Sachmängelhaftung bei Autokauf: Das gilt
Haben Sie einen Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, muss dieser sicherstellen, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweist. Denn: Erhalten Sie entgegen der Vereinbarungen im Kaufvertrag einen mangelhaften Wagen, ist der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen – und muss unter Umständen nachbessern. So sieht es zumindest die gesetzliche Gewährleistung vor, auch Sachmängelhaftung genannt.
Dabei ist die Mängelhaftung nicht mit einer Gebrauchtwagengarantie zu verwechseln. Die wird gesondert vereinbart, oft auch freiwillig.
Hinweis: Gebrauchtwagengarantie
Eine Gebrauchtwagengarantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, Händler bieten diese aber oft an. Sie ist entweder im Kaufpreis enthalten oder kann erworben werden. Einen Einfluss auf die gesetzliche Gewährleistung hat eine Gebrauchtwagengarantie dabei nicht. Sie sichert zusätzliche, vorab definierte Schäden ab.
Kaufen Sie von privat einen Gebrauchtwagen, haben Sie bei Mängeln im Nachhinein oft das Nachsehen. Bei Privatverkäufen kommt in der Regel der sogenannte Ausschluss einer Sachmängelhaftung zum Tragen. Bedeutet: Per Kaufvertrag wird die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Das ist auch zulässig. Allerdings: Sie als Käufer bzw. Käuferin können sich mit dem Verkäufer ggf. auf eine Gewährleistung einigen. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.
Sachmangel: Dann liegt einer vor
Nicht jeder Schaden an einem Fahrzeug stellt einen Sachmangel dar, der gemäß der Gewährleistung durch den gewerblichen Verkäufer behoben werden muss. So sind Gebrauchs- und Abnutzungsspuren bei einem Gebrauchtwagen die Regel. Sie sind ebenso wenig reklamierbar wie Verschleißteile.
Dazu zählen beispielsweise:
- Bremsbeläge und Bremsscheiben
- Luftfilter
- Zahnriemen
- Reifen
- Batterie
Gleichzeitig gilt aber auch: Sind Verschleißteile defekt, darf der Verkäufer das keinesfalls verschweigen. Andernfalls kann er sich eben doch haftbar machen.
Ein tatsächlicher Sachmangel liegt hingegen vor, wenn der Gebrauchtwagen nicht mit dem übereinstimmt, was Ihnen „verkauft“ wurde und dementsprechend eine negative Abweichung vom Kaufvertrag vorliegt.
Um Beispiele zu nennen:
- Ihnen wurde ein unfallfreies Fahrzeug verkauft, jedoch stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Gebrauchtwagen entgegen der Angaben des Verkäufers doch in einen Unfall verwickelt war.
- Im Kaufvertrag wurde Ihnen ein Tachostand zugesichert, der nicht den tatsächlich gefahrenen Kilometern entspricht.
- Dem Verkäufer zufolge ist das Fahrzeug original lackiert. Nach dem Kauf stellen Sie aber fest, dass der Wagen nachlackiert wurde.
Bei diesen und anderen Mängeln greift die Gewährleistung, sofern die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen ist.
Hinweis: Mangel war bekannt
Wussten Sie beim Kauf von einem Sachmangel, dann stellt das keinen Mangel dar, für den der Verkäufer haftet. Für etwaige Reparaturkosten müssen Sie also selbst aufkommen.
TÜV-Report: Das sind die häufigsten Mängel
Wenn Mängel auffallen, dann bei der Hauptuntersuchung. Und der verzeichnet, dass die Mängelquote steigt. Als Grund nennen die Sachverständigen das steigende Alter der Fahrzeuge. Werfen wir einen Blick auf die häufigsten Mängel nach Altersklassen.
Die komplette Statistik des TÜV finden Sie hier.
Gewährleistung: Welche Fristen gelten?
Die Verjährung von Sachmängelansprüchen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) geregelt. Demnach haften Verkäufer zwei Jahre nach Übergabe eines Gebrauchtwagens für etwaige Sachmängel. Diese Haftungsdauer kann jedoch herabgesetzt werden. So verkürzen viele Händler auf ein Jahr – gänzlich streichen dürfen sie die Gewährleistung aber nicht. Anders bei Privatpersonen: Sie können eine Gewährleistung komplett ausschließen.
Der Gesetzgeber hat bei Autokäufen von gewerblichen Anbietern allerdings zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachgebessert. Seit dem 1. Januar 2022 gelten neue Maßstäbe. Die greifen wir im jeweiligen Kontext gesondert auf. Allem voran: die sogenannte Beweiserleichterung.
Sachmängel beweisen: Wer muss liefern?
Um Gewährleistungsrechte geltend zu machen, muss ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes am Fahrzeug bestehen. Dabei profitieren Sie als Käufer bzw. Käuferin von der Beweiserleichterung: Tritt ein Mangel bis zu einem Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag. Verweigert der Verkäufer die Haftung, muss er das Gegenteil beweisen.
Wichtig: Regelung gilt nur für Kaufverträge ab dem 1. Januar 2022
Die Beweiserleichterung von einem Jahr gilt nur für Kaufverträge, die nach dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden. Für Verträge, die davor geschlossen wurden, gilt eine Frist von sechs Monaten nach Kauf des Gebrauchtwagens.
Tritt ein Mangel zwar nach Ablauf der Frist für die Beweiserleichterung, nicht aber vor Ablauf der Gewährleistung auf, muss der Käufer bzw. die Käuferin beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Ein Anwalt bzw. eine Anwältin für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, denn mitunter verstecken sich die benötigten Nachweise in der Fahrzeugbeschreibung und/oder den Händler-AGB.
Gewährleistung beanspruchen: Das sind Ihre Rechte
Möchten Sie im Rahmen der Sachmängelhaftung Ihre Ansprüche nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens geltend machen, bietet sich in der Regel lediglich eine Option: Nachbesserung.
Hinweis: Ersatzlieferung
Die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gehört zwar ebenso zu den möglichen Ansprüchen eines Käufers bzw. einer Käuferin, sofern Mängel am Fahrzeug bestehen. Bei Gebrauchtwagen ist das aber in der Regel nicht möglich.
Um eine Nachbesserung anzustoßen, melden Sie den bzw. die Mängel schriftlich bei Ihrem Händler an und setzen ihm eine Frist zur Beseitigung selbiger. Von der eigenständigen Beauftragung einer Werkstatt zwecks Reparatur raten wir Ihnen ab. Zum einen laufen Sie Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Zum anderen verlieren Sie unter Umständen Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer.
Je nach Vertragsschluss vor oder nach dem 1. Januar 2022 gelten unterschiedliche Maßstäbe:
- Kauf vor Januar 2022: Dem Verkäufer stehen zwei Nachbesserungsversuche pro Mangel zu.
- Kauf ab Januar 2022: Dem Verkäufer steht lediglich ein Nachbesserungsversuch pro Mangel zu. Bzw. genügt es nunmehr, dass Verkäufer nach Kenntnis eines Mangels eine gewisse, angemessene Frist verstreichen lassen, damit ein Käufer oder eine Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Der Verkäufer muss eine Nachbesserung also proaktiv vornehmen. Somit hat er im Normalfall lediglich einen Nachbesserungsversuch. In Einzelfällen kann es aber angemessen sein, einen weiteren Versuch abzuwarten. Hier bedarf es einer individuellen Einschätzung.
Sind Sie sich unsicher, wie Sie Sachmängel gegenüber Ihres Fahrzeughändlers anmelden? Nutzen Sie unsere Vorlage.
Mängelanzeige Gebrauchtwagenkauf
Die Kosten für Nachbesserungen muss im vollen Umfang der Verkäufer tragen. Gelingt es jedoch nicht, den Mangel bzw. die Mängel innerhalb der Frist zu beseitigen, bieten sich für Sie folgende Optionen:
- Kaufpreisminderung: Sofern Nachbesserungsversuche erfolglos blieben, haben Sie das Recht, den Kaufpreis zu mindern. Die Reparaturkosten dienen hier als Orientierung.
- Rücktritt vom Kauf: Anstelle einer Kaufpreisminderung kommt auch der Rücktritt vom Kauf in Betracht. Sie können den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.
Bei beiden Optionen raten wir zu einem anwaltlichen Beistand. Zum einen, um das Maximum bei einer Kaufpreisminderung zu erzielen. Zum anderen, um sich vor möglichen Forderungen vonseiten des Händlers zu schützen. Stichwort: Nutzungsentschädigung.
Hinweis: Nutzungsentschädigung
Beim Rücktritt vom Kaufvertrag rechnen Verkäufer in der Regel eine Nutzungsentschädigung an. Immerhin erhält er den Wagen mit einem höheren Tachostand zurück. Die sollte aber gerechtfertigt sein.
Ausnahmen: Dann müssen Sie sich nicht auf Nacherfüllung einlassen
Im Falle einer arglistigen Täuschung können Sie sich direkt wieder vom Kaufvertrag lösen oder alternativ eine Kaufpreisminderung verlangen. Eine arglistige Täuschung liegt bspw. vor, wenn Ihnen der Wagen als unfallfrei verkauft wurde, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass es sich sehr wohl um einen Unfallwagen handelt.
Ist Ihnen aufgrund der Täuschung ein weiterer Schaden entstanden – der Wagen musste z.B. auf Ihre Kosten abgeschleppt werden – ist zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nicht auszuschließen. Sprechen Sie mit einem Anwalt bzw. einer Anwältin für Verkehrsrecht, um sich hierzu eine fachkundige Einschätzung einzuholen.
Wichtig: Arglistige Täuschung bei Privatkauf
Wenngleich sich Privatverkäufer von einer Gewährleistung freimachen können – im Falle einer arglistigen Täuschung können sie dennoch haftbar gemacht werden. Dabei müssen Sie als Käufer bzw. Käuferin allerdings nicht nur den Mangel beweisen, sondern auch, dass der Verkäufer davon wusste.
Ein gewisses Risiko ist beim Gebrauchtwagenkauf nicht auszuschließen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte und Ansprüche im Schadensfall zu kennen. Wir unterstützen Sie dabei.