Widerruf im Online Shopping

Online Shopping gewinnt seit Jahren an Beliebtheit: Von überall und zu jeder Zeit können Sie Produkte im Internet bestellen. Doch nicht ist die Bestellung am Ende auch zufriedenstellend. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie sich das Widerrufsrecht beim Online-Kauf gestaltet. Das ist nicht nur interessant, wenn Sie mangelhafte Ware beim Online Shopping erwischt haben.

Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge wird insbesondere durch die vermehrten Online-Bestellungen von Verbrauchern immer bedeutender. Nach einem Widerruf erhalten beide Vertragsparteien ihre jeweiligen Leistungen zurück. Der Verkäufer erstattet den Kaufpreis sowie die Hinsendekosten für das Produkt, der Käufer sendet die Ware zurück. Auch die Rücksendung ist mit Versandkosten bei Widerruf verbunden. 

Wer trägt die Versandkosten bei Widerruf?

Während vor 2014 die Zahlung der Rücksendekosten maßgeblich vom Warenwert abhängig waren, hat seit einer entsprechenden Gesetzesänderung grundsätzlich der Käufer die Rücksendekosten zu tragen. Aus Kulanz- und Servicegründen übernehmen allerdings viele Online-Händler die Rücksendekosten auf freiwilliger Basis.

Wo finden Sie Informationen zur Kostentragung?

Entsprechende Regelungen lassen sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder der Internetseite des Händlers entnehmen. Online-Händler werden Informationen zur freiwilligen Kostenübernahme von ihrer Seite nicht zurückhalten, da es sich für sie auch um ein Marketinginstrument handelt.

Dagegen kann die Information zur Kostentragungspflicht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung mangelhaft oder defizitär ausfallen. Aus solchen Fehlern ergeben sich häufig günstige Rechtsfolgen zugunsten des Verbrauchers. Deshalb sollten Sie sich mit ihnen auseinandersetzen.

Kostenübernahme des Versands

Wer für die Kostentragung von Versandkosten bei Widerruf verantwortlich ist, ist vom Fall abhängig. Zu unterscheiden ist hier auch zwischen den Hin- und Rücksendekosten.

Wer übernimmt die Hinsendekosten?

Die Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Verkäufer. Es handelt sich dabei um die ursprünglichen Versandkosten vom Händler zum Verbraucher. Dabei sind nach einer Rechtsauffassung auch Zuschläge für zum Beispiel eine Express Lieferung oder Nachnahme bei einem Widerruf des Verbrauchers zu erstatten. Andere sehen hier den Verkäufer nur mit der Kostenerstattung für eine Standardlieferung in der Pflicht.

Hinweis: Standardkosten werden vom Versender übernommen

Inzwischen hat sich mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung zum Widerruf 2014 die Meinung durchgesetzt, dass in der Regel der Verkäufer nur für die Standardkosten einzustehen hat. Ausnahmen ergeben sich dann, wenn eine Standardlieferung zum Beispiel aufgrund besonders langer Lieferzeiten dem Käufer nicht zugemutet werden konnte.

Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Kosten einer Nachnahmesendung. Bei dem Aufschlag handelt es sich streng genommen nicht um Versandkosten, sondern um Kosten, die auf diese spezielle Zahlungsmethode entfallen. Einzelne Gerichte haben den Verkäufer auch für diese Kosten in die Pflicht genommen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn der Verbraucher eine Nachnahmesendung, die lagert, nicht mehr abholt.

Manchmal wurde in diesem Verhalten eine konkludente Widerrufserklärung gesehen, was aber den Erfordernissen an eine schriftliche Widerrufserklärung widerspricht. Mit den neuen Regelungen seit 2014 dürften Nachnahmekosten zu Lasten der Käufers gehen und ein konkludenter Widerruf nicht einfach zulässig sein.

Hinweis: Was ist konkludentes Handeln?

Von konkludentem Verhalten wird gesprochen, wenn jemand nicht schriftlich oder mit Worten, sondern mit seinem Verhalten etwas Gewolltes zum Ausdruck bringt.

Wer übernimmt die Rücksendekosten?

Die Rücksendekosten bezeichnen die Kosten, die mit der Ausübung des Widerrufs durch die Rücksendung der Ware an den Verkäufer entstehen. Grundsätzlich hat diese der Verbraucher zu tragen, sofern sich der Händler nicht freiwillig zur Übernahme bereit erklärt.

Eine Kostentragung durch den Verbraucher kann auch deshalb ausscheiden, weil der Händler in der Widerrufsbelehrung nicht ausreichend über die Kostentragungspflicht informiert hat. Hier kommt es auf ganz bestimmte Formulierungen und Textpassagen an. Deshalb lohnt sich auch hier für den Verbraucher ein zweiter Blick auf entsprechende Informationen in der Widerrufsbelehrung.

Welche Vorteile bieten Retourenscheine?

Manche Händler gestalten die Übernahme der Kosten über sogenannte Retourenscheine. Für den Verkäufer sind solche Retourenscheine eine besonders praktische Möglichkeit, um die Rücknahme von Waren nach Widerruf organisatorisch zu gestalten. Die Zuordnung von zurückgesendeten Bestellungen vereinfacht sich dadurch erheblich.

Ein Händler kann seine Kunden aber nicht dazu verpflichten, die Retourenscheine auch zu nutzen. Hier verbinden viele Online-Händler die freiwillige Übernahme von Rücksendekosten mit der verpflichtenden Nutzung von angebotenen Retourenscheinen. Sofern auch diese Prozesse in der Widerrufsbelehrung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widergespiegelt sind, ist gegen diese Vorgehensweise rechtlich nichts einzuwenden.

Mögliche Probleme und Kosten bei einem Teilwiderruf

Auch ein Teilwiderruf kann Probleme bereiten. Widerruft beispielsweise der Käufer nur einen Teil seiner Bestellung, so muss auch bei der Erstattung der Versandkosten unterschieden werden. Hat beispielsweise der Käufer in diesem Fall eine Versandkostenpauschale auf die gesamte Lieferung geleistet, wären diese Kosten auch für die nicht vom Widerruf erfassten Produkte entstanden. Man kann davon ausgehen, dass der Online-Händler  in diesem Fall die Pauschale nicht erstatten muss.

Teilwiderrufe führen vielfach auch von anderer Seite her zur Diskussion. Unterschreitet der Käufer durch den Teilwiderruf eine Mindestbestellgrenze, die versandkostenfrei gehandhabt wurde, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer nunmehr nachträglich Versandkosten verlangen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte der Verkäufer tatsächlich nachfordern. Dazu sind allerdings klare und verständliche Regelungen notwendig, die der Einwilligung des Verbrauchers benötigen. Zu finden sind diese

  • in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • in der Widerrufsbelehrung und
  • bei den Versandkosten im Bestellprozess

Widerruf Versandkosten

In sehr vielen Fällen sind diese Prozesse bei den Online-Händlern rechtlich nicht sauber gestaltet, es lohnt sich deshalb für Verbraucher, hier genauer hinzusehen und prinzipiell auch Rechtsrat einzuholen.

Die Widerrufsbelehrung ist an verschiedenen Stellen sehr entscheidend für die Rechte und Pflichten des Verbrauchers. Beispielsweise hängt von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Beginn der Widerrufsfrist ab. Als Verbraucher sollten Sie deshalb der Widerrufsbelehrung große Aufmerksamkeit schenken.

Fehlt sie oder erscheint sie Ihnen unvollständig, kann das für Sie verschiedene günstige Rechtsfolgen haben. Unter anderem könnte zum Beispiel die Kostentragungspflicht für die Rücksendung entfallen.

Widerruf und Spedition

Bei nicht paketversandfähigen Waren hat der Gesetzgeber den Verkäufer besonders in die Pflicht genommen. Hier geht es im Wesentlichen um Speditionslieferungen. Auch hier gilt, dass der Käufer grundsätzlich mit den Speditionskosten für eine Rücksendung belastet wird. Allerdings muss der Verkäufer den Verbraucher über die konkrete Höhe der Versandkosten bei Widerruf vorab informieren. Auch diese Information ist ein Teil der Widerrufsbelehrung.

Unter Umständen ist auch eine Schätzung für einen möglichen Höchstbetrag bei diesen Speditionskosten möglich, wenn die Kosten nicht im Einzelfall im Voraus bestimmt werden können. Letzteres dürfte eher die Regel als die Ausnahme sein. Da Speditionskosten den Käufer erheblich belasten können, ist es in jedem Fall sinnvoll, bei der Information in der Widerrufsbelehrung zur Kostentragung für die Versandkosten bei Widerruf genauer hinzusehen.

Die Versandkosten bei Widerruf bilden eine eigene kleine und an einigen Stellen auch schwierige Thematik im Rahmen der Verbraucherrechte. Wer viel im Onlinehandel bestellt, sollte sich in jedem Fall sicher im Thema bewegen und die eigenen Rechte kennen. Es kann durchaus ein Argument für die Wahl eines bestimmten Online-Händlers sein, dass dieser auf freiwilliger Basis die Rücksendekosten für Waren nach Widerruf übernimmt.