Duldet ein Vermieter jahrelang verspätete Mietzahlungen seiner Mieter:innen, so kann er sich im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses nicht auf diese Unpünktlichkeit berufen. Das hat das Landgericht Berlin (LG) entschieden.
Mieter hängt mit der Zahlung hinterher
Die meisten Mieter:innen bemühen sich, ihre Miete rechtzeitig am Anfang des Monats zu überweisen. Es gibt aber auch Ausnahmen: Das LG Berlin musste sich vor kurzem mit dem Fall eines besonders unpünktlichen Mieters befassen. Seit Beginn des Mietverhältnisses 2015 zahlte er die Miete immer zu spät. Trotzdem war das Verhältnis zum Vermieter immer harmonisch – zumindest bis Juli 2020.
Denn plötzlich flatterte dem Berliner eine Abmahnung ins Haus. Darin forderte der Vermieter ihn dazu auf, die Miete in Zukunft pünktlich zu zahlen. Drei Monate vergingen, in denen der Beklagte weiterhin verspätet gezahlt hat. Daraufhin sprach der Vermieter die Kündigung aus.
Hinweis: Fristlose Kündigung kann in einer ordentlichen Kündigung enden
Spricht der Vermieter eine fristlose Kündigung aus, ohne einen entsprechenden Kündigungsgrund vorweisen zu können, wandelt das Gericht diese i.d.R. in eine ordentliche, sprich fristgebundene, Kündigung um.
Duldung der verspäteten Zahlung setzt einen Rechtsschein
Zu Unrecht, wie das LG jetzt bestätigte. Zwar können verspätete Zahlung einen Vermieter grundsätzlich zu einer Kündigung berechtigen. Entscheidend sei gleichzeitig aber auch das Verhalten beider Parteien während des gesamten Mietverhältnisses.
Der klagende Vermieter habe die Verspätungen jahrelang wortlos geduldet. Beim Mieter entstand daher den Eindruck, dass dieser Vertragsverstoß das Mietverhältnis nicht gefährdet. Erst mit der Abmahnung im Juli habe der Kläger deutlich gemacht, dass ihn die Verspätungen ärgern.
Vertragsverletzung muss dauerhaft sein
Von da an hätte der Mieter wissen müssen, dass er sich mit der Überweisung der Miete nicht mehr ewig Zeit lassen kann. Eine Kündigung scheint deswegen ab diesem Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen.
Allerdings müssten die Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum auf sich warten lassen, um eine Kündigung rechtfertigen zu können. Bei nur drei Monaten sei diese Grenze noch nicht erreicht, so die Richter:innen abschließend.
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