaften dennoch immer auf den konkreten Fall Ihrer Mitgliedschaft im jeweiligen Verein an.

Enthält die Satzung Angaben zur Mitgliedschaft?

Die Satzung eines Vereins enthält gem. § 58 BGB Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder. Falls Sie Ihre Mitgliedschaft in einem Verein kündigen wollen, ist die Satzung der richtige Ort zur Information. Die verpflichtende Regelung zeigt Ihnen, auf welche Art und Weise Sie die Mitgliedschaft kündigen können.

Kann Ihnen der Verein den Austritt verbieten?

Der Verein hat eine weitreichende Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Mitgliedschaft. Allerdings ist es nicht möglich, einen Austritt zu verbieten. Sie können folglich jederzeit Ihre Mitgliedschaften kündigen. In § 39 I BGB legt der Gesetzgeber fest, dass die Mitglieder zum Austritt aus dem Verein berechtigt sind. Dies umschreibt die Möglichkeit einer Kündigung der Mitgliedschaften.

Mitgliedschaft kündigen: Möglichkeiten und Fristen

Die Jahre vergehen, die Interessen ändern sich. In bestimmten Situationen ist eine Mitgliedschaft in einem Verein einfach nicht mehr attraktiv. Wenn sich Ihre Vorlieben und Präferenzen zur Gestaltung der Freizeit ändern, scheint eine Kündigung der Mitgliedschaften als letzter Ausweg.

Können Sie die Mitgliedschaft einfach ruhen lassen?

Wer nicht gleich eine Kündigung der Mitgliedschaften aussprechen will, kann die Mitgliedschaft theoretisch auch ruhen lassen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Sie verlieren für die Dauer des Ruhens lediglich Ihre Rechte und Pflichten, die mit der Vereinsmitgliedschaft einhergehen.

Wie sind die Fristen zur Kündigung der Mitgliedschaft?

Wenn Sie sich für die Kündigung entschieden haben, stellt sich die Frage nach der Frist. Zu welchem Zeitpunkt können Sie die Kündigung der Mitgliedschaft aussprechen? Schließlich enden erst zu diesem Zeitpunkt die Pflichten, die mit Ihrer Mitgliedschaft einhergehen. Bei einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio müssen Sie beispielsweise bis zum Kündigungszeitpunkt Ihre Beiträge zahlen. Dafür können Sie auch die Leistungen weiter in Anspruch nehmen.

Gibt es eine gesetzliche Regelung?

Der Gesetzgeber hat in § 39 II BGB die möglichen Kündigungsfristen festgelegt. Demnach kann der Verein durch eine Satzung bestimmen, dass der Austritt nur am Ende des Jahres oder nach Ablauf einer Frist erfolgen kann. Auch hier empfiehlt sich folglich ein Blick in die Satzung, um die geltende Kündigungsfrist zu ermitteln.

Formen von Kündigungsfristen

Fristen gibt es in verschiedenen Formen. Im Gesetz sind zwei unterschiedliche Varianten geregelt, die in der Praxis beide zur Anwendung kommen:

  • Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres
  • Kündigung zu einem bestimmten Termin

Insbesondere die Kündigung zu einem bestimmten Termin erfreut sich großer Beliebtheit. Häufig legen die Verantwortlichen zwecks Übersichtlichkeit bestimmte Termine fest, zu denen Sie eine Kündigung Ihrer Mitgliedschaften aussprechen können. Ein Zeitraum von vier oder sechs Wochen, das Quartals- oder Jahresende bieten sich als Kündigungszeitpunkt an. Vergleichbares kennen Sie sicher, wenn Sie einen Mobilfunkvertrag kündigen.

Tipp: Die Kündigungsfrist überprüfen

Zudem sollten Sie einen Blick auf die Kündigungsfrist werfen. Denn es existiert eine gesetzliche Obergrenze. Die Kündigungsfrist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Dies bedeutet, dass spätestens zwei Jahre nach der Kündigung der Mitgliedschaften diese endet.

Können Sie die Mitgliedschaft auch vorzeitig kündigen?

Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Dafür müssen Sie allerdings einen wichtigen Grund vorweisen. Nur dann können Sie die Kündigung Ihrer Mitgliedschaften erfolgreich vorzeitig durchführen. Dafür muss Ihnen die Fortführung der Mitgliedschaft unzumutbar sein. Wann dies der Fall ist, entscheidet der Einzelfall.

Falls Sie sich nicht sicher hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes sind, sollten Sie einen Rechtsbeistand kontaktieren. Dieser kann Ihnen helfen, einen wichtigen Grund zu finden. Dann können Sie bares Geld für die Zukunft sparen.

Die Form der Kündigung

Anders als wenn Sie zum Beispiel das Fitnessstudio kündigen, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch hier keinerlei Vorschriften zur Form der Kündigung. Der Gesetzgeber hat sich für die Formfreiheit als Teil der Privatautonomie entschieden. Dies bedeutet, dass Sie die Kündigung grundsätzlich auf beliebige Art und Weise erteilen können.

Hinweis: Ausnahme ist eine Regelung in der Satzung

Falls die Satzung Ihres Vereins abweichende Regelungen enthält und beispielsweise ein schriftliches Formerfordernis statuiert, gilt diese Regelung. Folglich gilt auch hier: ein Blick in die Satzung ist zwingend erforderlich.

Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?

Falls die Satzung keinerlei Regelungen enthält, können Sie die Kündigung Ihrer Mitgliedschaften auf unterschiedliche Art und Weise aussprechen. Dies ist beispielsweise schriftlich

  • per E-Mail
  • Fax
  • oder Post möglich.

Allerdings genügt auch eine mündliche Kündigung via Telefon oder im persönlichen Gespräch.

Achtung: Kündigung bestätigen lassen

Eine mündliche Kündigung weist entscheidende Nachteile auf. Schließlich verfügen Sie nicht über einen Nachweis. Im Zweifel sitzt der Verein folglich am längeren Hebel und kann schlichtweg behaupten, dass Sie die Mitgliedschaft nie gekündigt haben. Sie sollten sich folglich immer eine Bestätigung unter Angabe des Kündigungszeitpunkts ausstellen lassen.