Trotz seiner krebserregenden Eigenschaft und einem entsprechenden Verbot ist Asbest noch immer in vielen Gebäuden verbaut. Mieter:innen droht eine echte Gesundheitsgefahr. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie im Falle von Asbest in Ihrer Wohnung gegenüber Ihrem Vermieter haben.

Asbest: Ein gefährlicher Baustoff

Asbest erlebte in den sechziger und siebziger Jahren einen regelrechten Boom. Das faserartige Mineral war günstig und eignete sich aufgrund seiner beständigen Struktur gut als Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz.

Dass der Baustoff aber Atemnot, Lungenschäden und im schlimmsten Fall sogar mit Lungenkrebs verursachen kann, wurde erst später bekannt. 1993 folgte schließlich ein deutschlandweites Verbot. Dennoch existieren nach wie vor zahlreiche Gebäude, in denen Asbest verbaut ist.

Hinweis: Asbest ist ein Mietmangel!
Asbest stellt in der Regel einen Mietmangel dar, da sich die Wohnung aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefahr ganz oder teilweise nicht mehr nutzen lässt. Nur, wenn der Asbest so fest gebunden ist, dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, liegt kein Mangel vor. Wollen Sie einen Mietminderung aufgrund Asbest geltend machen, ist eine anwaltliche Einschätzung anzuraten, um ggf. Schadensersatzansprüche durch Ihren Vermieter zu vermeiden.

Auskunftsanspruch bei Asbestverdacht

Bei Verdacht auf Asbest haben Sie als Mieter:in Ihrem Vermieter gegenüber einen Auskunftsanspruch. Er muss Ihnen konkret darlegen, ob und wie viel der Naturfaser im Haus verbaut ist. Wir empfehlen, diesen Auskunftsanspruch schriftlich und mit Nennung einer (angemessenen) Frist geltend zu machen.

Will Ihr Vermieter partout keine Auskunft geben oder lässt die Frist verstreichen, dürfen Sie eigenmächtig ein Unternehmen mit der Prüfung beauftragen. Sollte sich wirklich Asbest im Gebäude befinden, muss Ihr Vermieter die dadurch entstandenen Kosten tragen.

Hinweis: Viele Wohnungen sind asbestbelastet!
Zwischen 1950 und 1989 wurden deutschlandweit rund 9,4 Millionen Wohngebäude mit Asbest errichtet. Noch immer ist ein Teil davon nicht renoviert.

Ob Asbest in einer Wohnung vorhanden ist, ist in der Regel nicht offensichtlich. Das liegt unter anderem auch daran, dass es oft in festgebundener Form zusammen mit anderen Baustoffen wie Zement verwendet wurde. Ggf. kann eine graue oder grünliche Farbgebung ein Hinweis sein. Bei Beschädigung kann die faserige Struktur auf Asbest hindeuten – von einer genaueren Betrachtung ist in dem Fall aber dringend abzuraten. Das sollten ausschließlich Fachleute vornehmen.

Abgesehen davon liefert oftmals jedoch nur das Baujahr einen Hinweis auf die Verwendung von Asbest. Wurde Ihre Mietwohnung bzw. das Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet ca. in den 1960er Jahren gebaut und nach dem Verbot von Asbest 1993 nicht saniert, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich der Schadstoff im Gebäude findet.

Mängelrechte bei Asbest in der Wohnung

Bestätigt sich der Asbestverdacht, steht Ihnen eine Vielzahl an rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehören:

  • Mängelbeseitigung durch den Vermieter bzw. Erstattung der Kosten bei eigenständiger Mängelbeseitigung
  • Mietminderung
  • Einbehalten der Miete (Zurückbehaltungsrecht)
  • Kündigung
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche

Wichtig sind in diesem Kontext drei Dinge: Erstens dürfen aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefahr nur spezialisierte und qualifizierte Firmen mit der Sanierung beauftragt werden. Auf keinen Fall sollten Mieter:innen selber Hand anlegen! Will Ihr Vermieter den Mangel nicht fachgerecht beseitigen lassen – sprich unter Einhaltung gesetzlicher Schutzbestimmungen – wenden Sie sich an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi). Das überwacht die Beseitigung und greift bei unsachgemäßer Handhabe ein.

Zweitens können diese Mängelrechte ausgeschlossen sein, wenn Sie bei Vertragsschluss schon von dem Asbest wussten. In diesem Fall müssen Sie vorher ausdrücklich erklären, dass Sie sich Ihre Rechte vorbehalten.

Drittens stellen Sie sicher, dass Sie Ihrem Vermieter den Mangel vorher angezeigt und eine Frist zur Behebung gesetzt haben. Ein Großteil der oben genannten Mängelgewährleistungsrechte steht Ihnen nur zu, wenn Sie Ihrem Vermieter zuvor die Gelegenheit zur Besserung gegeben haben.

Wir erwirken für Sie eine Mietminderung

Unser Kanzlei-Team macht Mängel in der Wohnung gegenüber Ihrem Vermieter geltend und setzt für Sie eine Mietminderung durch.

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