Kolleg*innen als “Ming Vase” zu bezeichnen, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob eine solche Äußerung rassistisches Gedankengut widerspiegelt oder ein zu verzeihendes Fettnäpfchen ist.

Verkäuferin bezeichnet Vorgesetzte als “Ming Vase”

Die gekündigte Arbeitnehmerin war als Verkäuferin in einem Kaufhaus mit internationalen Kund*innen tätig. In einem Gespräch mit einer Kollegin äußerte sie, dass sie Ärger mit der “Ming Vase” bekomme, wenn sie die ausgesuchten Artikel nicht richtig abhake.

Daraufhin fragte ein weiterer Mitarbeiter, was damit gemeint sei. Deshalb zog sie zur Erläuterung ihre Augen nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren und erwiderte: “ Na Sie wissen schon, die Ming Vase”.

Betriebsrat sah keinen Kündigungsgrund gegeben

Nachdem der Arbeitgeber von diesem Vorfall erfuhr, wollte er die Verkäuferin außerordentlich kündigen. Als Begründung führte er an, dass es im Unternehmen keinen Platz für Rassismus gebe. Da sie aber Teil des Betriebsrates war, brauchte er für eine wirksame außerordentliche Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates. So sieht es §103 Abs. 1 BetrVG vor.

Der Betriebsrat verurteile Rassismus ebenso scharf wie der Arbeitgeber, verneinte im vorliegenden Fall aber ein rassistisches Gedankengut bei der Arbeitnehmerin. Daher zog der Arbeitgeber vor Gericht, um die Zustimmung zur Kündigung durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

Hinweis: Sonstige Beteiligung des Betriebsrates
Der Betriebsrat muss nicht nur bei außerordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern eingeschaltet werden. Nach §102 Abs. 1 BetrVG ist er auch vor jeder Kündigung zumindest anzuhören. Ein Verstoß gegen die Beteiligung des Betriebsrats macht die Kündigung sofort unwirksam.

Arbeitsgericht bestätigt Rassismusvorwurf

Das Arbeitsgericht Berlin ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und gab somit dem Arbeitgeber Recht. Nach Auffassung der Richter*innen würdigen die Äußerungen und Gesten der Arbeitnehmerin ihre Vorgesetzte herab. Denn dadurch werde die Vorgesetzte aufgrund ihrer (vermeintlichen) Herkunft beleidigt und ausgegrenzt.

Für die Gesamtbetrachtung zog das Arbeitsgericht auch weitere Äußerungen der Verkäuferin, die sie in der Anhörung des Arbeitgebers getätigt hat, heran. Dort versuchte sie sich gegen die Kündigung zu verteidigen, indem sie aussagte, dass eine Ming Vase für sie etwas Schönes und kulturell Wertvolles ist. Zudem habe auch eine Bezeichnung für “schwarze Menschen/Kunden”. Die nenne sie “Herr Boateng”, weil sie den Fußballspieler so toll finde.

Aus Sicht des Gerichts trage die Arbeitnehmerin eindeutig rassistisches Gedankengut in sich. Hinzu kommt auch, dass sie als Angestellte das Unternehmen gegenüber seinen internationalen Kund*innen repräsentiere. Aus diesem Grund habe es auch ein berechtigte Interesse daran, seine Kund*innen vor solchen rassistischen Äußerungen zu schützen. Daher sei eine außerordentliche Kündigung alles in allem gerechtfertigt.

Quellen: