Die Kfz-Steuer für alle Fahrzeuge
Die Kfz-Steuer ist eine gesetzliche Steuer, die auf alle Fahrzeuge erhoben wird. Motorräder, PKWs, LKWs, Leichtfahrzeuge, Wohnmobile, Nutzfahrzeuge: Bezahlen müssen alle Fahrzeughalter. Die Grundlage bildet das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Die Einnahmen aus der Steuer fließen überwiegend in den Straßenbau und die Straßeninstandhaltung.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung eines Fahrzeuges auf Ihren Namen und endet mit der Abmeldung. Sie besteht also so lange, wie ein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde zuletzt zum 01.07.2009 reformiert. Zu dieser Reform gehörte auch der Übergang der Kfz-Steuer von einer vorherigen Länderverantwortung zur Bundesaufgabe. Die Kfz-Steuer wird seither durch den Bund, genauer durch den Zoll, erhoben und verwaltet. Auch die Steuersätze und damit die Berechnung haben sich mit dieser Reform geändert.
Die Erhebung der Kfz-Steuer
Die Kfz-Steuer wird automatisch durch den Zoll erhoben. Sie müssen dafür nicht selbst tätig werden. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug bei der örtlichen Zulassungsstelle auf Ihren Namen an- oder ummelden, erfolgt durch die Zulassungsstelle automatisch eine Weitergabe Ihrer Daten an den Zoll.
Der Zoll erhält Ihre persönlichen Daten sowie die Fahrzeugdaten und erstellt daraufhin einen Steuerbescheid. Dieser wird Ihnen per Post zugestellt. Er erreicht Sie etwa zwei Wochen nach der Anmeldung des Fahrzeugs. Der Bescheid setzt die Höhe der Steuer fest. Die Bezahlung muss innerhalb der im Bescheid gesetzten Zahlungsfrist erfolgen und gilt für das nächste Jahr im Voraus.
Wann ist die Kfz-Steuer immer fällig?
Künftig ist die Kfz-Steuer jährlich zum gleichen Zeitpunkt für das Folgejahr fällig. Wenn Sie Ihr Auto also im November zulassen, wird die Kfz-Steuer künftig immer im November fällig. Nach dem ersten Bescheid erhalten Sie keine weiteren Erinnerungen an diesen Termin. Wenn Sie per Überweisung zahlen möchten, müssen Sie jährlich selbst daran denken. Ansonsten erreicht Sie früher oder später eine Mahnung.
Alternativ können Sie das Lastschriftverfahren nutzen. Die Steuer wird dann jedes Jahr zum gleichen Zeitpunkt von Ihrem Konto eingezogen. Dem Erstbescheid über die Kfz-Steuer liegt ein Lastschriftmandat bei.
Ist auch ein anderer Zahlungsrhythmus möglich?
Die Kfz-Steuer wird grundsätzlich jährlich erhoben und Sie können nicht zwischen verschiedenen Zahlungsmodalitäten wählen. Dies ist nur möglich, wenn die Steuerhöhe einen gewissen Betrag überschreitet.
- Liegt der jährliche Zahlbetrag über 500 EUR pro Fahrzeug, ist auch eine halbjährliche Zahlung möglich.
- Liegt der jährliche Zahlbetrag über 1000 EUR pro Fahrzeug, ist auch eine vierteljährliche Zahlung möglich.
Bei diesem Zahlungsrhythmus entsteht dem Zoll jedoch ein Verwaltungsmehraufwand, weshalb er eine Gebühr auf nicht-jährliche Zahlungsweisen erhebt. Erhoben wird bei der
- halbjährlichen Zahlungsweise ein Aufschlag von 3 %
- vierteljährlichen Zahlungsweise ein Aufschlag von 6 %
Können die Zahlungstermine für mehrere Autos zusammengelegt werden?
Wenn Sie mehrere Fahrzeuge besitzen, haben Sie in aller Regel auch unterschiedliche Zahlungstermine. Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Zulassung. Wenn Sie Ihre Fahrzeuge also nicht alle am selben Tag zugelassen haben, werden Sie auch verschiedene Zahlungstermine haben.
Wenn Sie dies nicht möchten, können Sie die Zusammenlegung der Fälligkeit für Ihre gesamten Fahrzeuge beantragen. Sie bezahlen dann einmal jährlich gleichzeitig für alle Ihre Fahrzeuge. Sie können die Zusammenlegung jederzeit formlos beim zuständigen Hauptzollamt beantragen oder direkt bei der Zulassung eines Fahrzeuges über die Zulassungsstelle.
Bekommen Sie die Kfz-Steuer zurück, wenn Sie das Fahrzeug abmelden?
Die Steuerpflicht für Ihr Fahrzeug endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Wenn Sie Ihr Fahrzeug also stilllegen oder verkaufen, müssen Sie keine Steuern mehr bezahlen. Entscheidend ist auch hier die Ab- oder Ummeldung bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Da Sie die Kfz-Steuer in der Regel für ein Jahr im Voraus bezahlt haben, kommt es durch die Ab- oder Ummeldung meist zu einer Rückerstattung der zu viel bezahlten Kfz-Steuer. Analog zur Anmeldung wird die Zulassungsstelle alle Daten an das Hauptzollamt weitergeben. Innerhalb von etwa zwei Wochen erhalten Sie einen Änderungs- oder Abmeldebescheid mit einer entsprechenden Berechnung.
Hinweis: Bei Diebstahl muss die Zulassungsstelle informiert werden
Wenn Ihr Fahrzeug gestohlen wurde, endet Ihre Steuerpflicht. Dazu ist jedoch eine Meldung bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu machen. Die reine Anzeigeerstattung bei der Polizei oder die Information an das Hauptzollamt genügt nicht.
Die Höhe der Kfz-Steuer
Über die Kosten der Kfz-Steuer sollten Sie sich informieren, bevor Sie ein Fahrzeug erwerben. Abhängig von der Art des Kraftfahrzeuges kann die Steuerhöhe sehr unterschiedlich zu Buche schlagen. Dies liegt auch daran, dass die Bevölkerung über die Steuerhöhe zum Erwerb umweltfreundlicher Fahrzeuge gebracht werden soll. Deshalb lässt sich grundsätzlich sagen, dass umweltschonendere Autos steuerlich günstiger sind als Autos mit sehr hohem Verbrauch, starkem Motor oder großem Hubraum.
Über die Höhe der festzusetzenden Steuer entscheiden daher vor allem folgende Faktoren:
- die Motorisierung bzw. die Antriebsart des Fahrzeugs (Benzin, Diesel, Elektro, Hybrid, Wankel)
- der Hubraum in ccm
- der Emissionsschlüssel bzw. die Emissionsklasse (Euro-Norm)
- das Datum der Erstzulassung (vor oder nach der Reform 2009)
Besonders umweltschädliche Fahrzeugfaktoren können sich zusätzlich Steuer erhöhend auswirken. So wird beispielsweise für das Fehlen eines Rußpartikelfilters eine Zusatzgebühr erhoben. Fahrzeuge schlechter Emissionsklassen (unter Euro 3) werden zudem noch nach der alten, teureren Berechnungsgrundlage vor der Reformierung 2009 besteuert.
Tipp: Die Emissionsklasse erkennen Sie an Ihrer Umweltplakete
Wenn Sie wissen möchten welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug hat, erkennen Sie dies in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 14.1 (im alten Fahrzeugschein unter Feld 1). Sie erkennen die Emissionsklasse auch an Ihrer Umweltplakete, die am Fahrzeug angebracht sein muss.
Wie wird die Kfz-Steuer für PKWs mit Erstzulassung vor der Reform 2009 berechnet?
Die Kfz-Steuer wird anhand von gesetzlich festgelegten Steuersätzen berechnet. Die aktuellen Steuersätze sind in § 9 KraftStG genau festgelegt. Der jeweilige Steuersatz ist abhängig von den Schadstoffklassen und wird dann bei Otto- und Dieselmotoren pro angefangener 100 ccm Hubraum in Rechnung gebracht.
Folgende Tabelle zeigt die Steuersätze für Fahrzeuge, die bis zum 30.06.2009 zugelassen wurden:
Fahrzeuge mit Wankelmotor werden abhängig von Ihrem zulässigen Gesamtgewicht und pro angefangenen 200 Kilogramm besteuert.
Sie können Ihre Kfz-Steuer ganz leicht selber berechnen:
Beispiel: Berechnung Ihrer Kfz-Steuer
Sie besitzen ein Fahrzeug mit Dieselmotor und 1.500 ccm Hubraum. Die Emissonsklasse ist Euro 3. Der Steuersatz beträgt demnach 15,44 EUR. Er ist je angefangenen 100 ccm anzusetzen, entsprechend also 15 mal.
15 x 15,44 EUR = 231,60 EUR.
Die Steuerhöhe liegt bei 231,60 EUR jährlich.
Wie wird die Kfz-Steuer für PKWs mit Erstzulassung nach der Reform 2009 berechnet?
Die Besteuerung der PKWs, die ab dem 01.07.2009 zugelassen wurden, ist CO2-orientiert. Je weniger CO2 ein Fahrzeug ausstößt, desto geringer ist die Steuerhöhe. Auf diese Weise soll der Kauf von umweltfreundlichen Fahrzeugen steuerlich begünstig werden.
Die Steuer setzt sich bei Otto- und Wankelmotoren zusammen aus
- einem Grundbetrag in Höhe von 2,00 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum und
- einem CO2-abhängigen Aufschlag in Höhe von 2,00 EUR je g/km Ausstoß
Die Steuer setzt sich bei Dieselmotoren zusammen aus
- einem Grundbetrag in Höhe von 9,50 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum und
- einem CO2-abhängigen Aufschlag in Höhe von 2,00 EUR je g/km Ausstoß
Hinweis: Berechnung abhängig vom jeweiligen Steuerfreiwert
Die Berechnung kann bedingt durch Änderungen der Steuerfreigrenzen beim CO2-Ausstoß variieren. Hier kommt es wiederum auf das Datum der Erstzulassung an. Wenn Sie es möglichst genau wissen möchten, können Sie den Steuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen nutzen.
Gibt es Befreiungen und Vergünstigungen?
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht auch Befreiungen und Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer vor für:
- Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
- Schaustellerfahrzeuge
- Elektrofahrzeuge
- Fahrzeuge als Unterstützung im kombinierten Verkehr
- Kraftfahrzeuganhänger
- ausländische Kraftfahrzeuge
- Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung und entsprechendem Merkzeichen
Tipp: Das Hauptzollamt steht für Fragen zur Verfügung
Bei Fragen zu Ihrer Kfz-Steuer kann Ihnen das Hauptzollamt detaillierte Antworten geben. Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Zollamtes.