Durch die Schließungen des Einzelhandels und der Gastronomie haben viele Arbeitnehmer Angst um ihren Arbeitsplatz. Doch können unbefristete Arbeitsverhältnisse einfach so durch den Arbeitgeber gekündigt werden und was müssen Arbeitnehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beachten?

Unter welchen Umständen darf ein Arbeitnehmer trotz unbefristetem Vertrag gekündigt werden?

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis darf nicht mit einem unkündbaren Arbeitsverhältnis verwechselt werden. Ein unkündbares Arbeitsverhältnis wäre beispielsweise ein befristeter Arbeitsvertrag, da dieser nicht ordentlich gekündigt werden kann. Gemäß § 622 BGB gelten für unbefristete Arbeitsverhältnisse gesetzliche Kündigungsfristen. Die Länge der Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Somit ist eine betriebsbedingte-, personenbedingte-, verhaltensbedingte und fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich. Bei der fristlosen Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen allerdings nicht – außer es wurde einzelvertraglich eine ordentliche Kündigung vorgesehen.

Was gilt innerhalb der Corona-Pandemie?

Während der Corona-Pandemie werden Arbeitgeber ihre Kündigung vermutlich auf betriebsbedingte Gründe stützen. Die betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft nicht mehr möglich machen. Ein solches betriebsbedingtes Erfordernis kann beispielsweise ein Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund von Auftragsmangel sein. Der bloße Auftragsmangel ist jedoch kein Kündigungsgrund.

Legt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung ein, dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Auftragsmangel dauerhaft ist. Ein nur vorübergehender Auftragsmangel lässt den Beschäftigungsbedarf nicht entfallen. Damit die betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber daher noch weitere Gründe dafür nennen als lediglich die Corona-Pandemie, warum der Wegfall des Arbeitsplatzes dauerhaft sein wird.

Was ist, wenn der Arbeitgeber möchte, dass man das Unternehmen freiwillig verlässt?

Möchte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen, wird dem Arbeitnehmer häufig nahegelegt selbst zu kündigen. Arbeitgeber werden so Arbeitnehmer recht kostengünstig und ohne großen Aufwand los. Aber Obacht: Kündigen Sie selbst steht Ihnen im Zweifel kein Recht auf eine Abfindung zu und Sie müssen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten. Wird dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten, hat dieser noch eine Chance gewisse Bedingungen, wie Beispielsweise eine Abfindung, auszuhandeln. Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis nicht freiwillig kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, müssen ggf. mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen – diese ist im Zweifel aber gar nicht rechtmäßig.

Dürfen Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag ablehnen?

Die Verpflichtung, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, besteht nicht. Arbeitnehmer, die dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zustimmen, müssen jedoch ggf. mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Ob es tatsächlich Gründe für eine wirksame Kündigung gibt, spielt erst einmal keine Rolle. Arbeitnehmer die dem Kündigungsschutz unterliegen, können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Arbeitnehmer sollten jedoch nicht nur aus Angst vor einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann durchaus auch negative Folgen nach sich ziehen, wie beispielsweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Liegt kein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass man seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird keine Sperrzeit verhängt. Zu diesen Voraussetzungen gehören, dass eine Kündigung (betriebs- und personenbedingt) angedroht wurde, der Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt hat und dass die Kündigungsfristen beachtet wurden.

Wann sollte man als Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt beauftragen?

Arbeitnehmer sollten eine Kündigung und auch einen Aufhebungsvertrag in jedem Fall von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser kann die möglichen Nachteile eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitnehmer besprechen. Bei einer unwirksamen Kündigung kann dieser Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer erheben und ggf. eine Abfindung aushandeln.