Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, eine zu spät eingereichte Krankmeldung: Es gibt viele Pflichtverstöße, die eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen. Diese dient als Warnung und Aufforderung, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Kann aber eine Abmahnung verjähren? Diese Frage stellte sich im Fall einer Arbeitnehmerin, der lange Zeit nach einer Abmahnung gekündigt wurde.

Keine Verjährungsfristen für Abmahnungen

Die ausgesprochene Abmahnung an sich hat kein Ablauf- oder Verfallsdatum: Sie verjährt im Arbeitsrecht im Grunde nie. Es gibt auch keine verbindliche Rechtsnorm darüber, wie lange eine Abmahnung in der Personalakte hinterlegt werden darf. In der Praxis verbleibt sie jedoch oft nicht länger als drei Jahre in der Akte. 

Hinweis: Unwirksame Abmahnung
Arbeitnehmer:innen haben ein Recht darauf, dass ungerechtfertigte Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden. Gründe für die Unwirksamkeit von Abmahnungen sind z.B.: Es wird ein Verhalten bemängelt, dass nicht gegen vertragliche Pflichten verstößt; es wird nicht sorgfältig aufgeklärt und dokumentiert; es wird zu pauschal formuliert oder die Abmahnung enthält nicht alle geforderten Bestandteile bzw. wurde von einer nicht berechtigten Person unterschrieben.

Kündigung nach Abmahnung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied kürzlich zugunsten einer Klägerin, die gegen ihren Arbeitgeber klagte: Sie hatte eine Kündigung aufgrund wiederholten Zuspätkommens erhalten. Dieses Verhalten wurde in der Vergangenheit auch bereits im Zuge einer Abmahnung gerügt – doch lag die schon einige Zeit zurück. Trotzdem stützte sich der Arbeitgeber auf der Tatsache, das Verhalten abgemahnt zu haben. Die Klägerin aber war der Auffassung, dass zu viel Zeit zwischen Abmahnung und Kündigung vergangen wäre. Das Gericht gab ihr Recht – die Kündigung sei unwirksam, so die Richter:innen.

Warnfunktion von Abmahnungen ist zeitlich begrenzt 

Die Warnfunktion der ersten und einzigen Abmahnung war bereits verbraucht und die Kündigung dadurch unwirksam – so die Begründung des Gerichts. Denn die Abmahnung wurde mehr als ein Jahr vor der Kündigung ausgesprochen. Es hätte eine neue, „aufgefrischte“ Abmahnung ausgesprochen werden müssen, denn die betreffende Mitarbeiterin war auch in den Folgemonaten wiederholt zu spät gekommen, ohne Konsequenzen.

Zusammenfassend bedeutet das: Es gibt, wie bereits erwähnt, keinen rechtlich bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Abmahnung keine Wirksamkeit mehr entfaltet. Jedoch kann sich die Warnfunktion einer Abmahnung mit der Zeit verbrauchen. 

Bis wann ist Fehlverhalten abzumahnen?

Der Ausspruch einer Abmahnung ist an keine explizite Frist gebunden. Zwar ist es in der Regel angebracht, sie zeitnah auszusprechen. Jedoch kann sie im Arbeitsrecht auch noch viel später erfolgen.

Hinweis: Wie viele Abmahnungen vor Kündigung?
Die Vorstellung ist weit verbreitet, dass es drei Abmahnungen vor einer Kündigung bedarf. Doch das stimmt so pauschal nicht: Eine Abmahnung genügt, um im nächsten Schritt eine Kündigung auszusprechen. Grundsätzlich kommt es aber darauf an, wie leicht oder schwerwiegend ein Verstoß war: Bei schweren Verstößen kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen gerne, ob diese rechtmäßig erfolgt ist und helfen, eine mögliche spätere Kündigung abzuwehren.