Dass zahlreiche private Krankenversicherer (PKV) über Jahre ihre Beiträge unwirksam erhöht haben, steht außer Frage. Viele Versicherungsnehmer berechtigt das dazu, sich die zu viel gezahlten Beiträge wiederzuholen. Gegen die Axa ergehen immer wieder verbraucherfreundliche Urteile. So hat nun auch das Landgericht (LG) Berlin den Versicherer zur Rückzahlung verdonnert.

Mehrmalige Beitragserhöhungen in einem Tarif

Konkret ging es um den Tarif 541-N. Der ehemalige Versicherungsnehmer hatte für diesen in der Vergangenheit mehrfach Beitragserhöhungen hingenommen. Die Mitteilungen dazu erhielt der Kläger jeweils im November, die Anpassung erfolgte schließlich im Januar. Die Begründungen stellte er jedoch infrage, da diese für ihn keine echten Rückschlüsse zuließen – er reichte Klage ein.

Hinweis: Begründung Beitragserhöhungen
PKV müssen Beitragserhöhungen ausreichend begründen. So müssen Sie angeben, welche Berechnungsgrundlage für die Anpassung ausschlaggebend war. Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeit werden dabei unterschieden.

Axa bereits in der Vergangenheit vor Gericht

Bereits in der Vergangenheit sind Urteile gegen die Axa ergangen. So zeigte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2020 verbraucherfreundlich. Damals hatten zwei Versicherungsnehmer der Axa gegen die undurchsichtigen Praktiken bei der Beitragserhöhung geklagt – und recht bekommen. Die Richter:innen verwiesen den Privatversicherer schon damals auf § 203 Abs. 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), demzufolge mindestens die Berechnungsgrundlage bei Anpassungen der Prämien zu nennen ist.

Auf dieses Urteil baute nun auch das LG Berlin und bestätigte die Auffassung des Klägers: Den Mitteilungsschreiben sei nicht zu entnehmen, welche genaue Begründung für die Erhöhung der Beiträge ausschlaggebend war. Das führe zur Unwirksamkeit selbiger. Rechtskräftig ist das Urteil indes noch nicht.

Gegen PKV Klagen, oder nicht?

Das BGH-Urteil ist Grundlage für viele Klagen gegen die Beitragserhöhungen privater Krankenversicherungen. Wenngleich Verbraucherschützerinnen und -schützern das noch nicht weit genug geht. Denn: Selbst bei Nennung der Berechnungsgrundlage – über die Höhe der Veränderungen dürften die Versicherer nach wie vor Stillschweigen bewahren, so die Kritik.
Dabei gibt es auch beim Anstieg von Gesundheitskosten und Sterbewahrscheinlichkeit klare Vorgaben zur Legitimation von Beitragsanpassungen. Es gilt, bestimmte Schwellenwerte zu überschreiten.

Hinweis: Schwellenwerte
Bei Krankheitskosten liegt der Schwellenwert bei zehn Prozent, bei der Sterbewahrscheinlichkeit sind es fünf Prozent. Erst, wenn einer dieser Werte überschritten wurde, sind Prämienanpassungen rechtlich zulässig.

Ob das aber auch immer der Fall ist, bleibt wohl vorerst das Geheimnis der Privatversicherer. Zu Mogeleien ist es hierbei jedenfalls bereits gekommen. Die Allianz hatte den Schwellenwert eigenmächtig in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) abgesenkt – ebenfalls ein Verstoß gegen geltendes Recht.

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