Der Kindesunterhalt

Die Verpflichtung Kindern Unterhalt zu leisten, gehört zu den allgemeinen familienrechtlichen Pflichten für Eltern. In intakten Familien erlangt die Unterhaltsverpflichtung meist keine gesonderte Bedeutung, da sie mit der Haushaltsführung zusammen erfüllt wird. Bei Trennung und Scheidung kommt es meistens dazu, dass ein Elternteil zu Barunterhalt verpflichtet ist, weil das Kind bei dem anderen Elternteil im Haushalt lebt.

Welche Bedeutung hat die Unterhaltsverpflichtung?

Der Gesetzgeber stellt die Unterhaltsverpflichtung für Kinder über viele weitere Verpflichtungen und begrenzt deshalb auch den Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten maßgeblich. Verstöße gegen die Unterhaltspflicht sind sogar strafbewehrt. Teilweise tritt das Jugendamt in Vorleistung, wenn Unterhaltsverpflichtete ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern nicht nachkommen.

Grundsätzlich hat der Unterhaltsverpflichtete alles zu tun, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Damit verbunden sind zum Beispiel auch bestimmte Pflichten zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten. Er muss grundsätzlich seine gesamten Einkünfte bis auf seinen Selbstbehalt einsetzen, um die Unterhaltszahlungen leisten zu können.

Tipp: Kindesunterhalt geht immer vor
Lassen Sie sich unbedingt vom Rechtsanwalt beraten, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete auf andere Zahlungs- und Unterhaltsverpflichtungen beruft.

Wichtig ist auch, dass der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet ist. Die Unterhaltsverpflichtung kann über das Erreichen der Volljährigkeit beim Kind hinausgehen, wenn dieses eine erste Ausbildung oder ein Studium aufnimmt.

Kann sich der Unterhaltsanspruch auch gegen mehr als eine Person richten?

Der Unterhaltsanspruch beim Kindesunterhalt kann sich auch gegen beide Elternteile richten, wenn beispielsweise ein volljähriges Kind seinen Unterhaltsanspruch während des Studiums geltend macht.

Sind beide Elternteile leistungsunfähig, können sich Unterhaltsansprüche auch gegen die Großeltern richten. Grundsätzlich schulden Verwandte in gerader Linie sich gegenseitig Unterhalt. Dabei ist allerdings die Unterhaltsverpflichtung der Großeltern nachrangig gegenüber derjenigen der Eltern.

Wie berechnet sich Kindesunterhalt?

Die Familiengerichte und auch die Jugendämter und damit auch alle Unterhaltsberechtigten orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle, weil sie standardmäßig am unterhaltsrelevanten Einkommen ausgerichtet, altersgemäß gestaffelte Sätze für den Kindesunterhalt definiert.

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle legt standardmäßig Unterhaltssätze für Kinder fest. Es handelt sich bei der Düsseldorfer Tabelle nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie bildet unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte in Familiensachen ab. Grundsätzlich ist Unterhalt individuell festzulegen. Das gilt auch für Kindesunterhalt.

Für die Arbeit mit der Düsseldorfer Tabelle muss der Verdienst des Unterhaltsverpflichteten bekannt sein. Grundlage ist das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Die Sätze werden regelmäßig, meist im Zwei-Jahres-Turnus angepasst.

Der Ehegattenunterhalt

Ähnlich wie der Kindesunterhalt spielt der Ehegattenunterhalt in einer intakten Ehe normalerweise keine große Rolle. Dennoch besteht jederzeit in der Ehe die Verpflichtung der Ehegatten untereinander, sich gegenseitig Unterhalt zu leisten. Die Art, wie der einzelne Partner sein Beitrag zum Unterhalt leistet, kann sich dabei unterscheiden.

Wie leisten sich Ehegatten in intakten Beziehungen Unterhalt?

In intakten Familien gehen die Unterhaltsverpflichtungen in der Haushaltsführung und im Familienunterhalt auf. Ein Ehepartner kann seine Unterhaltsverpflichtung auch damit erfüllen, dass er beispielsweise den Haushalt führt. Bei einer Trennung ändert sich die unterhaltsrechtliche Situation.

Was gilt für Unterhaltsverpflichtung bei Trennung und Scheidung?

Jetzt endet die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen. Allerdings kann einer der Partner unter gewissen Voraussetzungen von seinem Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen. Das ist dann möglich, wenn er mit seinem Einkommen nicht auskommt.

Auch nach einer Scheidung kann eine weiterführende Unterhaltsverpflichtung eines wirtschaftlich besser gestellten Ehepartners gegenüber dem Bedürftigen Ex-Partner bestehen. Dieser nacheheliche Unterhalt ist an stringente Voraussetzungen geknüpft. Er stellt in gewisser Weise eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass nach einer Scheidung jeder der Partner für sich selbst zu sorgen hat.

Welche Voraussetzungen gelten für den Trennungsunterhalt?

Was die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt angeht, ist der Gesetzgeber großzügig. Trennungsunterhalt wird dann geschuldet, wenn das anrechenbare Einkommen des einen Ehegatten höher ausfällt als das anrechenbare Einkommen des anderen.

Eine strenge Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt. Maßgeblich ist, dass der eine Ehegatte als bedürftig gilt, wenn er nach der Trennung weniger Geld zum Leben hat. Wer vor der Trennung nicht gearbeitet hat, wird im ersten Jahr der Trennung auch nicht dazu verpflichtet, eine Arbeit anzunehmen. Hier können weitere Umstände hinzutreten, wie etwa die Betreuung gemeinsamer Kinder.

Leistungsfähig beim Trennungsunterhalt ist derjenige, der Unterhalt zahlen kann, ohne dass sein eigener angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist. Die Grenze wird hier bei einem Selbstbehalt von mindestens 1280 EUR gesetzt.

Trennungsunterhalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen. Danach kann er von einem nachehelichen Unterhaltsanspruch abgelöst werden.

Hinweis: Kein automatischer Übergang von Trennungs- in nachehelichen Unterhalt
Der Trennungsunterhalt geht nicht automatisch in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über. Wenn Sie auch nach der Scheidung als Ehegatte Unterhalt beanspruchen wollen, müssen Sie diesen gesondert geltend machen.

Welche Voraussetzungen gelten für den nachehelichen Ehegattenunterhalt?

Ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich muss der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte beim nachehelichen Unterhalt nicht in der Lage sein, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Das Gesetz sieht hier verschiedene Tatbestände vor, die einen Unterhaltsanspruch nach der Ehe begründen können:

  • Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt aufgrund von Krankheit oder Gebrechen
  • Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Diese Aufteilung ist als abschließend zu betrachten. Dabei ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch aufgrund von Billigkeit eine Art Auffangtatbestand. Hier kann es beispielsweise darum gehen, dass es bei einer lange bestehenden Ehe unbillig ist, den vorher nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht weiter zu unterstützen.

Was ist beim nachehelichen Unterhalt zu beachten?

Allgemein sind die Maßstäbe beim nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsberechtigten streng. Er muss regelmäßig dezidiert darlegen, warum er nicht dazu in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

Auch hat der Gesetzgeber teilweise bei den einzelnen Tatbeständen zu Unterhaltsverpflichtung Begrenzungen eingebaut. So gilt beispielsweise die Unterhaltsverpflichtung beim nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes zunächst für drei Jahre nach dessen Geburt. Eine Verlängerung der Unterhaltsverpflichtungen diesem Rahmen kann aus Billigkeitsgründen erfolgen.

Die Wertung des Gesetzgebers hinter dem nachehelichen Unterhalt ist, dass es sich um eine Ausnahme handeln soll. Die Scheidung setzt normalerweise einen Schlusspunkt unter die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Eheleuten. Wenn eine Unterhaltsverpflichtung über die Scheidung hinaus verlängert wird, müssen besondere Umstände vorliegen. Diese hat der Gesetzgeber abschließend aufgezählt.

Wie berechnet sich Ehegattenunterhalt?

Auch für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes bieten die Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf Orientierung. Grundlage bei der Berechnung ist das jeweils bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie des Unterhaltsberechtigten. Beim Trennungsunterhalt können verschiedenste Faktoren eine Rolle spielen, sodass die Berechnung komplex ausfallen kann.

Insgesamt kann die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht in einer ähnlich standardisierten Form abgelesen werden wie beim Kindesunterhalt. Das liegt auch daran, dass es keine einheitlich anerkannten Richtlinien gibt. Manche Gerichte wenden die Düsseldorfer Tabelle an, andere die süddeutschen Leitlinien oder die Leitlinien des Berliner Kammergerichts.

Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle gilt beispielsweise: Als Basis für die Berechnung von Ehegattenunterhalt gelten bei zwei berufstätigen Ehegatten 3/7 des Differenzbetrages beider bereinigter Nettoeinkommen.

Dagegen legen die süddeutschen Richtlinien zum Unterhalt unter Ehegatten fest, dass der arbeitende Ehepartner 45 % seines bereinigten Nettoeinkommens an den Ex-Partner zahlen muss.

Tipp: Lassen Sie die Höhe des Unterhalts vom Rechtsanwalt berechnen
Wünschen Sie sich Rechtssicherheit bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches unter Ehegatten, führt der Weg zum Rechtsanwalt. Er kann mit den von Ihnen vorgelegten Angaben in der Regel ausrechnen, in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist. Gegebenenfalls wird er über eine Auskunftsklage weitere Informationen am Unterhaltsverpflichteten einfordern.

Bleibt die Höhe des Unterhalts immer gleich?

Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Ändern sich die Verhältnisse beispielsweise beim Unterhaltsverpflichteten, der dann möglicherweise mehr Geld zur Verfügung hat, kann sich auch die Höhe der Unterhaltszahlung verändern.

Tipp: Lassen Sie die Höhe des Unterhalts regelmäßig vom Rechtsanwalt prüfen
Bei laufenden Unterhaltsverpflichtungen empfiehlt es sich, zusammen mit einem Rechtsanwalt immer wieder einmal zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen abgeänderten Anspruch gegebenenfalls über eine Abänderungsklage vorliegen.

Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

Beim Trennungsunterhalt ist der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung maßgeblich. Beim nachehelichen Unterhalt lässt sich keine eindeutige Aussage zur Dauer der Unterhaltsverpflichtung treffen. Hier kommt es darauf an, ob sich die Umstände und Voraussetzungen für die Zahlung von nachehelichem Unterhalt verändern.

Solange die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch nachehelich gegeben sind und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, gilt die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich.

Was kann die Unterhaltsverpflichtung beeinflussen?

Es kann Ausnahmen für einen andauernde Zahlungsverpflichtung geben, wenn beispielsweise eine beständige Unterhaltsverpflichtung unbillig ist. Außerdem muss beim Ehegattenunterhalt immer berücksichtigt werden, dass Kindesunterhalt in jedem Fall vorgeht.

Veränderungen entstehen beispielsweise dann, wenn der geschiedene Unterhaltsverpflichtete eine neue Familie gründet und einem Kind unterhaltspflichtig wird. Unter Umständen ist er in dieser Konstellation gegenüber dem Ex-Ehepartner nicht mehr leistungsfähig.

Die Zahlung von Unterhalt

Außerhalb von intakten Ehe- und Familienstrukturen besteht eine Verpflichtung zum Barunterhalt. Normalerweise können in intakten Familien die Unterhaltsverpflichtungen auch auf andere Art und Weise erbracht werden. Die Barunterhaltsverpflichtung entsteht mit Trennung/Scheidung. Das gilt für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt gleichermaßen.

Kommt der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können die Unterhaltsbeträge mit einer Zahlungsklage geltend gemacht werden. Bei minderjährigen Kindern kommt ein Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt infrage.

Wann sollte man Unterhaltsansprüche geltend machen?

Es ist wichtig, Unterhaltsansprüche grundsätzlich so früh wie möglich geltend zu machen. Nicht immer ist es möglich, Unterhalt für vergangene Zeiträume einzufordern. Insbesondere beim Trennungsunterhalt muss auf eine frühzeitige Geltendmachung geachtet werden.

Für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten die allgemeinen Regeln. Wer über einen Titel – etwa ein Urteil – verfügt, kann aus diesem Urteil vollstrecken lassen. In der Praxis geht es dabei häufig um die Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen.

Tipp: Denken Sie auch an die Abwehr unberechtigter Unterhaltsansprüche
Unterhaltsansprüche können nicht nur geltend gemacht werden. Unberechtigte Unterhaltsansprüche können auch abgewehrt werden. Auch für Unterhaltsverpflichtete gilt, dass der Rechtsanwalt erster Ansprechpartner bei gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsansprüchen ist.