Im letzten Jahr kam es zu einigen wichtigen Entscheidungen im Arbeitsrecht. Diese Urteile werden die Rechtsprechung in den kommenden Jahren beeinflussen und die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern strukturieren.

Das Arbeitsgericht Emden entschied zum Beispiel, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System für die Zeiterfassung einführen müssen. Arbeitgeber haben nun die Möglichkeit, den Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu kürzen. Bei Geschäftsführungsverträgen sind sich Bundesarbeitsgericht und BGH uneinig, welche Kündigungsfristen gelten sollen.

Arbeitsgericht schneller als Gesetzgeber

Das Arbeitsgericht Emden machte im letzten Jahr auf sich aufmerksam. Mit seiner Entscheidung im Hinblick auf die Arbeitszeiterfassung überholte es nämlich den Gesetzgeber.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Emden ist der Arbeitgeber bereits nach der Grundsatzentscheidung des EuGH verpflichtet, mit Hilfe eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems nachweisen, dass vom Arbeitnehmer selbst dokumentierte Überstunden tatsächlich nicht angefallen sind.

Vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden ging man davon aus, dass die Entscheidung des EuGH zur Zeiterfassung lediglich eine Handlungspflicht für die Mitgliedsstaaten begründen würde, sprich eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes.

Arbeitgeber hat ein Auskunftsrecht gegenüber der Agentur für Arbeit

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich eher negativ für Arbeitnehmer aus. Arbeitgeber haben nunmehr einen Anspruch auf Auskunft über die von der Agentur für Arbeit erfolgten Vermittlungsvorschläge, sofern der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess Annahmeverzugslohn geltend macht.

Arbeitnehmer können, sofern sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen, für die Dauer dieses Gerichtsverfahrens Annahmeverzugslohn vom Arbeitgeber verlangen. Dieser trägt nämlich das Annahmeverzugsrisiko.

Hinweis: Das sind die Auswirkungen für Arbeitnehmer

Durch das Auskunftsrecht gegenüber der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber nun die Möglichkeit, böswillig unterlassenen Erwerb gemäß § 11 KSchG auf den Anspruch auf Annahmeverzugslohn anzurechnen. Sollte der Arbeitnehmer also Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit abgelehnt haben, muss er damit rechnen, dass sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn durch den Arbeitgeber gekürzt wird.

Kürzere Kündigungsfristen für Geschäftsführungsverträge

Zudem entschied das Bundesarbeitsgericht in diesem Jahr, dass auf Geschäftsführungsdienstverträge die kürzeren Kündigungsfristen des § 621 BGB Anwendung finden. Somit gelten hier nicht die Kündigungsfristen des § 622 Absatz 1 und 2 BGB, die nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind.

Problematisch hieran ist, dass der BGH entschieden hat, dass für Geschäftsführungsverträge die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB anwendbar sind. Sollte sich der BGH die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht teilen, muss ggf. der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden. Nur so kann eine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung herbeigeführt werden.

Somit gilt, die Kündigungsfrist für einen Geschäftsführer kann ggf. auch einmal sehr kurz ausfallen, sofern es keine anderweitige Regelung im Geschäftsführungsvertrag gibt.

Quellen: